Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld; Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Bankbetriebswirtin – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Bankkauffrau zur Bankbetriebswirtin im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
- Für die Feststellung der von vorneherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Bankbetriebswirtin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter A , geb. .. 1992.
Die Tochter des Klägers befand sich vom 1. 8. 2011 bis 20. 1. 2014 in der Ausbildung zur Bankkauffrau. Am 5. 2. 2014 teilte der Kläger der Familienkasse mit, das Ausbildungsverhältnis sei beendet.
Am 2. 11. 2017 beantragte der Kläger Kindergeld für die Tochter ab Mai 2014. Sie befinde sich in der Ausbildung zum Bachelor in Finance & Management bis August 2018. Es wurde angegeben, die Tochter habe eine erstmalige Berufsausbildung im Januar 2014 als Bankkauffrau abgeschlossen, Berufsziel sei der Dipl.-Bankbetriebswirt. Sie sei mit 39 Stunden wöchentlich bei der Bbank in () tätig. Eingereicht wurde eine Bestätigung der C School of Finance & Management, wonach A an der berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme Bankfachwirt vom 8. 5. 14 bis 29. 2. 2016 erfolgreich teilgenommen habe, hierzu habe sie sich am 4. 4. 2014 angemeldet. Diese Maßnahme werde nur einmal jährlich im Frühjahr angeboten. Seit 1. 9. 2016 wurde von der C School of Finance & Management eine Studienbescheinigung für die Tochter des Klägers im Fach Finance & Management mit dem Abschlussziel Bachelor of Arts ausgestellt.
Die Beklagte lehnte den Kindergeldantrag am 20. 11. 2017 ab.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. A habe ihr angestrebtes Berufsziel (Dipl. Bankbetriebswirt) noch nicht erreicht.
Die Beklagte wies den Einspruch am 5. 2. 2018 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor,
nach dem Schulabschluss habe die Tochter eine Ausbildung zur Bankkauffrau bis Januar 2014 absolviert. Danach habe sie sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt (4. 4. 2014) bei der C School of Finance & Management angemeldet, um einen Studienplatz für das Studium des Bankfachwirts zu erhalten. Dies habe sie vom 8. 5. 2014 bis 31. 7. 2016 absolviert. Daran habe sich das Studium der Bankbetriebswirtin am 1. 9. 2016 sowie das Studium zur Dipl.-Bankbetriebswirtin und Bachelor in Finance & Management bis 31. 8. 2017 angeschlossen. Die IHK-Prüfung habe sie nicht absolviert, da ihr klar gewesen sei, dass sie für ihr berufliches Ziel einen höherwertigen Abschluss benötige. Daher habe sie auch keine zweijährige Berufspraxis nachweisen müssen. Bereits am 4. 11. 2013 habe sie an einer internen Informationsveranstaltung zum Thema „Berufsbegleitendes Studium” bei der Bbank teilgenommen. Sie habe zudem interne Weiterbildungen gemacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter
A für den Zeitraum Mai 2014 bis Januar 2017
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 18. 7. 2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld für die Tochter A zu.
Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Die Tochter des Klägers befand sich bis Januar 2017 in der Erstausbildung zur Dipl.-Bankbetriebswirtin. Mit der Ausbildung zur Bankkauffrau lag noch keine abgeschlossene Erstausbildung vor.
Für die Frage, ob ber...