rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Fortbildungs- und Ausbildungskosten bei berufsbegleitendem Erststudium; Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsbegleitendes Erststudium; Fachhochschulstudium
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Fachhochschulstudium (BWL) eines Steuerfachgehilfen sind auch dann nur mit dem Sonderausgabenabzug für Berufsausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen, wenn die im Studium vermittelten Inhalte für den ausgeübten Beruf nützlich oder für dessen weitere erfolgreiche Ausübung erforderlich waren.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Nichtberücksichtigung von Studienkosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Kläger begann 1986 eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen, die er 1989 erfolgreich abschloss. Nachdem er zunächst als Steuerfachgehilfe gearbeitet hatte, wechselte er im Juli 1990 zur Akademie R GmbH und vermittelte dort in sog. kaufmännischen Feststellungsmaßnahmen betriebswirtschaftliche Unterrichtsinhalte. Im Februar 1991 nahm er in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber an der Fachhochschule ein externes betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Personal- und Ausbildungswesen auf. Am 27.4.1992 erteilte die Akademie R dem Kläger eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts:
“Hiermit bescheinigen wir Herrn X , ..., daß seine derzeitige Stelle als Verwaltungsleiter der Akademie R, Ausbildungsbereich D und sein weiterer beruflicher Werdegang mit seinem Studium der Betriebswirtschaftslehre gekoppelt ist.
Desweiteren ist das Studium Voraussetzung für Dozententätigkeiten bei der Akademie R in Maßnahmen des Fachvermittlungsdienstes des AA [Arbeitsamtes] .
Die Abdeckung betriebswirtschaftlicher Lehrinhalte gehört zu seinem Aufgabengebiet.”
Im Oktober 1992 wechselte der Kläger zur D Akademie. Dort war er in Umschulungs- und Fortbildungskursen als Lehrkraft eingesetzt. Anfang 1993 wurde er in verschiedene Prüfungsausschüsse bei der Industrie- und Handelskammer berufen. Im Dezember 1995 bestand der Kläger seine Diplomprüfung zum Diplom-Betriebswirt (FH).
In der Einkommensteuererklärung 1995 machte der Kläger 3.658 DM Aufwendungen für sein Studium, insbesondere Fahrtkosten zur Fachhochschule, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.
Der Beklagte erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Bei der Veranlagung berücksichtigte er jedoch Ausbildungskosten als Sonderausgaben in Höhe von 900 DM und setzte mit Bescheid vom 19.4.1996 die Einkommensteuer 1995 auf 28.248 DM fest. Der Bescheid erging wegen der Frage der Berücksichtigung von Studienkosten im Hinblick auf anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) vorläufig gem. § 165 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger legten gegen den Bescheid am 20.4.1996 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.7.1996 als unbegründet zurückwies. Die Kläger haben am 28.8.1996 Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie vor:
Die Studienkosten seien Werbungskosten, da der Kläger das Studium habe aufnehmen und abschließen müssen, um in dem bereits ausgeübten Beruf weiter tätig zu sein. Insofern unterscheide sich der Sachverhalt von den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen. Ferner verstoße die Einspruchsentscheidung gegen § 366 Abgabenordnung (AO), da sie eine Begründung vermissen lasse. Die Bezugnahme auf das Erläuterungsschreiben vom 28.5.1996 führe nicht weiter, denn in diesem Schreiben sei nur darauf hingewiesen worden, dass der angegriffene Steuerbescheid hinsichtlich der beantragten Studienkosten vorläufig sei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 19.4.1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung abzuändern und die geltend gemachten Studienkosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die Kosten für das Studium des Klägers könnten nicht als Fortbildungskosten berücksichtigt werden, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) seien die Kosten für ein Erststudium stets Berufsausbildungskosten.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Einspruchsentscheidung vom 31.7.1996 durch Bezugnahme auf das Erörterungsschreiben vom 28.5.1996 die Anforderungen erfüllt, die § 366 AO an die ordnungsgemäße Begründung von Einspruchsentscheidungen stellt. Selbst dann, wenn sie diese Anforderungen nicht erfüllen würde, könnten die Kläger die Aufhebung der Einspruchsentscheidung nicht beanspruchen, weil in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 127 AO; vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Tz. 10; § 366 AO Tz. 16). Der angefochtenen Einkommensteuerbescheid ist...