rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrte beim Beklagten Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 unter anderem für 53 Fahrgastinformationssysteme bzw. LED Innenanzeigen. Für die Gegenstände zu einem Netto-Einzelpreis von 1.750,– DM erhielt die Klägerin Zuschüsse des Landes Brandenburg in Höhe von 1.660,37 DM je Informationssystem. Am 09.05.1995 reichte die kaufmännische Leiterin der Klägerin, Frau A…, den von ihr unterschriebenen Investitionszulageantrag persönlich beim Beklagten ein. Nach Durchsicht der Unterlagen erhielt sie die Originalrechnungen sofort zurück.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11.01.1996 darauf hin, dass der Investitionszulageantrag 1994 nicht wirksam gestellt worden sei, weil er nicht die eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin trage. Der Beklagte stellte anheim, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Mit Schreiben vom 22.01.1996 reichte die Klägerin eine Kopie ihres Zulageantrags ein, der die Unterschrift ihres Geschäftsführers enthält.

Mit Bescheid vom 11.04.1996 setzte der Beklagte die Investitionszulage für 22 in neue Busse eingebaute Fahrgastinformationssysteme fest. Für die 31 hier streitigen Systeme gewährte der Beklagte keine Investitionszulage, weil es sich hierbei um nachträgliche Anschaffungskosten für bereits vorhandene Busse handele. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Den Antrag der Klägerin gem. § 164 Abs. 2 AbgabenordnungAO –, den Bescheid unter Berücksichtigung aller Fahrgastinformationssysteme zu ändern, wies der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.1996 zurück.

Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Fahrgastinformationssysteme seien nicht selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Sie bildeten durch den Einbau zusammen mit den Bussen jeweils eine wirtschaftliche Einheit, da ohne die Systeme die Busse nach dem heutigen Standard im Linienverkehr nicht einsetzbar seien. Die Busse erschienen ohne die Systeme unvollständig und in ihrer Einzelheit nicht von Bedeutung.

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Fahrgastinformationssysteme seien selbständig bewertbar. Sie seien nicht derart mit den Fahrzeugen verbunden, dass ihre Trennung zur Zerstörung oder zu einer Wesensveränderung der Busse oder der Systeme führe. Ferner sei die Nutzungsdauer der Fahrgastinformationssysteme aufgrund einer geringeren mechanischen Beanspruchung wesentlich höher als die der Busse. Insbesondere aufgrund ihrer leichten Demontierbarkeit würden die Systeme im Falle des Ausscheidens der Busse in andere Busse eingesetzt werden oder anderweitig Verwendung finden. Die Funktion und Einsatzbarkeit eines Linienbusses hänge entscheidend vom Motor und Fahrgestell, nicht aber von dem mitgeführten Informationssystem ab. Zudem könne die erforderliche Information der Fahrgäste auch auf andere Art und Weise gewährleistet werden.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 17.10.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11.02.1997 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf 681.047,00 DM festzusetzen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend, die Verwendung von Fahrgastinformationssystemen bzw. LED-Innenanzeigen durch die Klägerin außerhalb von Bussen sei unwahrscheinlich oder nicht gewollt, denn die Anzeigen seien für den Einbau in Busse angeschafft worden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zwar hat die Klägerin nicht rechtzeitig einen wirksamen Investitionszulageantrag eingereicht, weil der am 09.05.1995 vor Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 Investitionszulagengesetz 1993 -InvZulG-, d.h. dem 30.09.1995, eingereichte Antrag unwirksam war, denn er entsprach nicht dem Formerfordernis des § 6 Abs. 3 InvZulG. Er enthält nämlich keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin. Diese hat bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihr gesetzlicher Vertreter vorzunehmen und nicht eine Angestellte – wie vorliegend die kaufmännische Leiterin – (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 02.11.1995, 3 K 155/95 I, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1996, 490; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 10.07.1997, II 303/96, EFG 1997, 1553; vgl. aber Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14.08.1997, III B 58/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1998, 83).

Zutreffend hat der Beklagte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO gewährt, weil die Klägerin ohne Verschulden daran gehindert war, einen wirksam unterschriebenen Zulageantrag abzugeben. Verschulden i.S. einfacher Fahrläs...

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