Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten Musiker als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Haftung für Lohnsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Im Gegensatz zu der Erstattung von Aufwendungen für verbrauchte Saiten, Rohre und Blätter, die wegen deren Eigenschaft als Hilfsstoffe und Betriebsstoffe als nicht steuerbarer Auslagenersatz eingestuft wird, handelt es sich bei der Erstattung von Kosten für die Instandhaltung eigener Instrumente, die angestellte Orchestermusiker erhalten, um Werbungskostenersatz und somit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer wird durch Erlangung eines geldwerten Vorteils bereichert, da ihm als Eigentümer des Musikinstruments die entsprechenden Aufwendungen erspart bleiben.
Normenkette
EStG 1990 § 3 Nr. 50, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die bis einschließlich 1995 für ihr städtisches Theater Musiker als Arbeitnehmer beschäftigte.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin einzelnen Musikern in den Jahren 1994 und 1995 Instandhaltungskosten für deren eigene Musikinstrumente steuerfrei ersetzt hatte. Zum Ersatz dieser Kosten war die Klägerin nach § 12 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz des Tatrifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern -TVK- i.V.m. § 1 des Tarifvertrages über Instrumentengeld und Rohr-, Blatt- und Saitengeld verpflichtet. Aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 13.07.1995 (Az. 1 Ca 420/95), war die Klägerin zudem verpflichtet, die Instandsetzungskosten steuerfrei an die Arbeitnehmer auszuzahlen, da nach Auffassung des Arbeitsgerichts in dem Instrumentengeld ein steuerfreier Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz zu sehen sei.
Abweichend von der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts beurteilte der Lohnsteueraußenprüfer das gezahlte Instrumentengeld als steuerpflichtigen Netto-Arbeitslohn, so dass die Klägerin für die darauf entfallende und nicht abgeführte Lohnsteuer hafte.
In Auswertung dieser und anderer Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 07.01.1998 gegenüber der Klägerin einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 31.632,00 DM mit einem Leistungsgebot über 19.420,53 DM. Hierin sind 13.057,00 DM Lohnsteuer, 65,70 DM ev. Kirchensteuer, 84,24 DM rk. Kirchensteuer und 776,53 DM Solidaritätszuschlag für die erstatteten Instandhaltungskosten enthalten.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde am 01.07.1998 der Nachforderungsbescheid aus Gründen, die für das Klageverfahren nicht von Bedeutung sind, geändert. Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.1999 als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem Ersatz der Instandsetzungskosten der Musikinstrumente um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG handele. Ihre Auffassung werde durch das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg bestätigt. Demgegenüber berufe sich der Beklagte für seine Begründung, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der BFH habe in seinem Urteil vom 21.08.1995 (Az. VI R 30/95) lediglich über die steuerliche Behandlung von Instrumentengeld sowie von Rohr-, Blatt- und Saitengeld entschieden. Die Entscheidung befasse sich aber nicht mit den hier streitigen Instandsetzungskosten. Nach der Rechtsprechung des BFH handele es sich bei dem Rohr-, Blatt- und Saitengeld um steuerfreien Auslagenersatz, da diese Auslagen notwendige Folge der Arbeitsausführung für den Arbeitgeber seien. Ebenso verhalte es sich nach Auffassung der Klägerin mit der Instandsetzung der Instrumente. Dass sie repariert werden müssen, sei ebenfalls notwendige Folge der Arbeitsausführung für den Arbeitgeber. Durch die Reparatur der Instrumente werde lediglich der tarifvertraglich von den Arbeitnehmern geschuldete ordnungsgemäße Zustand der Instrumente wieder hergestellt. Aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebe sich auch, dass die Musiker nicht selbst darüber entscheiden können, ob sie ihr Instrument warten oder instand setzen lassen, sondern hierzu eine Verpflichtung bestehe. Durch den Ersatz der Instandhaltungskosten trete auch keine Bereicherung der Musiker ein. Zudem könne die Klägerin die erforderliche Qualität der Musikaufführungen nur mit regelmäßig instand gesetzten Musikinstrumenten bieten. Die Instandsetzungskosten dienten somit der Arbeitsausführung.
Das Instrumentengeld, das neben der Erstattung der Instandsetzungskosten pauschal gewährt werde, diene im Gegensatz dazu langfristig die Abnutzung der empfindlichen Instrumente bis zur Unbrauchbarkeit auszugleichen. Da das Instrumentengeld zudem auch der Amortisation der Anschaffungskosten diene, führe die gezahlt...