Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensforderung eines Tischlereibetriebs gegenüber Dritten als Betriebsvermögen; Maßgeblichkeit der Behandlung in der laufenden Buchhaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gewährt ein Steuerpflichtiger aus den Mitteln seines Tischlereibetriebes einem Dritten zur Finanzierung eines Nachtlokales ein Darlehen, gehört das Darlehen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, da eine Darlehensgewährung kein betriebsübliches Geschäft ist.
2. Die Widmung des Darlehens als gewillkürtes Betriebsvermögen ist ausgeschlossen, wenn das in der laufenden Buchhaltung als Privatentnahme behandelte Darlehen erst mehr als zwei Jahre --nach Absehbarkeit eines Verlustes-- im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses als betriebliche Forderung ausgewiesen wird. Eine Einlage kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie nur noch dem Zweck dient, einen außerhalb des Betriebes entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5
Nachgehend
Gründe
Der Kläger betreibt seit 1986 eine Bau- und Möbeltischlerei in L…. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt er seit dem Veranlagungszeitraum 1992 durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG –. Am 30. September 1991 schlossen der Kläger und eine „A…/B… – X… & Co KG, Finanzdienstleistungs-, Unternehmensberatungs-, Versicherungs- und Immobilienmaklerunternehmen” (nachfolgend KG) einen Vertrag, dessen Gegenstand die Unternehmensberatung sowie die Geschäftsanbahnung und Vermittlung von Aufträgen, insbesondere des Bundesvermögensamts war. Die KG wurde bei dem Vertragsschluss durch einen Geschäftsführer vertreten, der ein langjähriger Freund des Klägers war. Auf Grund dieses Vertrages erhielt der Kläger in den Jahren 1991 und 1992 drei verschiedene Aufträge, vor allem vom Bundesvermögensamt mit einem Auftragsvolumen in Höhe von rund DM 1 350 000,–.
Ende 1991 vermittelte die KG den Erwerb eines in M… belegenen Grundstücks an eine Frau T. Diese beauftragte die KG, das bereits erarbeitete Unternehmenskonzept, den Betrieb eines Nachtlokals auf diesem Grundstück, zu überarbeiten und die Finanzierung des Gesamtvorhabens zu organisieren. Im November/Dezember 1991 wurden entsprechende Gespräche bei einer Bank in N… geführt und die Finanzierung grundsätzlich sichergestellt.
Am 1. Februar 1992 schlossen der Kläger und die KG einen Darlehensvertrag über einen Betrag von DM 500 000,–, rückzahlbar am 31. Mai 1992. Das Darlehen war mit 12 vom Hundert pro Jahr zu verzinsen. § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrags lautete:
„Der Nennbetrag des Darlehens darf ausschließlich zum Kauf der Immobilie in O-… M… (notariell beurkundete Kaufoption liegt vor, Ur. Rolle Nr. …/…) sowie für Baumaßnahmen verwendet werden.”
Der Kläger verbuchte das Darlehen in seiner laufenden Buchführung auf dem Konto 3012 „Gesellschafter-Darlehen-Privatkonto”. Die KG leitete das Darlehen an Frau T weiter und wies in der Bilanz eine entsprechende Forderung und Verbindlichkeit aus. Im Juni 1992 erhielt der Kläger von der KG eine Rückzahlung auf das Darlehen in Höhe von DM 90 000,–. Frau T bestellte der KG im August 1992 eine Grundschuld in Höhe von DM 600 000,–. Am 23. September 1993 stellten die Geschäftsführer der KG Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Am 30. September 1993 trat die KG die Grundschuld an dem Grundstück in M… an den Kläger ab. Das Amtsgericht N… eröffnete am 24. Januar 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der KG. Der Kläger meldete keine Forderungen zur Tabelle an. Am 1. Februar 1995 wurde auf Grund einer einstweiligen Anordnung ein Widerspruch gegen die Abtretung der Grundschuld an den Kläger in das Grundbuch eingetragen. Durch Urteil des Landgerichts N… vom 12. Juni 1995 wurde die Abtretung der Grundschuld an den Kläger wegen Anfechtung nach § 10 Gesamtvollstreckungsordnung – GesO – für unwirksam erklärt und die Grundschuld wieder auf die KG umgeschrieben.
In der am 25. Februar 1994 erstellten Bilanz auf den 31. Dezember 1992 wies der Kläger unter der Position Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Konto 2664 „Darlehen soweit nicht Finanzanlage” einen Betrag von DM 410 000,– aus. Gleichzeitig bildete der Kläger eine Rückstellung wegen drohender Verluste in Höhe von DM 120 000,–. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1993 wies der Kläger das Darlehen weiterhin unter dieser Bilanzposition mit DM 410 000,– aus. Außerdem bildete der Kläger wegen des voraussichtlichen Ausfalls der Darlehensforderung eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung in Höhe von DM 130 000,–.
Im Oktober 1995 führte das Finanzamt N…– (Steuerfahndungsstelle) im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers Vorermittlungen gegen den Kläger durch. Die Fahndungsprüfer rügten aus diesem Anlass die Verbuchung der Teilrückzahlung von DM 90 000,– als Tilgungsleistung ohne Zinsanteil. Sie wiesen den Prozessbevollmächtigten weiter darauf hin...