rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel am Ausschluss einer Mineralölsteuerentlastung für in Gemischen enthaltene Biokraftstoffe durch § 50 Abs. 1 Satz 1 EnergiestG
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob seit dem 1.1.2007 für Biokraftstoffe, die mit anderen Kraftstoffen vermischt werden, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes eine Mineralölsteuerentlastung in vollem Umfang entfällt oder ob § 50 Abs. 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes weiter zur Inanspruchnahme einer Mineralölsteuerentlastung für den in Gemischen enthaltenen Biokraftstoffanteil berechtigt.
Normenkette
EnergieStG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Energiesteuerbescheid des Antragsgegners vom 21. August 2007 für die Monate Februar, März und April 2007 wird in nachfolgenden Umfang von der Vollziehung ausgesetzt:
in Höhe von 496.524,48 EUR für Februar 2007,
in Höhe von 1.278.485,39 EUR für März 2007 sowie
in Höhe von 1.190.436,20 EUR für April 2007.
Der Antragsgegner trägt die Kosten.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin für die von ihr in den Monaten Februar bis April 2007 bezogenen Energieerzeugnisse die Steuerentlastung für Biokraftstoffe gemäß § 50 Energiesteuergesetz zusteht.
Die Antragstellerin meldete beim Antragsgegner (HZA) mit Energiesteueranmeldungen vom 07. März 2007 (für Februar 2007), vom 13. April 2007 (für März 2007) und vom 15. Mai 2007 (für April 2007) jeweils die Energiesteuer für die von ihr bezogenen Energieerzeugnisse an; dabei nahm die Antragstellerin die Steuerentlastung gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz jeweils in dem Umfang in Anspruch, in dem in den von ihr bezogenen Energieerzeugnissen Biokraftstoffe enthalten waren. Nach einer am 01. Juni 2007 bei der Antragstellerin durchgeführten Steueraufsichtsmaßnahme kam das HZA zu der Auffassung, dass die Antragstellerin die erwähnte Steuerentlastung zu Unrecht in Anspruch genommen habe, weil die von der Antragstellerin bezogenen Energieerzeugnisse entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz mit anderen als Biokraftstoffen vermischt gewesen seien. Das HZA änderte deswegen die erwähnten Steueranmeldungen und setzte die Energiesteuer für die Monate Februar, März und April 2007 jeweils um die aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Beträge erhöht fest.
Über den dagegen von der Antragstellerin am 22. August 2007 eingelegten Einspruch hat das HZA bisher nicht entschieden.
Nachdem das HZA zuvor einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, begehrt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des Energiesteuerbescheides vom 21. August 2007 in dem Umfang, in dem dieser Bescheid gegenüber den ursprünglichen Steueranmeldungen erhöhte Festsetzungen enthält. Die Antragstellerin steht auf dem Standpunkt, dass ihr die in den erwähnten Steueranmeldungen beanspruchte Steuerentlastung für Biokraftstoffe zustehe, weil im Umfang der geltend gemachten Steuerentlastung anteilig Biokraftstoffe in den von ihr bezogenen Energieerzeugnissen enthalten gewesen seien; gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 Energiesteuergesetz seien nämlich Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt worden seien, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe anzusehen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Rechtmäßigkeit des Energiesteuerbescheides vom 21. August 2007, mit welchem das HZA die Steueranmeldungen der Antragstellerin für die Monate Februar, März und April 2007 geändert hat, ist ernstlich zweifelhaft. Zwar hat die Antragstellerin vorliegend offenbar Energieerzeugnisse erworben, welche jeweils ein Gemisch aus Biokraftstoffen und anderen Energieerzeugnissen darstellten. Dies legt zunächst den Schluss nahe, dass eine Steuerentlastung für diese Energieerzeugnisse gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz ausgeschlossen ist. Jedoch bestimmt § 50 Absatz 4 Satz 2 Energiesteuergesetz, dass Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe gelten. Bei einer Zusammenschau der in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz und in § 50 Absatz 4 Satz 2 Energiesteuergesetz enthaltenen Regelungen erscheint es bei summarischer Prüfung völlig unklar, ob die vorliegend in Rede stehenden Energieerzeugnisse (anteilig) als – einen Anspruch auf Steuerentlastung begründende – Biokraftstoffe anzusehen sind. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Beschwerde war gemäß §§ 128 Absatz 3, 115 Absatz 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.
Fundstellen