Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanzierter Leibrentenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
- Werden bei Abschluss einer Leibrentenversicherung sowohl der für das Rentenstammrecht zu zahlende Einmalbetrag fremdfinanziert als auch die hierfür zu entrichtende Zinsvorauszahlung, wobei die nach 10 Jahren fällige Tilgung des Darlehens für den Einmalbetrag durch eine nach 12 Jahren auszuzahlende Kapitallebensversicherung refinanziert wird, während für das gleichfalls nach 10 Jahren fällige Zinsvorauszahlungsdarlehen ein Sondertilgungsrecht besteht, so kann die für den Werbungskostenabzug erforderliche Überschusserzielungsabsicht nur bejaht werden, wenn die dem Steuerpflichtigen nach seiner statistischen Lebenserwartung zufließenden Ertragsanteile der Rentenzahlungen die Summe aus Zinsvorauszahlung, den hierfür voraussichtlich anfallenden Finanzierungskosten und die Kosten der zweijährigen Anschlussfinanzierung bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung übersteigen.
- Bei der Höhe der Finanzierungskosten der Zinsvorauszahlung ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer gleichmäßigen Tilgung bis zur vereinbarten Endfälligkeit auszugehen, während für die Kosten der Anschlussfinanzierung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebende und als langfristig günstig angesehende Zinssatz zugrunde zu legen ist.
- Die Klärung der Überschusserzielungsabsicht ist gegenüber der Prüfung einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung vorrangig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; AO § 42
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fremdfinanzierten Leibrenten-Versicherung gegen Einmalbeitrag.
Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist u. a. als Chefarzt selbständig tätig.
Im Jahr 1992 erwarb der Kläger ein Rentenstammrecht der A- Lebensversicherung auf eine sofort beginnende lebenslang zu zahlende Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 1.000.000 DM. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1992, als Beginn der monatlichen Rentenzahlungen war der 1. Januar 1993 vereinbart. Ein Rückkauf (Kündigung) des Vertrages nach Rentenbeginn war ausgeschlossen.
Den am 30. Dezember 1992 überwiesenen Einmalbeitrag von 1.000.000 DM finanzierte der Kläger durch Aufnahme eines Bankkredits (B- Bank Nr.…- im Folgenden: Darlehen 1). Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages vom 18.12.1992 ist der Kredit vom Tag der Auszahlung an mit 9 % jährlich zu verzinsen; die Laufzeit des Vertrages endet am 17.12.2003; die Darlehensvaluta ist in voller Höhe am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Zusätzlich vereinbarte der Kläger mit der Bank, dass die über die gesamte Laufzeit des Darlehens zu entrichtenden Zinsen, insgesamt 658.388,17 DM (abgezinster Gesamtbetrag von 990.000 DM), im Voraus bei Auszahlung des Darlehens zu entrichten sind. Zur Finanzierung dieser Zinsvorauszahlung nahm der Kläger am selben Tag (18.12.1992) bei derselben Bank ein weiteres Darlehen auf, das mit 8,75 % jährlich zu verzinsen ist (B- Bank, Nr.…- im Folgenden: Darlehen 2). Die Laufzeit dieses Darlehens endet ebenfalls am 17.12.2003. In dem Darlehensvertrag vereinbarte der Kläger ebenfalls, dass das Darlehen in voller Höhe am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen ist; bei dem Darlehen 2 sind vorherige Tilgungsleistungen allerdings - anders als bei Darlehen 1 - vertraglich jederzeit zulässig, und zwar ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Die Zinsen für das Darlehen 2 sind jeweils am Ende jedes Kalendervierteljahres fällig. Als Sicherheiten für beide Darlehen verpflichtete sich der Kläger, der B- Bank die Auszahlungsansprüche aus der Rentenversicherung, die Erstattungsansprüche aus der Einkommensteuerveranlagung für 1992 sowie die Ansprüche aus einer noch abzuschließenden Lebensversicherung abzutreten.
An die Firma X & Partner GmbH, die dem Kläger das fremdfinanzierte Rentenmodell „Turbo-Version”) vermittelte, entrichtete der Kläger im Dezember 1992 in zwei Raten eine Konzeptgebühr von insgesamt 57.000 DM.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Kläger insgesamt 715.448 DM als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (Leibrente, § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) geltend. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:
vorabgezahlte Zinsen für Darlehen 1 |
658.388 DM |
Gebühren hierzu |
30 DM |
Umsatzprovision |
30 DM |
Vermittlungsgebühren |
57.000 DM |
|
715.448 DM. |
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Kläger nicht und ließ die erklärten Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 1992 unberücksichtigt. Vor Erlass des Bescheides legte das Finanzamt den Klägern unter Einschaltung der Oberfinanzdirektion seine Rechtsauffassung dar. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehle es an der Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen: Als zu erwartende steuerpflichtige Einnahmen seien die nach der Lebenserwartung anfallenden Rentenzahlu...