Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung und Halbabzugsverbot
Leitsatz (redaktionell)
Der Auflösungsverlust aus einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG unterliegt nicht dem Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn mit der Beteiligung keine – hälftig steuerbefreiten – Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt worden sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.6.2009 IX R 42/08).
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40, § 3 c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 4
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Die Klägerin war an der „S-GmbH” (GmbH) wesentlich beteiligt. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Finanzamt besteht Einvernehmen darüber, dass der Klägerin aus dieser Beteiligung ein Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Grunde nach in Höhe von 150.000,00 EUR entstanden ist – und zwar im Jahr 2004. Streitig ist allein, ob dieser Verlust nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG zu kürzen ist. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Finanzamt besteht aber wiederum Einvernehmen darüber, dass die Klägerin mit ihrer Beteiligung an der GmbH keine Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der streitige Bescheid vom 17.6.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1.2.2006 ist insoweit rechtswidrig, als dass das beklagte Finanzamt bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 den Verlust der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der „S-GmbH” statt mit insgesamt 150.000,00 DM (= 76.693,78 EUR) nur mit der Hälfte dieses Betrags angesetzt hat. Hierdurch ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Dass der Klägerin aus dieser Beteiligung ein Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG dem Grunde nach in Höhe von 150.000,00 EUR entstanden ist, ist zwischen ihr und dem beklagten Finanzamt unstreitig – sie haben darüber eine entsprechende tatsächliche Verständigung getroffen. Der Verlust ist auch unstreitig im Jahr 2004 anzusetzen – für etwas anderes ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte.
Eine Kürzung des Verlustes nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG hat hier nicht zu erfolgen. Zur Begründung nimmt der erkennende Senat auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 25.6.2009 (IX R 42/08) Bezug, welche eingehend Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren gewesen sind. Entscheidend ist, dass die Klägerin mit ihrer Beteiligung an der GmbH keine Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat; dies ist ebenfalls unstreitig – für etwas anderes ergeben sich auch hier keine konkreten Anhaltspunkte. Fallen aber keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig – der erkennende Senat sieht dies ebenso wie der BFH – tritt so die nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Angesichts des zitierten Urteils des BFH bestand auch kein Anlass, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zuzulassen.
Fundstellen