Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer im Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung zu einer Betriebsstätte ihrer Mitunternehmer. Transparenzprinzip. Abgeltungswirkung des Steuerabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den Einkünften eines „gewerblichen Betriebs” im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG gehören auch gewerblich geprägte Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

2. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte nach dem Veranlassungsprinzip ist danach vorzunehmen, inwieweit das Wirtschaftsgut den in den einzelnen Betriebsstätten entfalteten betrieblichen Tätigkeiten förderlich ist. Dies gilt sowohl für die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als auch für die Frage, ob die Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG im inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind.

3. Aufgrund des im Rahmen der Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Transparenzprinzips können sich bezüglich der Zurechnung von Betriebsstätten für die Mitunternehmer aufgrund ihrer jeweiligen individuellen Verhältnisse unterschiedliche Ergebnisse ergeben, je nachdem, ob ihr Anteil an der Beteiligungs-GmbH aufgrund der jeweils speziellen wirtschaftlichen Situation ihrer inländischen oder ihrer im Ausland belegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

4. Eine anteilige Zurechnung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens zu mehreren Betriebsstätten eines Mitunternehmers ist ausgeschlossen.

5. Aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls kam das FG zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Beteiligung den jeweiligen Betriebsstätten der Mitunternehmer in Chile und nicht deren inländischer Betriebsstätte zuzuordnen war.

 

Normenkette

KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

Feststellunqszeitraum 2007:

Der Aufhebungsbescheid über die gesonderte Feststellung vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass

die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von – … EUR‚ der anrechenbare Zinsabschlag auf … EUR und der Solidaritätszuschlag auf … EUR festgestellt und wie folgt verteilt werden:

Feststellunqszeitraum 2008:

Der Feststellungsbescheid vom … in der Fassung des Änderungsbescheides vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass

1. die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR‚ die anrechenbare Kapitalertragsteuer auf … EUR‚ der Zinsabschlag auf … EUR und der Solidaritätszuschlag auf … EUR festgestellt und wie folgt verteilt werden:

2. die vorstehenden Einkünfte laufende Einkünfte der P-GmbH in Höhe von … EUR enthalten, für die § 8b KStG Anwendung findet.

Die gegenüber den Klägerinnen zu 2) und 3) ergangenen negativen Feststellungsbescheide vom … und die Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben.

Feststellungszeitraum 2009:

Der Feststellungsbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass

1. die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR‚ die anrechenbare Kapitalertragsteuer auf … EUR‚ der Zinsabschlag auf … EUR und der Solidaritätszuschlag auf … EUR festgestellt und wie folgt verteilt werden:

2. die vorstehenden Einkünfte der P-GmbH laufende Einkünfte in Höhe von … EUR enthalten, für die § 8b KStG Anwendung findet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen … v.H. und der Beklagte … v.H..

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Klägerin zu 1) für die Streitjahre gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH insoweit durchzuführen sind, als die Ausschüttungen auf die ausländischen Beteiligten, die Klägerinnen zu 2) und 3), entfallen und ob die Abgeltungswirkung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung eingetreten ist.

Die Klägerin zu 1) ist eine Ende 2007 errichtete GmbH & Co KG. Ihr Gesellschaftszweck bestand in der Teilnahme am Handel mit F. sowie dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an entsprechenden Unternehmen in Europa.

Beteiligt an der Klägerin zu 1) waren in den Streitjahren die Klägerin zu 2) mit einer Kommanditeinlage von … EUR (70 %) sowie die Klägerin zu 3) und die P-GmbH mit jeweils einer Kommanditeinlage von … EUR (15 %). Die Klägerinnen zu 2) und 3) waren Kapitalgesellschaften und hatten ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung in Chile. Sie waren in d...

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