Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerpflichtiger Vorteil bei Teilnahme an Händler-Incentive-Reisen nur bei Vorliegen eines 'Entlohnungscharakters'
Leitsatz (redaktionell)
Die obligatorische regelmäßige Teilnahme von Außendienstmitarbeitern an den von ihrem Arbeitgeber zur Förderung seines Absatzes jährlich veranstalteten Händler-Incentive-Reisen begründet wegen dessen ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, wenn allein die Zuständigkeit der Arbeitnehmer für einen bestimmten Vertriebsbereich für ihre Teilnahme maßgeblich ist, den Arbeitnehmern die Betreuung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Händler obliegt und zur Belohnung verdienter Mitarbeiter des Arbeitgebers andersartige Incentivreisen durchgeführt werden.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1990, 1991, 1992, 1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt elektronische Geräte. Sie veranstaltete in den Jahren 1991 bis 1993 im Zusammenwirken mit Reiseveranstaltern Händler-Incentive-Reisen. Die etwa zehntägigen Reisen führten nach „Q” , „W” , „Y” und „X”. Neben diesen hier in Rede stehenden Reisen führte die Klägerin Mitarbeiter-Incentive-Reisen für ihre besonders verdienten Mitarbeiter durch, die im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG lohnversteuert wurden.
Teilnehmer der hier im Streit stehenden Händler-Incentive-Reisen waren neben den jeweils erfolgreichsten Vertragshändlern, insgesamt etwa 60 bis 70 Händler je Reise, das gesamte Außendienst-Verkaufspersonal der Klägerin. Schon Jahre zuvor war nach rein betriebsfunktionalen Gesichtspunkten festgelegt worden, daß die Vertriebsmitarbeiter diese jährliche Reise durchzuführen haben, um den Umsatz zu fördern und die Kunden an die Klägerin zu binden. Jeder Außendienst-Mitarbeiter ist für ein bestimmtes Außendienstgebiet zuständig. Für jedes Außendienstgebiet wurden die jeweils drei bis vier erfolgreichsten Händler ermittelt und mit der Teilnahme an der Incentive-Reise belohnt. Jeder Außendienstmitarbeiter hatte gemeinsam mit einer halben Sales-assistent die zu belohnenden Kunden seines Vertriebsbereichs ganztägig zu betreuen. Die Betreuung bestand darin, den Händlern während des ganzen Tages Gesellschaft zu leisten und auch in kleinen Handreichungen, etwa darin, den Händlern einen Drink zu bringen. Die Außendienstmitarbeiter waren verpflichtet, an den Reisen teilzunehmen, es wurde keine Auswahl unter den Mitarbeitern getroffen. Ihr Gehalt ist zu zwei Dritteln erfolgsabhängig. Sie reisten in der Regel ohne ihre Ehefrauen. Nur an der „W"-reise nahmen die Ehefrauen zweier Mitarbeiter teil. Diesen Mitarbeitern war die Mitreise als Entlohnung zugedacht worden, weil sie an den für die Belohnung besonders verdienter Mitarbeiter veranstalteten Mitarbeiter-Incentive-Reisen nicht teilnehmen konnten. Der Wert dieser Reise ist mit 11.369,79 DM pro Person anzusetzen. Die Teilnehmer besuchten bei allen Reisen die touristisch interessanten Stätten der jeweiligen Länder und nahmen an landestypischen touristischen Veranstaltungen teil. Daneben traten im Durchschnitt etwa an 2 Stunden je Tag Fachvorträge zu Produkten der Klägerin und zu Marketingfragen sowie Produktvorstellungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Reisepläne verwiesen.
Im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zum Ergebnis, die Gelegenheit zur Teilnahme an den Händler-Incentive-Reisen habe zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil geführt. Die Klägerin sagte zu, im Falle einer Nachversteuerung die anfallenden Steuern zu übernehmen. Es ergaben sich folgende, der Höhe nach unstreitige Beträge:
Jahr |
Ort |
LoSt |
KiStev |
KiStrk |
SolZ |
1991 |
"Q” |
106.666 |
3.733,31 |
3.733,31 |
7.999,95 |
1992 |
"W” |
63.840 |
2.234,40 |
2.234,40 |
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1992 |
"Y" |
95.549 |
3.344,21 |
3.344,22 |
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1993 |
"X" |
70.220 |
2.457,70 |
2.457,70 |
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Das FA erließ am 14.3.1995 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuern u.a.. In diesem Bescheid wurden für die Händler-Incentive-Reisen die vorgenannten Beträge als Nachforderung festgesetzt, allerdings jeweils unter Angabe des Jahres, das auf die jeweilige Reise folgte. Wegen der Berechnungsgrundlagen wird im Bescheid auf den Prüfungsbericht verwiesen. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.4.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, die Zuwendung der Reisen stelle steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da der private Erlebnis- und Freizeitwert dieser Reisen nicht von so untergeordneter Bedeutung sei, daß das eigenbetriebliche Interesse bei weitem überwiege. Die betriebliche Veranlassung begründe nicht zwangsläufig ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse. Dies ergebe sich nicht daraus, daß der gesamte Außendienst an den Reisen habe teilnehmen müssen und daß die Ehefrauen nicht mitgereist seien. Die Klägerin selbst definiere die Aufgabe ihrer Mitarbeiter als 24-Stunden Betreuung mit dem Ziel der Um...