rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
Tenor
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Beklagte hat am 19. Oktober 1996 in der Diskothek … in welcher an diesem Tage eine Abendveranstaltung durchgeführt wurde, Geld im Betrage von 5.870 DM gepfändet. Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Pfändung nicht rechtmäßig war und begehrt Herausgabe des Geldes.
Er behauptet hierzu, am 19. Oktober 1996 sei die Diskothek noch durch die … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer … betrieben worden. Er – der Kläger – sei erst seit dem 13. November 1996 im Besitz einer gültigen Gaststättenerlaubnis.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch kann nicht im Finanzrechtswege geltend gemacht werden.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg unter anderem gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Vorliegend handelt es sich schon nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Kläger macht geltend, daß eine Behörde des Beklagten unrechtmäßig gepfändet habe und der Beklagte dadurch gegenüber dem Kläger ungerechtfertigt bereichert sei (§ 812 Abs. 1 BGB). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach der wahren Rechtnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vortrag der klagenden Partei ergibt (Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 33 FGO Rn. 2). Nach herrschender Meinung stellen unberechtigte Eingriffe in das Vermögen Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung eine Bereicherung in sonstiger Weise (Eingriffskondiktion) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB dar (vgl. Palandt, BGB, 56. Aufl., § 812 Rn. 37). Solche Bereicherungsansprüche sind jedoch vor dem Zivilgerichten als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 13 GVG) geltend zu machen, denn vorliegend bestand nach der Behauptung des Klägers zwischen diesem und der Behörde des beklagten Landes kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, da das Finanzamt … ersichtlich gegen den tatsächlichen Gaststätteninhaber vorgehen wollte. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Fällen, in welchen kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis bestanden hat, gehört vor die Zivilgerichte (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Februar 1988, V U 708/87, NVwZ 1989, 93).
Örtlich und sachlich zuständig für den vorliegenden Rechtsstreit ist das Amtsgericht Magdeburg.
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, da es sich um einen Anspruch aus einer Streitigkeit angeht, deren Gegenstand an Geld die Summe von 10.000 Deutsche Mark nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht in Magdeburg, weil der Sitz der Oberfinanzdirektion, welche berufen ist, das Land Sachsen-Anhalt in dem Rechtsstreit zu vertreten, ihren Sitz in Magdeburg hat (§ 18 ZPO; Artikel 69 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Erlaß des Ministerpräsidenten vom 17. Mai 1994, Ministerialblatt LSA 1994, 1290).
An dieses Amtsgericht war der Rechtsstreit zu verweisen. Hierzu sind die Beteiligten angehört worden gemäß Verfügung des Berichterstatters vom 14. Januar 1998. Der Senat hatte gemäß § 17 a Abs. 2 GVG durch Beschluß zu entscheiden und konnte dies nach § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG ohne mündliche Verhandlung.
Fundstellen