Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmensübertragung an nahen Angehörigen als steuerpflichtiger Eigenverbrauch oder Geschäftsveräußerung im Ganzen
Leitsatz (redaktionell)
Eine die Eigenverbrauchsbesteuerung ausschließende nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt nicht vor, wenn ein Einzelunternehmen unentgeltlich an einen nicht unternehmerisch tätigen Angehörigen übertragen wird und dieser die erworbenen Besitzposten ohne zwischenzeitliche Aufnahme einer nachhaltigen Umsatztätigkeit in eine GmbH einbringt. Der bloße weitere Übertragungsakt begründet auch nach der gebotenen typisierenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht die Unternehmereigenschaft des Zwischenerwerbers.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 1a, § 2 Abs. 1 S. 3; UStR 1996 Abschn. 5 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger im Jahr 1997 sein Einzelunternehmen im Rahmen einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung auf seinen Sohn übertragen oder ob es sich hierbei um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Eigenverbrauchsumsatz gehandelt hat.
Der Kläger betrieb bis August 1997 auf den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz „A-Straße” in A-Stadt ein Einzelunternehmen im Bereich der .....warenfertigung. Der Grundbesitz wurde gleichzeitig genutzt durch die B GmbH & Co. KG, die aufgrund seiner Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft alleine dem Einfluss des Klägers unterstand.
Weiterhin war der Kläger alleiniger Gesellschafter der C GmbH (im Folgenden: C-GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 24.7.1997 übertrug der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der bis dahin wirtschaftlich inaktiven C-GmbH, unentgeltlich auf seinen Sohn D, der selbst nicht unternehmerisch tätig war. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 27.8.1997 veräußerte der Kläger an seinen Sohn sein Einzelunternehmen mit allem beweglichen Inventar und allen zum Übergangsstichtag 1.9.1997 vorhandenen Waren zum Preis von 500.000,- DM. Nicht mitveräußert wurde der bis dahin zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörende Grundbesitz „A-Straße”. Entsprechend einem schon vor der Übertragung des Einzelunternehmens gefassten Beschluss, wonach der Kläger seinem Sohn entgegen der Vereinbarungen in dem notariellen Kaufvertrag das Einzelunternehmen tatsächlich unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen lassen wollte, verzichtete er am 15.9.1997 unwiderruflich auf die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 500.000,- DM.
Der Sohn führte den ihm übertragenen Geschäftsbetrieb nicht selbst weiter, sondern brachte das Einzelunternehmen durch notarielle Ausgliederungserklärung am 27.8.1997 (und damit noch am selben Tag des Erwerbs) in die C-GmbH gegen die Gewährung von Geschäftsanteilen durch Erhöhung der Stammeinlage ein. Die C-GmbH, an welcher der Sohn des Klägers nunmehr als einziger Gesellschafter beteiligt war, führte in der Folgezeit das zuvor vom Kläger als Einzelunternehmen betriebene Geschäft fort.
Der ehemals durch das Einzelunternehmen und die B GmbH & Co. KG genutzte Grundbesitz „A-Straße” wurde in der Folgezeit vom Kläger an die GmbH & Co. KG vermietet, die ihrerseits mit Zustimmung des Klägers eine Teilfläche an die C-GmbH weitervermietete.
In seiner Umsatzsteuererklärung 1997 erklärte der Kläger keine Umsätze aus der Übertragung des Einzelunternehmens auf seinen Sohn. Dabei ging er davon aus, dass es sich hierbei um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs.1 a UStG gehandelt habe. Nachdem das beklagte Finanzamt - FA -, zunächst der Steuererklärung zugestimmt hatte, gelangte es später aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung (Bp-Bericht vom 15.9.2000) zu der Ansicht, die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen lägen deswegen nicht vor, weil der Sohn des Klägers als Erwerber des Einzelunternehmens weder zum Zeitpunkt des Erwerbs Unternehmer gewesen sei, noch das Unternehmen in eigener Person fortgeführt habe und daher auch mit dem Erwerb keine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen habe.
Das FA änderte daraufhin den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 1997 durch Änderungsbescheid vom 7.11.2000 und unterwarf die Umsätze aus der Geschäftsveräußerung in Höhe von 500.000,- DM als Privatentnahme der Umsatzsteuer. Unstreitig ist insoweit zwischen den Beteiligten, dass diese vom FA angesetzte Bemessungsgrundlage dem Wert des dem Sohn übertragenen Inventars und des übertragenen Warenlagers im Zeitpunkt der Übertragung entsprach.
Der Einspruch gegen den Änderungsbescheid hatte keinen Erfolg.
In seiner hiergegen gerichteten Klage hält der Kläger weiter an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der letztlich unentgeltlichen Übertragung des Einzelunternehmens auf seinen Sohn um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs.1 a UStG gehandelt habe. Zwar sei der Sohn bei Erwerb des Einzelunternehmens kein Unternehmer gewesen. Jedoch lägen die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs.1 a UStG nach Abschn.5 Abs....