Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
- Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung dienen auch dann – mit der Folge der Steuerpflicht der Zinsen – der Tilgung und nicht lediglich i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c) EStG 2002 der Sicherung betrieblich veranlasster Policendarlehen, wenn die Darlehen vereinbarungsgemäß nur vorbehaltlich einer vorherigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer mit fälligen Kapitalleistungen aus der Versicherung getilgt werden sollten.
- Das gilt auch, wenn die Darlehen tatsächlich vor Fälligkeit der Kapitalleistungen innerhalb von drei Jahren vollständig aus anderen Mitteln des Versicherungsnehmers getilgt werden.
Normenkette
EStG 2002 § 10 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Aachener und Münchener Lebensversicherung Aktiengesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer.... Die Laufzeit des Versicherungsvertrages dauert vom Kalenderjahr 1980 bis zum Kalenderjahr 2012. Am 07.11.2002 erhielt der Kläger von dem Versicherungsunternehmen ein Policendarlehen in Höhe von 25.000 EUR und am 07.02.2003 ein weiteres Policendarlehen in Höhe von 10.000 EUR. Unter Ziffer (3) der beiden Darlehensverträge heißt es u.a. wie folgt:
Das Policendarlehen kann jederzeit ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 100 EUR zurückgezahlt werden. Nach einer Rückzahlung werden die Zinsen nur noch von dem verbleibenden Darlehen erhoben. Das Darlehen einschließlich nichtgezahlter Zinsen wird bei Fälligkeit einer Kapitalleistung oder einer Leibrente aus der Versicherung einbehalten. Bei Änderung der Versicherung bleibt das Policendarlehen grundsätzlich bestehen. Sie wird aber verrechnet, wenn es beantragt wird oder das Darlehen durch die geänderte Versicherung voraussichtlich nicht mehr abgesichert ist.
Eine Befristung der Darlehen ist in den Verträgen nicht benannt. Die Rückzahlung der beiden Policendarlehen erfolgte jedoch durch den Kläger am 27.10.2005, d.h. innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Policendarlehen.
Auf Grund der Mitteilungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 29 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – über die Aufnahme der Policendarlehen erließ der Beklagte den Bescheid vom 15. Juni 2005 über die Steuerpflicht von Zinsen aus der Kapitallebensversicherung Nr... . Das Finanzamt war der Ansicht, die Aufnahme der Darlehen habe dazu geführt, dass die Zinsen aus der Kapitallebensversicherung in vollem Umfange steuerpflichtig geworden seien. Die Rückzahlung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Valutierung sei hierfür unerheblich, da die Lebensversicherung nicht nur zur Sicherung, sondern auch zur Tilgung der Darlehen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – gedient habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Gegen die abweisende Einspruchsentscheidung vom 09.05.2005 wendet sich die Klage, mit der der Kläger vorträgt.
Im Streitfall sei eine bloße Sicherungsabrede getroffen worden, die verhindere, dass bei Fälligkeit der Kapitalleistung diese an den Versicherungsnehmer ausgezahlt würde. Wenn dies nicht vorgesehen worden wäre, hätte der Darlehensgeber keinerlei Sicherheit für die Rückzahlung der Darlehensvaluta, obwohl diese unter Umständen schon lange fällig gewesen sei. Eine Verrechnung vor der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit sähen die Vertragsbedingungen nur dann vor, wenn dies beantragt würde oder das Darlehen nicht mehr abgesichert sei, weil die Versicherung sich geändert habe. Eine vorzeitige Verrechnung für den Fall, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, sei gerade nicht vorgesehen. Eine Tilgungsvereinbarung würde erst dann vorliegen, wenn ein entsprechender Antrag des Versicherungsnehmers gestellt oder die Versicherung geändert würde. Beides sei vorliegend nicht geschehen. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass der Kläger die Möglichkeit erhalten habe, jederzeit das Darlehen durch Zahlungen zu tilgen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe für keinen Vertragspartner festgestanden, ob die Leistungen aus der Lebensversicherung zur Tilgung eingesetzt würden. Dies sei tatsächlich auch nicht geschehen.
Der Kläger beantragt,
Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 15. Juni 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 09. Mai 2006, hilfsweise Revisionszulassung.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung, hilfsweise Revisionszulassung.
Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die unter Punkt (3) getroffene Vereinbarung eine vor Fälligkeit getroffene Tilgungsabrede (verbindliche Verpflichtung) darstelle, die zum Inhalt habe, die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen zur Tilgung einzusetzen und demnach bewirkten, dass dieselben während der Dauer der Versicherung im Erlebensfall der Tilgung des Darlehens dienten. Dem stehe weder die Möglichkeit der vorra...