Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umsatzsteuer-Ermäßigung beim Verkauf von Kleinst-Kfz, die nicht als Rollstühle oder rollstuhlähnliche Fahrzeuge einzuordnen sind
Leitsatz (redaktionell)
Der Vertrieb von für die Mobilität im Straßenverkehr konstruierten Kleinst-Kfz mit 2 Sitzen, serienmäßiger Fußpedalerie und auf 10 oder 25 km/h beschränkter Höchstgeschwindigkeit unterliegt ungeachtet deren straßenverkehrsrechtlicher Einordnung als motorisierter Krankenfahrstuhl nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Behinderte.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 S. 1; UStG Anlage Nr. 51; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin - Klin. - mit dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke „X” PKW-Verkäufe zum Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 Umsatzsteuergesetz - UStG - erbracht hat, oder ob es sich hierbei um gem. § 12 Abs.2 Nr.1 UStG ermäßigt zu besteuernde Umsätze - Verkauf von Krankenfahrstühlen - gehandelt hat.
Die Klin. ist ein inländisches Tochterunternehmen der in den Niederlanden ansässigen Fa. A. Zu den Produkten, welche von der niederländischen Muttergesellschaft hergestellt und von der Klin. im Inland vertrieben werden, zählt u.a. das von der Klin. als „Behindertenfahrzeug” bzw. „Krankenfahrstuhl” eingestufte Fahrzeug „X”.
Das Fahrzeug „X” ähnelt nach den von der Klin. vorgelegten Werbeunterlagen in Aussehen und Größe dem Klein-PKW „Smart”. Es handelt sich um ein geschlossenes Zweisitzerfahrzeug mit Kofferraum und einem Leergewicht von ≪300 Kilogramm, ausgestattet mit einem Automatikgetriebe und Benzinmotor und wird in Versionen mit 10 oder 25 km/h ausgeliefert. Grundsätzlich ist das Fahrzeug mit Fußpedalen für Gas und Bremse ausgestattet, jedoch sind nach den vorgelegten Prospekten Sonderanfertigungen, wie z.B. der Anbau eines Rollstuhlhalters oder die Umstellung auf reinen Handbetrieb möglich. Das Führen des Fahrzeugs ist nach Angaben des Herstellers bis 10 km/h führerscheinfrei; ab 10 km/h benötige der Fahrer einen Führerschein der Klasse 5 (Mopedführerschein). Wegen der weiteren technischen und optischen Beschaffenheit des Fahrzeugs „X” wird auf die von der Klin. eingereichten Anlagen 1 u. 2 zum Schriftsatz vom 25.6.2001 Bezug genommen.
Die Klin. erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1997 die Lieferungen des Fahrzeugs „X” als Umsätze gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 UStG unter Berufung auf Nr.51 der Anlage zu dieser Vorschrift, wonach die Lieferungen von Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung, dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.
Im Rahmen einer vom Finanzamt A-Stadt durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 6.5.1998) gelangte der Prüfer nach Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Berlin (Auskunftsschreiben vom 15.4.1998, Bp.-Akte) zu der Ansicht, dass es sich bei dem Modell „X” nicht um einen der Position 87.13 des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs entsprechenden Krankenfahrstuhl, sondern vielmehr um einen Personenkraftwagen (Position 87.03 des Zolltarifs) handele, dessen Verkauf dem Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 UStG - seinerzeit 15% - unterliege.
Das beklagte Finanzamt - FA - folgte den Feststellungen des Prüfers, unterwarf die Umsätze der Klin. aus dem Verkauf der Fahrzeuge des Modells „X” dem Regelsteuersatz und erließ am 16.11.1999 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 1997.
Der Einspruch der Klin. gegen den Änderungsbescheid wurde durch Einspruchsentscheidung vom 27.10.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klin. weiterhin geltend macht, bei dem Modell „X” handele es sich um einen motorisierten Krankenfahrstuhl, dessen Verkauf dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs.2 Nr.1 UStG i.V.m. mit Nr.51 der Anlage zu dieser Vorschrift zu unterwerfen sei. Zur Begründung beruft sich die Klin. unter anderem auf von ihr eingeholte Sachverständigengutachten der DEKRA und des TÜV, die alle zu dem Ergebnis gelangen, dass das Fahrzeug „X” als fremdkraftgetriebener Krankenfahrstuhl i.S.v. § 18 Abs.2 Nr.5 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - in der seinerzeit geltenden Fassung einzustufen sei. Auch die aufgrund der Gutachten erteilte Betriebserlaubnis für das Fahrzeug weise dieses als Sonder-KFZ Krankenfahrstuhl aus.
Die Klin. hat beantragt, über die Zolltarifs-Einordnung des Fahrzeugs eine verbindliche Zolltarifsauskunft bei der OFD Cottbus/Zolltechnische Prüf- und Lehranstalt einzuholen. Dies sei insbesondere auch deshalb notwendig, weil es sich bei der vom Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingeholten Zolltarifauskunft von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Berlin lediglich um eine unverbindliche Mitteilung, nicht aber um eine verbindliche Auskunft gehandelt habe. Einer ausführlichen Sachverständigenprüfung sei das Fahrzeug hierbei nicht unterzogen worden.
Die Klin. macht geltend, zwei...