Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung einer Vermietung von Wohnraum durch eine Bruchteilsgemeinschaft an ihre Mitglieder
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Bruchteilsgemeinschafter, der im Rahmen seines ideellen Miteigentumsanteils Wohnraum von der Gemeinschaft anmietet, erzielt insoweit – abgesehen von der einkommensteuerlich unbeachtlichen Eigennutzung – bereits mangels Nutzungsüberlassung an einen anderen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch bei mietvertraglicher Mitnutzung der Wohnräume durch einen Nichteigentümer (Lebensgefährte) im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses.
- Bezüglich des ideellen Anteils des anderen Miteigentümers fehlt es bei solcher Vermietung jedenfalls an gemeinschaftlich erzielten Einkünften, die zwingend in die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Grundstücksgemeinschaft einzubeziehen wären.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 741; EStR R 164 Abs. 2
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang eine von einer Bruchteilsgemeinschaft an einen ihrer Gemeinschafter vermietete Wohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden kann.
Die Klägerinnen bildeten im Streitjahr (1999) zusammen eine Bruchteilsgemeinschaft. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer an den Grundstücken A-Straße und B-Straße in C-Stadt. Das Gebäude B-Straße umfasste u.a. vier Wohnungen mit insgesamt 349,00 qm. Die Erdgeschosswohnung dieses Hauses mit einer Größe von 90,00 qm wurde von der Klägerin zu 1) (Geburtsname D) sowie ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Klägerin zu 1) hatte zusammen mit ihrem Lebensgefährten einen Mietvertrag mit der „Grundstücksgemeinschaft D/E” über diese Wohnung abgeschlossen. Vereinbart war eine monatliche Miete von 560,00 DM (kalt). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindliche Fotokopie des Mietvertrags verwiesen. Ein Büroraum mit 10,00 qm in dem Gebäude B-Straße wurde als Vermietungsbüro genutzt. Die übrigen Wohnungen beider Häuser waren an dritte Personen fremdvermietet.
In der beim Beklagten - dem Finanzamt C-Stadt - eingereichten Feststellungsklärung für das Streitjahr 1999 erklärten die Klägerinnen für die Grundstücksgemeinschaft insgesamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 6.366,00 DM. Davon rechneten sie ./. 4.978,00 DM der Klägerin zu 1) und ./. 1.388,00 DM der Klägerin zu 2) zu. Auf das Objekt B-Straße entfiel dabei ein Verlust in Höhe von ./. 98.193,00 DM.
Im Feststellungsbescheid vom 29.11.2000 erkannte das Finanzamt die Vermietung der von der Klägerin zu 1) und ihrem Lebensgefährten eigengenutzten Wohnung nicht an und kürzte die Einnahmen um die Miete aus der selbstgenutzten Wohnung (6.720,00 DM) sowie die Werbungskosten um 25,07% der auf die Wohnungen B-Straße entfallenden Aufwendungen. Es rechnete der Klägerin zu 1) zusätzlich 20.965,50 DM und der Klägerin zu 2) 295,50 DM (insgesamt zusätzlich 21.261,00 DM) an Einkünften zu. Dies ergab für dieses Gebäude einen (berichtigten) Verlust in Höhe von ./. 72.504,00 DM. Die geltend gemachten Sonderwerbungskosten der Klägerin zu 1) wurden unverändert berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Feststellungsbescheid 1999 verwiesen.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage sind die Kläger der Auffassung, es sei allenfalls eine Selbstnutzung von 12,53% der Wohnfläche des Gebäudes B-Straße durch die Klägerin zu 1) anzusetzen. Denn der Mietvertrag zwischen der Grundstückgemeinschaft und der Klägerin zu 1) sowie ihrem Lebensgefährten, der in vollem Umfang einem Fremdvergleich standhalte, sei anzuerkennen. Es liege kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Wäre die Wohnung zudem zu denselben Bedingungen an fremde Dritte vermietet worden, wären die Einkünfte unproblematisch entsprechend der von ihnen begehrten Verteilung festgesetzt worden.
Die Kläger beantragen,
den Feststellungsbescheid 1999 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin zu 1) 5.358,00 DM und die Einkünfte der Klägerin zu 2) ./. 4.354,00 DM betragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der ihn bindenden Anweisung in R 164 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien - EStR - das Mietverhältnis nicht der begehrten Feststellung zugrunde legen könne. Im übrigen verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung der Einkünfte der Bruchteilsgemeinschaft die Einkünfte, die auf die selbst genutzte Wohnung entfallen, nach §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung - AO -, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in voller Höhe außer Betracht gelassen.
1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setz...