Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung steuerfreier Dividenden aus Streubesitz zum Gewerbeertrag
Leitsatz (redaktionell)
- Dividenden aus von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentfonds i.S.d. § 40 Abs. 2 KAGG stellen nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Gewinnanteile dar, die nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
- Durch die Verweisung des § 40 Abs. 2 KAGG auf § 8b Abs. 1 KStG wird nach folgerichtiger, am Transparenzprinzip orientierter Auslegung vollumfänglich auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 KStG verwiesen, zu denen auch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung im Sinne des § 8 Nr. 5 GewStG gehört.
- Nicht entscheidend ist daher, ob § 40 Abs. 2 KAGG eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung auf § 8b Abs. 1 KStG enthält.
Normenkette
GewStG 2002 § 8 Nr. 5, § 9 Nrn. 2a, 7; KStG 2002 § 8b Abs. 1; KAGG § 38b Abs. 5, § 40 Abs. 1-2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob steuerfreie Dividenden, die die Klägerin über eine Kapitalanlagegesellschaft bezogen hat, in Höhe von insgesamt 1.143 EUR nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn hinzuzurechnen sind.
Die Klägerin weist in ihrer Handelsbilanz zum 31.12.2003 unter der Position „Finanzanlagen” Wertpapiere in Höhe von 400.292 EUR aus. Hierbei handelt es sich um Anteile an zwei Wertpapierinvestmentfonds. Die Wertpapierfonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft, der A-Kapitalanlagegesellschaft mbH, A-Stadt, verwaltet. Bei diesen Fonds handelt es sich um Publikumsfonds. Die Anteilshöhe, bezogen auf die Ebene der Fonds liegt unter 10 %. Insgesamt beliefen sich die Erträge aus dieser Kapitalanlage im Jahr 2003 auf insgesamt 13.534,50 EUR. Diese Summe beinhaltet Erträge aus steuerfreien inländischen Dividenden in Höhe von 109,01 EUR und Erträge an steuerfreien ausländischen Dividenden in Höhe von 1.089,40 EUR. Den Restbetrag von 12.336,09 EUR bilden steuerpflichtige Erträge.
In der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 kürzte die Klägerin ihren Gewinn um den Betrag von 1034 EUR (ausländische Dividende in Höhe von 1.089,40 EUR abzüglich 5 % pauschaler nicht abzugsfähiger Ausgaben nach § 8 b Abs. 5 Körperschaftssteuergesetz (KStG)) und um weitere 109 EUR (steuerfrei inländische Dividende). Eine Hinzurechnung dieser Beträge nahm die Klägerin in ihrer Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2003 nicht vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2004 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2003 auf 18.140 EUR fest. Im Rahmen der Messbetragsfestsetzung rechnete der Beklagte die Dividenden in Höhe von 1.143 EUR nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin hinzu. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die nach § 8 b KStG steuerfreien Bezüge seien gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.
Gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 2 a und Nr. 7 GewStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, da die Dividenden aus Investmentfonds stammen würden und somit nicht nach § 8 b Abs. 1 KStG, sondern nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) von der Körperschaftsteuer befreit wären. Die Kapitalanlagegesellschaft unterfalle nicht dem Körperschaftsteuergesetz (vgl. Abschnitt 22 a Nr. 1 KStR). § 8 Nr. 5 GewStG erfasse nach seinem Wortlaut nur die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8 b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des KStG. Da im KAGG eine gesonderte Regelung fehle, die die Anwendung der Hinzurechnungsvorschriften des GewStG vorschreibe, müsse eine Hinzurechnung unterbleiben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21.02.2005 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, Sinn und Zweck des § 8 Nr. 5 GewStG sei es, nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8 b Abs. 1 KStG nicht der Einkommensteuer oder der Körperschaftssteuer unterworfene Dividenden aus Streubesitz der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Die Auslegung des Gesetzestextes, wie sie die Klägerin vornehme, widerspreche dieser gesetzlichen Intention. Darüber hinaus beruhe sie auf einer unzutreffenden grammatikalischen Betrachtungsweise: Die Klägerin beziehe den Passus „aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes” auf alle Teile der vorhergehenden Aufzählung, nämlich sowohl auf Gewinnanteile, als auch auf die diesen gleich gestellten Bezüge und auf die erhaltenen Leistungen. Gedanklich habe jedoch nach den Gewinnanteilen eine Trennung zu erfolgen, so dass sich die eingeschränkte Herkunft nicht auf die Gewinnanteile beziehe, sondern nur auf die diesen gleich gestellten Bezügen oder auf die erhaltenen Leistungen. Diese Auslegung ergebe sich bereits aus der Grammatik, denn wenn die von der...