Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen gerichtlichen AdV-Antrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Den Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen.

2. Es muss ein Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz vorhanden sein. Daran fehlt es, wenn der Antrag trotz Aufforderung nicht begründet wird.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

I. Am 09.06.2004 erhob die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 08.06.2004 Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 26.01.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2004. Die Antragstellerin beantragt die Änderung dieses Bescheides dahingehend, dass die Umsatzsteuer unter Anerkennung weiterer Vorsteuerbeträge im Betrag niedriger festgesetzt werden solle. Gleichzeitig hat sie die Aussetzung der Vollziehung des vorerwähnten Bescheides beantragt. Für die Begründung wurde auf einen nachzureichenden Schriftsatz verwiesen. Mit Verfügung vom 10.06.2004 hat die Vorsitzende des Senats die Antragstellerin um Antragsbegründung binnen 10 Tage gebeten und insbesondere darauf hingewiesen, dass dargelegt werden müsse, dass die Voraussetzungen gem. § 69 Abs. 4 FGO vorliegen. Durch Verfügung der Berichterstatterin vom 01.07.2004 wurde die Antragstellerin noch einmal aufgefordert, den Antrag binnen einer Woche zu begründen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung so begründet sein müsse, dass ohne Beiziehung der Akten entscheiden werden könne. Eine Begründung ist bis heute nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher nur nach Aktenlage und aufgrund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Den Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, insbesondere auch darzulegen, ob der Antrag auf Rechtmäßigkeitszweifel oder auf den Gesichtspunkt unbilliger Härte gestützt wird. Der Besonderheit des Verfahrens entsprechen die in § 69 Abs. 4 FGO geregelten Zugangsvoraussetzungen, wonach vor Anrufung des Gerichts grundsätzlich ein entsprechender Antrag beim Antragsgegner erfolglos gestellt worden sein muss.

Darüber hinaus ist für die Aussetzung der Vollziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung entsprechend dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage das Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz erforderlich. (Tipke/Kruse FGO § 69 Lfg. Feb. 2002 Tz. 61). Hieran fehlt es, wenn die Antragsteller wie im Streitfall trotz Hinweises auf die Begründungserfordernisse die vom Gericht gesetzte Frist zur Vorlage der Antragsbegründung ungenutzt und ohne Fristverlängerungsantrag verstreichen lassen. Denn damit dokumentieren die Antragsteller gerade, dass es aus ihrer Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehlt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs.1, 128 Abs.3, 115 Abs.2 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1240232

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