vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Unterscheidung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom 21.07.2004 zwischen Aufwendungen für die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende erstmalige Berufsausbildung einerseits (hier: Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer) und sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten andererseits handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, im gesetzgeberischen Ermessensspielraum liegende Typisierung.
- Ein die unechte Rückwirkung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom 21.07.2004 im Veranlagungszeitraum 2004 rechtfertigendes überwiegendes Gemeinwohlinteresse folgt aus der vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtsprechungsänderung.
Normenkette
EStG 2004 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung. Der Kläger schloss am 17.08.2004 einen Ausbildungsvertrag zum Verkehrsflugzeugführer bei der B in Z-Stadt ab.
Im Veranlagungszeitraum 2004 erzielte der Kläger keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der Einkommensteuererklärung 2004 beantragte er die Berücksichtigung von Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer in Höhe von 9.057,37 EUR als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Durchführung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 in Höhe von 9.057,37 EUR.
Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen als Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 4.000 EUR, da nach § 12 Nr. 5 EStG 2004 Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung ohne ein gleichzeitiges Dienstverhältnis nicht abzugsfähig seien. Die Einkommensteuer 2004 setzte er im Bescheid vom 12.07.2005 auf 0 EUR fest. Ferner lehnte der Beklagte im Bescheid vom 11.11.2005 die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2004 ab.
Gegen den Bescheid vom 11.11.2005 legte der Kläger am 24.11.2005 Einspruch ein und trug zur Begründung vor: Die rückwirkende Gesetzesänderung zum 01.01.2004 zur Neureglung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG sei verfassungswidrig. Durch die „unechte Rückwirkung” würden die vorrangigen Grundrechte des Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) völlig entwertet. In die grundrechtliche Bewertung seien auch die allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen. Daraus könne die Erforderlichkeit von Übergangsregelungen folgen. Die gesetzliche Änderung beinhalte die Änderung steuerrechtlicher Normen, deren Auslegung gerade erst durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Grund der Urteile vom 04.12.2002, 17.12.2002 und 27.05.2003 geregelt worden sei. Der steuerrelevante Sachverhalt, nämlich seine vertragliche Bindung als Flugschüler an die Flugschule, sei bereits im Laufe des Jahres geschehen. Es seien deshalb im Vertrauen auf den Fortbestand der ursprünglichen Regelung Dispositionen getroffen worden. In diesen Fällen sei die tatbestandliche Rückanknüpfung nicht grundsätzlich als zulässig anzusehen. Er habe bereits im Juli 2004 vorbereitende Maßnahmen für die Ausbildung in Form einer medizinischen Voruntersuchung am 07.07.2004 getroffen.
Die Regelung verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
In der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte er aus: Im Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 sei nunmehr der Abzug der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium ab dem 01.01.2004 neu geregelt worden. Nach § 12 Nr. 5 EStG 2004 seien Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung Aufwendungen der privaten Lebensführung und damit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfielen. Ein Abzug der genannten Aufwendungen sei im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach dem ebenfalls neu gefassten § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von maximal 4.000 EUR zulässig. Die gesetzliche Neuregelung stelle unter Berücksichtigung des steuerlichen Prinzips der Abschnittsbesteuerung eine unechte Rückwirkung dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zulässig sei.
Der gesetzlichen Rückanknüpfung stehe auch kein überwiegend schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen entgegen. Ein solch schutzwürdiges Verhalten liege nicht in der Erwartung des Steuerpf...