vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid – Zulässigkeit der Rückwirkung des § 10d Abs. 4 Satz 4 i.V. m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 – Erheblichkeit der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung am 13.12.2010
Leitsatz (redaktionell)
- Die Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an die Besteuerungsgrundlagen der bereits bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung des gleichen Veranlagungszeitraums in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V. m. der für alle nach dem 13.12.2010 eingereichten Erklärungen über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltenden Anwendungsregelung des § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Einkommensteuerfestsetzung am 13.12.2010 noch nicht bestandskräftig war und der Stpfl. es daher selbst in der Hand hatte, die für die Verlustfeststellung erforderliche Änderung der im Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen.
- Auch eine echte Rückwirkung der Gesetzesänderung wäre mangels entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Steuergesetzgeber durch die Neuregelung lediglich eine in der Vergangenheit herrschende Rechtspraxis kodifiziert hat, um so einer zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken.
Normenkette
EStG i.d.F. des JStG 2010 § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4-5; GG Art. 20 Abs. 3
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2008 absolvierte er eine Ausbildung zum Verkehrspiloten. Zuvor hatte er im Jahr 2005 bereits eine Ausbildung zum Flugzeugmechaniker abgeschlossen. Am 19.11.2010 gab der Kläger beim Finanzamt (FA) Z eine Einkommensteuererklärung für 2008 ab, in der er u.a. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Kosten für den Lehrgang zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten geltend machte. Das FA Z folgte dieser Qualifizierung der Aufwendungen nicht, sondern sah die Aufwendungen als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und brachte den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Höchstbetrag von 4.000 € in Abzug. Mit Einkommensteuerbescheid vom 6.12.2010 setzte es die Einkommensteuer auf 0 € fest.
Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein, der sich zum einen gegen die Nichtberücksichtigung der Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten und zum anderen gegen die Nichtberücksichtigung von bestimmten (hier nicht relevanten) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit richtete.
Mit Schreiben vom 10.3.2011 überreichte der Kläger eine besondere Lohnsteuerbescheinigung bzgl. der vom FA Z nicht angesetzten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und zog zudem seinen Einspruch gegen die Nichtanerkennung der Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten zurück. Das FA Z erließ am 24.3.2011 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008, in dem es nunmehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.558 € zugrunde legte. Die Einkommensteuerfestsetzung lautete nach wie vor auf 0 €.
Am 12.12.2011 gab der Kläger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2008 ab. Darin erklärte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorweggenommene Werbungskosten für die Ausbildung zum Verkehrspiloten in Höhe von insgesamt 25.979 €.
Das FA Z wies den Kläger mit Schreiben vom 16.12.2011 darauf hin, dass er für das Streitjahr 2008 bereits bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Eine Änderung komme daher nicht in Betracht.
Der Kläger antwortete dem FA Z mit Schreiben vom 21.12.2011, dass es sich um einen Antrag auf Feststellung des vortragsfähigen Verlustes handle. Da es sich bei dem Einkommensteuerbescheid vom 24.3.2011 um einen sog. Nullbescheid handle, könne der geltend gemachte Verlust noch berücksichtigt werden.
Am 30.1.2012 lehnte der inzwischen zuständig gewordene Beklagte (künftig: FA) den Antrag auf Verlustfeststellung mit der Begründung ab, dass es sich um Aufwendungen für ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung handle, die nur im Rahmen des Höchstbetrags des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.
Dagegen legte der Kläger fristgemäß mit der Begründung Einspruch ein, dass es sich bei der Ausbildung zum Verkehrspiloten nicht um eine Erstausbildung handle. Wie er dem FA bereits mitgeteilt habe, habe er in 2005 eine Ausbildung als Flugzeugmechaniker absolviert, so dass die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.1.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2008 erst nac...