Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug einer Spende an eine spanische Stiftung – Nachweis der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Zuwendung an eine in einem EU-Mitgliedstaat (Spanien) ansässige Stiftung kann nicht als Spende nach § 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (hier: formelle Satzungsmäßigkeit in Bezug auf die Selbstlosigkeit und Vermögensbindung der Stiftung gemäß § 55 AO, satzungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung i.S.d. § 63 AO) nicht erbracht hat und ein die begünstigte Verwendung der Spende bestätigender Zuwendungsnachweis (§ 50 EStDV) nicht vorliegt.
- Die Finanzbehörde muss sich zur Feststellung der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht auf die Möglichkeit der Amtshilfe durch die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats verweisen lassen.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 24e S. 5; EStDV § 50 Abs. 1, 4 S. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2; AO §§ 55, 61 Abs. 1, §§ 63, 90 Abs. 2
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Abzug einer Spende an eine spanische Stiftung nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer der „A” GbR, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der „B” GmbH und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zudem erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger eine Zuwendung an die „C”, eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz in „D"/Mallorca (Spanien), i. H. v. 15.000 € als Spende gelten. Nach der Satzung (Blatt 92 ff. der Gerichtsakte) der im Jahr 2003 gegründeten „C” handelt es sich bei der Zuwendungsempfängerin um eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur, die Hilfe für Jugendliche und Senioren in allen Formen, ärztlichen Beistand sowie die selbstlose Hilfe für Personen, die aufgrund ihres physischen oder psychischen Zustandes die Hilfe Dritter benötigen, bezweckt. Sie ist als gemeinnützige Einrichtung im balearischen Stiftungsregister eingetragen. Der Stiftungsvorstand besteht aus Herrn „E”, Frau „F” und der deutschen „G” Stiftung, vertreten durch Herrn „H”. Die von den Klägern beim beklagten Finanzamt eingereichte, in spanischer Sprache verfasste Spendenbescheinigung wies als Zuwendenden „"B” GmbH” aus.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 6. April 2009 berücksichtigte der Beklagte die Spende im Hinblick auf die ausländische Zuwendungsempfängerin nicht. Dagegen legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein und beriefen sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 27. Januar 2009 in der Rs. Persche (C-318/07, DStR 2009, 207). Am 22. April 2009 erließ das beklagte Finanzamt einen Teilabhilfebescheid; die Spende blieb allerdings weiterhin ohne Berücksichtigung. Daraufhin übersandten die Kläger eine deutsche Übersetzung der Spendenbescheinigung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2009 zwar auch Spenden an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Einrichtung unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10b EStG abziehbar seien. Erforderlich sei insbesondere, dass die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfülle. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Spende an die in Spanien ansässige „C"-Stiftung überhaupt die grundlegenden Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach deutschem Recht vorlägen. Es fehle eine entsprechende Bestätigung der Stiftung, dass die Kläger dieser eine Spende hätten zukommen lassen. Die vorgelegte Bescheinigung beziehe sich offensichtlich auf die „B” GmbH und würde auch bei einem inländischen Empfänger keinen Spendenabzug ermöglichen. Zudem fehle ein Beleg dafür, dass der Betrag von 15.000 € bei den Klägern abgeflossen sei. Der Spendenabzug sei daher – ungeachtet der Frage, ob die „C"-Stiftung nach inländischen Maßstäben als gemeinnützig anzuerkennen ist – nicht möglich.
Die Kläger haben am 15. Juli 2010 Klage erhoben, mit der sie weiterhin den Spendenabzug verfolgen. Sie machen geltend, die Abzugsfähigkeit der Spende stehe zwar unter der Voraussetzung, dass die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften erfülle. Dieser Nachweis könne aber sowohl durch die vonseiten des Beklagten angeforderten Unterlagen als auch durch ein Amtshilfeersuchen geführt werden. Es sei unverhältnismäßig, die Kläger – ungeachtet der Ermittlungsmöglichkeiten der Finanz...