Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis von Betriebsausgaben. Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen wegen ungeklärter Mittelzuflüsse
Leitsatz (redaktionell)
1. Betriebsausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger genau zu benennen. Ob die Finanzbehörde von ihrem Benennungsverlangen Gebrauch macht, steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der korrespondierenden Versteuerung der Einnahmen beim Veräußerer.
2. Wird die Identität des Veräußerers beim Ankauf eines Kfz (hier FIAT Iveco) anhand von Ausweispapieren geprüft, müssen die Ausweisdaten im Kaufvertrag notiert werden; dies gerade dann, wenn der verwendete Formularkaufvertrag entsprechende Angaben vorsieht.
3. Geldzuwendungen der Mutter, die ungeklärte Mittelzuflüsse zum Betrieb des Steuerpflichtigen erklären sollen, sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, wenn sich die Mutter bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht erinnern kann, wann und in welcher Höhe die Zuwendungen erfolgt sein sollen, obwohl sie noch wenige Wochen zuvor eine eidesstattliche Erklärung unterschrieben hatte, in der die Höhe der einzelnen Teilbeträge, sowie der Tag und der Ort der Übergabe angegeben waren.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 2; EStG 1997 § 4 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 5. April 2006, den der Beklagte (das Finanzamt – FA –) nach einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung und der Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2000 durch den diesbezüglichen Einspruchsbescheid vom 5. April 2006 erließ.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren in M. einen Gebrauchtwagenhandel. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung kam es u.a. zu folgenden streitig gebliebenen Feststellungen:
1. In der Buchführung des Klägers wurden für das Jahr 2000 Bareinlagen Höhe von 131.000 DM gebucht. Die Herkunft der Mittel vermochte der Kläger nach Auffassung des Prüfers nicht aufklären. Anhand einer Geldverkehrsrechnung ermittelte der Prüfer für das Jahr 2000 einen Fehlbetrag in Höhe von 11.804 DM. Er schätzte daraufhin einen bislang nicht erklärten Bruttoumsatz in Höhe von 11.000 DM hinzu. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöhte sich nach Berücksichtigung der darin enthaltenen Umsatzsteuer um 9.482 DM.
2. Im Streitjahr hatte der Kläger einen Fiat IVECO S 49 veräußert. Laut Kaufvertrag vom 20. Juli 2000 über den Ankauf des Fahrzeugs war Veräußerer ein Herr C. …. Trotz entsprechender Felder im Kaufvertrag enthielt dieser weder Angaben über das Geburtsdatum, die Telefonnummer und die Personalausweisnummer des Herrn C. noch über das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs. Der Kläger hatte wegen des Erwerbs des Fahrzeugs den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis von 16.000 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Das Finanzamt O. teilte dem Prüfer auf Anfrage mit, dass beim Finanzamt O. weder ein Herr S. C. noch ein Herr C. S. geführt werde. Außerdem teilte es mit, dass es in O. keine Straße mit der Bezeichnung „Hauptstraße” gäbe.
Nachdem der Prüfer den Kläger erfolglos aufgefordert hatte, ihm die zutreffende Anschrift des Veräußerers mitzuteilen, erhöhte er den Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Hinweis auf § 160 Abgabenordnung (AO) insoweit um 16.000 DM.
Das FA übernahm die Ergebnisse des Prüfers. Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 hatte das FA die Einkommensteuer zunächst auf 0 EUR festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Einspruch hatte das FA mit Bescheid vom 5. April 2006 mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Gleichzeitig erließ es am 5. April 2006 einen gem. § 174 Abs. 4 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 und setzte die Einkommensteuer auf 1.177,51 EUR fest, weil es dem Einspruch des Klägers gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 wegen einer im Rahmen der Betriebsprüfung als steuerpflichtig behandelte Lieferung nach Vorlage entsprechender Belege durch den Kläger teilweise stattgegeben hatte. Durch die steuerfreie Behandlung bestimmter Umsätze war eine Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von 10.357 DM gewinnerhöhend aufzulösen.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, der Betriebsausgabenabzug wegen der Anschaffung des Fiat IVECO könne ihm nicht verwehrt werden. Da er das Fahrzeug nachweislich für 16.500 DM verkauft habe, müsse er es zuvor angekauft haben. Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen einer unzutreffenden Adresse sei nicht nachvollziehbar. Wenn das Finanzamt schon beim Einwohnermeldeamt nachforsche, müsse es doch möglich sein, den Halter über die Zulassungsstelle zu ermitteln. Da das Fahrzeug angemeldet gewesen sei und hierfür Kfz-Steuer entrichtet worden ...