Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Teilwertabschreibung bei einer bereits wertgeminderten wesentlichen Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Wird bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung die wertgeminderte wesentliche Beteiligung an der Betriebs-GmbH entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG mit den höheren ursprünglichen Anschaffungskosten in das Besitzunternehmen eingelegt (Urteil des BFH vom 25.07.1995 VIII R 25/94, BStBl II 1996, 684), so kommt wegen des diese Bewertung rechtfertigenden Zwecks der Konservierung des im Privatvermögen noch nicht realisierten Wertverlusts eine anschließende Teilwertabschreibung wegen der vor der Einlage eingetretenen Wertminderung nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 5b, § 17
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung, die darauf beruht, dass eine bereits wertgeminderte wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG durch Betriebsaufspaltung zu einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geworden ist.
Der klagende Ehemann war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der YGmbH, die einen Großhandel mit Kfz-Ersatzteilen betrieb. Sein Anteil am Stammkapital der Gesellschaft von 2,2 Mio DM betrug 1,65 Mio DM = 75 %.
Mit Vertrag vom 14.10.1994 erwarb der Kläger das zum Betriebsvermögen der Y GmbH gehörende Gebäudegrundstück Bstraße mit einer Gesamtfläche von 10.074 qm zum Preis von 4,8 Mio DM. Auf dem Grundstück befindet sich der Firmensitz der Gesellschaft. Das Grundstück vermietete der Kläger an die Gesellschaft. In ihrer Einkommensteuererklärung gaben die Kläger die Einkünfte aus dem Grundstück in Höhe von ./. 11.581,-- DM zunächst als Vermietungseinkünfte an.
In dem Verkauf des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks an den Mehrheitsgesellschafter (Kläger) und der gleichzeitigen Vermietung des Grundstücks an die Gesellschaft sah der Beklagte eine Betriebsaufspaltung und berücksichtigte mit Steuerbescheid vom 22.2.1996 die als Vermietungseinkünfte erklärten Verluste von 11.581,-- DM als gewerbliche Verluste.
Im Einspruchsverfahren wandten sich die Kläger zunächst gegen die Einstufung der Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte. Im weiteren Verlauf erkannten sie jedoch die Rechtsansicht des Beklagten als richtig an und reichten eine Eröffnungsbilanz auf den 1.10.1994 für das Besitzunternehmen des Klägers ein, in der dieser die Beteiligung an der Y GmbH mit den Anschaffungskosten in Höhe von 1,65 Mio DM ansetzte. Zum 31.12.1994 nahm der Kläger eine Teilwertabschreibung der Beteiligung auf 99.000,-- DM vor und begehrte insgesamt einen Verlust in Höhe von 1.562.579,55 DM (1.551.000,-- DM Teilwertabschreibung) aus der gewerblichen Tätigkeit als Besitzunternehmer.
Die Wertminderung war unstreitig vor Oktober 1994 eingetreten.
Die zahlenmäßig unstrittige Teilwertabschreibung in Höhe von 1.551.000,-- DM errechnet sich aus der nominellen Beteiligung des Klägers an der GmbH von 1,65 Mio DM abzüglich des gemeinen Wertes der Beteiligung zum 31.12.1994 ( =6 v.H. für 100,-- DM Nennkapital = 99.000,-- DM).
Die Kläger berufen sich für die vorgenommene Teilwertabschreibung (Abschreibung auf Finanzanlagen) auf die BFH-Entscheidung vom 25.7.1995 VIII R 25/94 (BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684). Danach dürften entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG anstelle des niedrigeren Teilwertes die höheren ursprünglichen Anschaffungskosten dann angesetzt werden, wenn - wie hier- im Privatvermögen gehaltene wertgeminderte wesentliche Beteiligungen in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 22.2.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.1.1998 abzuändern und die Einkommensteuer 1994 auf 0,-- DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung, hilfsweise die Zulassung der Revision.
Er verweist auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 14.6.2000 XI R 39/99 (BFH/NV 2001, 302).
Im Streitfall würden Wertverluste in Folge der Einlage der wesentlichen Beteiligung mit dem Teilwert in das Einzelunternehmen desselben Steuerpflichtigen nicht endgültig unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen sei nach dem BMF-Schreiben vom 29.3.2000, Tz. III/2 (BStBl I, 2000, 462) in den Fällen der Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung in einen als Einzelunternehmen geführten Betrieb desselben Steuerpflichtigen R 140 Abs. 8 EStR sowie das BMF-Schreiben vom 5.12.1996 (BStBl I, 1500) weiterhin anzuwenden.
Die Behandlung der Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung könne nicht im Wege der Auslegung des Veräußerungsbegriffs in § 17 EStG einer verlustrealisierenden Veräußerung gleichgestellt werden. Die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2001, 302, der die Einlage einer wertgeminderten Beteiligung in ein Gesamthandsvermögen als tauschähnlichen Vorgang und damit wie eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG behandle, stehe dem nicht entgegen. Die Einlage von Wirtschaftsgütern in ein Gesamthandsvermögen unterschei...