Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzänderung. enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung. Änderungsrahmen bei Zuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer. Absetzung für Abnutzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein nach dem 31.12.1998 nach Durchführung einer Betriebsprüfung und noch vor Ergehen der Änderungsbescheide gestellter Antrag auf Bilanzänderung steht in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der durch den Betriebsprüfer vorgenommenen Bilanzberichtigung.
2. Auch eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer stellt eine Bilanzberichtigung dar. Folglich bemisst sich auch in einem solchen Fall der Änderungsrahmen für die Bilanzänderung nach dem in der Bilanz vor der Außenprüfung und dem in der Prüferbilanz ausgewiesenen Gewinn.
3. Die Ehefrau ist als Betreiberin eines in der ehemaligen DDR belegenen Hotels nicht zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung auf für Zwecke des Hotels genutzte Gebäude (Garagen und Schwimmbad) berechtigt, wenn sie nach dem bei der Errichtung maßgeblichen Recht der DDR weder (Mit-) Eigentum an den auf einem dem Ehemann geschenkten Grundstück errichteten Baulichkeiten erlangt, noch die Herstellungskosten mit aus ihren Einkünften oder ihrem Vermögen stammenden Mitteln getragen hat.
Normenkette
EStG 1997 Fassung: 22.12.1999 § 4 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 Fassung: 22.12.1999 § 4 Abs. 2 S. 2; EStG 1997 Fassung: 22.12.1999 § 52 Abs. 9; AO 1977 §§ 162, 193; EStG 1990 § 7 Abs. 4
Tenor
Die Bescheide über Einkommensteuer 1995, 1997 und 1998 vom 14. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2003 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in L. das Hotel „Waldgasthof und Pension M.”. Zu diesem Hotel gehören unter anderem auch mehrere Garagen (Baujahr 1977), ein Schwimmbad (Baujahr 1974 bis 1986) sowie ein Gaststättenanbau, die auf einem dem Kläger geschenkten Grundstück errichtet worden sind.
Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Dabei stellte der Betriebsprüfer erhebliche Mängel der Buchführung fest. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung, auf deren Inhalt verwiesen wird, kamen die Beteiligten überein, die Umsatzerlöse der Streitjahre um DM 150 000,– (brutto; 1995), DM 100 000,– (brutto; 1996), DM 50 000,– (brutto; 1997), DM 12 500,– (brutto; 15% Umsatzsteuer; 1998) und DM 37 500,– (brutto; 16% Umsatzsteuer; 1998) zu erhöhen. Von diesen Beträgen sollten im Jahr 1995 DM 70 000,– als Herstellungskosten der Erweiterung des Hauses 2 (Anlagen im Bau), im Jahr 1996 DM 100 000,– als Herstellungskosten der Erweiterung des Hauses 2, im Jahr 1997 DM 50 000,– als Herstellungskosten der Kegelbahn und im Jahr 1998 DM 50 000,– als Herstellungskosten der Freizeitanlage aktiviert und hierauf Sonderabschreibungen nach § 7 Fördergebietsgesetz in Höhe von DM 35 000,– (1995), DM 50 000,– (1996), DM 20 000,– (1997) und DM 20 000,– (1998) berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage ergab sich ein Mehrgewinn nach BP in Höhe von DM 123 853,90 (statt DM 55 480,20; 1995), DM 26 543,58 (statt DM 31 109,46; 1996), DM 11 469,59 (statt DM 48 566,43; 1997) und DM 13 674,26 (statt DM 56 743,52; 1998); auf Textziffer – Tz. – 1.6 des BP-Berichts vom 11. Januar 2001 wird Bezug genommen. Die Ergebniserhöhung beruhte in Höhe von DM 82 261,– (1995), DM 2 286,16 (1996), DM 1 381,02 (1997) und DM 3 447,24 (1998) auf Entnahmen (Tz. 1.11 des BP-Berichts vom 11. Januar 2001).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 reichte die Klägerin auf der Grundlage der Prüferbilanzen in dem BP-Bericht vom 11. Januar 2001 geänderte Bilanzen für die Streitjahre beim Beklagten ein. Dabei wies die Klägerin insbesondere die Sonderabschreibungen in einem Sonderposten mit Rücklageanteil aus, wobei sie eine veränderte Verteilung der Sonderabschreibungen vornahm. Die Klägerin wies in den geänderten Bilanzen nunmehr einen Gewinn in Höhe von DM 65 706,82 (1995), in Höhe von DM 36 937,99 (1996), in Höhe von DM 51 072,90 (1997) und in Höhe von DM 59 162,16 (1998) aus.
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ entsprechende nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderte Steuerbescheide. Die Kläger erhoben gegen diese Bescheide Einspruch und verwiesen zur Begründung auf die geänderten Bilan...