rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung der Behörde trotz fehlendem Erfolg der Klage
Leitsatz (redaktionell)
1. Stützt ein Einspruchsführer seinen Einspruch auf eine beim BVerfG anhängige Streitfrage, so gebietet § 363 Abs. 2 S. 2 AO ein Ruhen des Verfahrens.
2. Erlässt die Behörde gleichwohl eine Einspruchsentscheidung, so sind im anschließenden Klageverfahren bei Eintritt einer Erledigung der Hauptsache die Kosten der Behörde auch dann aufzuerlegen, wenn die Klage in der Sache keinen Erfolg hat.
Normenkette
FGO § 138
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Mit Bescheid (ohne Datumsangabe) hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Januar 2007 auf (Bl. 13), nachdem seiner Auffassung nach der Grenzbetrag 2007 von 7.680 Euro überschritten worden war. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2008 Einspruch ein (Bl. 15), wobei sie u.a. geltend machte, der Beklagte habe zu Unrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 (Bl. 5) wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 18. Juli 2008 (Bl. 1) hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Beschluss vom 4. August 2008 hat das Finanzgericht das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 2/08 ausgesetzt (Bl. 22). Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2008 die Verfassungswidrigkeit der ab 1. Januar 2007 geltenden Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte festgestellt hatte (Bl. 31 ff.), wurde das Verfahren am 28. September 2009 wieder aufgenommen (Bl. 36).
Berechnungen des Beklagten ergaben, dass trotz der Berücksichtigung der gesamten Wegstrecke für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Grenzbetrag für 2007 überschritten war und demzufolge der Klägerin für 2007 kein Kindergeld zustehe (Bl. 40).
Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 43). Sie beantragte gleichzeitig, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieser nicht bereit gewesen sei, das Vorverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen.
Der Beklagte hat sich – unter Verwahrung gegen die Kostenlast – der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen. Er macht geltend, er habe „entsprechend dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach geltendem Recht entschieden”. Mithin sei kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Im Falle der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluss gemäß § 138 FGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
Im Streitfall hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, obwohl letztlich die Klägerin die Bewilligung von Kindergeld nicht erreicht hat. Denn der Beklagte hat es zu verantworten hat, dass es überhaupt zu einem Klageverfahren mit entsprechender Kostenentstehung gekommen ist. Hätte der Beklagte dem Erfordernis des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Rechnung getragen, hätte er zum damaligen Zeitpunkt (am 17. Juni 2008) keine Einspruchsentscheidung erlassen dürfen. Denn der von der Klägerin eingelegte Einspruch stützte sich u.a. auf die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Pendlerpauschale. Diesbezüglich hatten mehrere Gerichte, u.a. auch das Finanzgericht des Saarlandes (Beschluss vom 22. März 2007 2 K 2442/06), dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Kürzung zum 1. Januar 2007 verfassungswidrig sei. Diese Situation, nämlich die Einlegung des Einspruchs unter Bezugnahme auf eine beim Bundesverfassungsgericht anstehende Rechtsfrage, führt zur Anordnung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO: Das Einspruchsverfahren ruht (insoweit). In Kindergeldsachen, die die Frage der Überschreitung des Grenzbetrages zum Gegenstand haben, gilt dies uneingeschränkt, da die Möglichkeit einer Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) nicht gegeben ist.
Angesichts der eindeutigen Anordnung der Verfahrensruhe durch § 363 Abs. 2 Satz 2 AO hat die Finanzbehörde grundsätzlich nicht das Recht, vor Entscheidung der anhängigen Verfahren das Einspruchsverfahren fortzusetzen und zu entscheiden. Die in § 363 Abs. 2 Satz 4 AO vorgesehene Fortsetzungsmöglichkeit ist im Lichte der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO auszulegen. Nach Sinn und Zweck der Norm soll eine unnötige Belastung der Gerichte mit Verfahren vermieden werden, die eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen und die sich nach Klärung der Rechtslage durch die im Gesetz genannten Gerichte in der Regel erledigen (so ...