rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten (Finanzamt -FA-) nach § 173 Abs.1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO -vorgenommene Änderung des Einkommensteuerbescheids 1988.
Der Kläger war bis zum 31. Januar 1988 zu 24,5 v.H. als Gesellschafter der im Handeslregister des Amtsgerichts eingetragenen GmbH mit dem Sitz in (nachstehend A GmbH) beteiligt, deren gesamtes Stammkapital 800.000 DM betrug.
Erworben hatte der Kläger die bis zu jenem Zeitpunkt gehaltenen beiden Geschäftsanteile in Höhe von nominell 46.000 DM bzw. von nominell 150.000 DM wie folgt:
Der Geschäftsanteil in Höhe von 46.000 DM stammte als beim Kläger verbliebener Teilgeschäftsanteil eines Geschäftsanteils in Höhe von zunächst nominell 250.000 DM aus der Umwandlung der bis 1977 in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betriebenen A GmbH. Alleinige Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragenen Kommanditgesellschaft – A KG- waren am 31. Dezember 1977 der Kläger und Herr X, die an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sowie an deren Vermögen je zur Hälfte beteiligt waren. Die am 26. Juni 1978 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an vorgenommene Umwandlung der KG in die zugleich errichtete A GmbH erfolgte gemäß § 46 ff. UmwG 1969, 20 UmwStG 1977 zu Buchwerten. Anlässlich der Umwandlung übernahm der Kläger eine Stammeinlage in Höhe von nominell 250.000 DM.
Der Geschäftsanteil des Klägers in Höhe von nominell 150.000 DM stammt aus einer Kapitalerhöhung durch Bareinlage im Jahre 1980. Eine Erfassung der dabei auf den neuerworbenen Geschäftsanteil übergehenden stillen Reserven entsprechend Tz. 66 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.Juni 1978 erfolgte nicht.
Mit Vertrag vom 4. Januar 1983 verkaufte der Kläger von seinem anlässlich der Umwandlung erworbenen Geschäftsanteil an der A GmbH in Höhe von nominell 250.000 DM einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von nominell 204.000 DM an die Firma Blundell- Permoglaze Holding PLC. in England. Der Kaufpreis betrug 1.125.000 DM.
Die Präambel des Kaufvertrages vom 4. Januar 1983 weist darauf hin, daß der verkaufte Teilgeschäftsanteil aus dem anlässlich der Umwandlung der A KG in die A erworbenen Geschäftsanteil von nominell 250.000 DM stammte.
Unter Hinweis auf die Umwandlung der KG in die GmbH beantragte der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 1978 eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen, die antragsgemäß vorgenommen wurde.
Die Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts über die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte 1977 der Firma A KG der KG wies den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe – 31. Dezember 1977 – aus, enthielt aber nur einen Ansatz des laufenden Gewinns, nicht aber eine Feststellung des Veräußerungsgewinns. Ein Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1978 erging nicht.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1983 erklärte der Kläger auf einem gesonderten Blatt ohne nähere Angaben einen Gewinn aus der Veräußerung des vorerwähnten Geschäftsanteils in Höhe der Differenz zwischen Verkaufserlös einerseits und Nominalwert der Anteile zuzüglich Veräußerungskosten andererseits. Der erklärte Veräußerungsgewinn betrug 917.576 DM. In der Erklärung ist der Veräußerungsgewinn in Zeile 13 des Anlage GSE, die Veräußerungsgewinne im Sinne von § 17 EStG zum Gegenstand hat, eingesetzt. Ein Hinweis darauf, daß es sich bei den verkauften Anteilen um einbringungsgeborene Anteile handelte, enhielt die Steuererklärung nicht.
Der Beklagte veranlagte diese Einkünfte als solche aus der Veräußerung eines wesentlichen Anteils an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 17 EStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, verbunden mit der Aufforderung, den Kaufvertrag vom 4. Januar 1983 vorzulegen und zu erklären, um was für Anteile es sich handele. Nach den Steuerakten ist die Aufforderung „erledigt”.
Mit Vertrag vom 1. Februar 1988 verkaufte der Kläger die bis dahin noch bei ihm verbliebenen Geschäftsanteile an der A GmbH in Höhe von insgesamt nominell 196.000 DM (= 24,5 % des Stammkapitals) zu einem Gesamtpreis von 1.225.000,– DM an Herrn X.
Der bei der Veräußerung erzielte Gewinn wurde vom Kläger in der Einkommensteuererklärung 1988 nicht erklärt; die zeitgleich mit der Einkommensteuererklärung 1988 eingereichte Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1989 umfaßte -anders als die Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1986 und auf den 1. Januar 1987- nicht mehr die Anteile an der A GmbH. Auf Aufforderung des FA hat der Kläger sodann eine Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1988 eingereicht.
Die Mitteilung über den gemeinen Wert auf den 31.12.1987 (Eingang bei dem beklagten FA am 08.August 1990) enthält den Vermerk des Sachbearbeiters des Betriebstättenfinanzamtes: „Der Gesellschafter ist in 1988 aus der Gesellschaft ausgeschieden.”
Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheid 1988 vom 20. Juli 1990 erfaßte d...