vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietverhältnis zwischen Eheleuten über Geschäftsräume – Versagung der steuerlichen Anerkennung – Abzug von Abschreibungen und Schuldzinsen beim nutzenden Nichteigentümer
Leitsatz (redaktionell)
- Ungeachtet der steuerlichen Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eheleuten sind AfA und Schuldzinsen für die vom Nichteigentümer-Ehegatten genutzten Geschäftsräume, für die er die Anschaffungs- und Finanzierungskosten getragen hat, als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Nichteigentümer-Ehegatten aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.02.2010 IV R 2/07, BStBl II 2010, 670).
- Das objektive Nettoprinzip gebietet den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese Aufwendungen auf für betriebliche Zwecke genutzte, aber in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 30. 01. 1995 GrS 4/92, BStBl II 1995, 281, und vom 23.08.1999 GrS 2/97 BStBl II 1999, 782).
- Diese Aufwendungen können nur im Rahmen eines steuerlichen anzuerkennenden Mietverhältnisses der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 7
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger „A” und „B” sind für das Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte seit Jahren erhebliche Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin rund € 3.000,00 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger erwarben Anfang 2001 das Haus in „C”, das sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss wurde der Klägerin zugeordnet. In diesen Räumen betreibt der Kläger eine Praxis für Naturheilkunde. Das Obergeschoss des Hauses gehört dem Kläger, es wird von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Anteil der Praxisräume an der Gesamtfläche beträgt 54 %. Die Praxisetage wurde seit Fertigstellung ab 01.10.2004 von der Klägerin an den Kläger vermietet. Der Mietzins beträgt nach einem nur in Auszügen zu den Akten gereichten Mietvertrag, es fehlen Deckblatt und Unterschriften, ab 01.07.2003 DM 3370,00 zzgl. DM 200,00 Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Er erhöht sich am 01.07.2004, 2006 und 2008 um jeweils DM 120,00 (Staffelmiete).
Zahlungen erfolgten durch Überweisung von einem Konto „A” und „B” „x”. Dieses Konto wurde im Wesentlichen durch die Einnahmen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit gefüllt. Empfängerin war ein Konto der Klägerin „y”, über das die Klägerin alleine verfügungsberechtigt ist. Von Oktober 2004 bis Mai 2005 wurden monatlich € 1.825,31 mit dem Vermerk „Miete” überwiesen. Dieser Betrag entspricht der bis zum 30.06.2004 vereinbarten Miete einschließlich Vorauszahlungen (DM 3.570,00). Im Folgenden wurden vom Konto „x” monatlich € 3.174,69 auf das Konto „y” überwiesen. Dieser Betrag wurde als „Umbuchung” bezeichnet. Für das Streitjahr wurde der vorgenannte Betrag monatlich überwiesen, dies ergab € 38.096,00. Eine Anpassung der Zahlungen an die wegen der Staffelmiete steigende Miete ist nicht feststellbar. Die Nebenkosten wurden nicht abgerechnet, umlagefähig waren nach der Erklärung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr rund € 1800,00, die vereinbarten Vorauszahlungen betrugen € 1227,10.
Zur Finanzierung hatte die Klägerin Darlehen bei der Sparkasse () aufgenommen, für die sich der Kläger verbürgte und sein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen wurden vom gemeinsamen Konto der Kläger „x” erbracht.
In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger 51.072,70 € Raumkosten, darin enthalten sind Miete und Pacht 38.096,28 €, Heizung 3194,97 € Gas, Strom, Wasser 5266,41 €
Die Klägerin erklärte für die an den Kläger vermietete ETW Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 21.449,00 (Einnahmen € 38.096,00; Werbungskosten € 16.647,00; hiervon Afa € 1.088,00 und Schuldzinsen € 8.525,00). Der Beklagte erkannte im Bescheid vom 25.09.2008 das Mietverhältnis nicht an; die erklärten Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung blieben unberücksichtigt. Die Betriebsausgaben des Klägers aus seiner Naturheilpraxis wurden um den Aufwand „Miete und Pacht” erhöht.
Im Einspruchsverfahren erkannte der Beklagte im Bescheid vom 09.10.2009 54 % der Grundsteuern und die Schornsteinfegergebühren als Betriebsausgaben der Praxis an, die Einkünfte verminderten sich damit um € 758,00 auf € 55.239,00.
Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung vom 10.01.2013 als unbegründet zurück
Er vertrat die Auffassung, das Mietverhältnis sei nicht anzuerkennen, so auch das FG Düsseldorf in seinem den VZ 2004 betreffenden Urteil vom 17.07.2012 7 K 3277/09 E. Entgegen der dort vertretenen Auffassung könnten die Schuldzinsen und Abschreibungen für das der Klägerin gehörende...