Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstättenwechsel bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
Zur Bedeutung eines Betriebsstättenwechsels des Steuerpflichtigen nach Eingang eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
Normenkette
FGO § 38 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Nr. 1, § 70 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. In der Hauptsache streiten sich die Beteiligten um die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.
Die Antragstellerin (Ast) steht in Geschäftsverbindung mit der Firma A... GmbH (A GmbH). Die A GmbH stellt der Ast ebenso wie der D... GmbH (GmbH) Rechnungen für vorgenommene Betankungen. Nach dem Inhalt der von der GmbH in dem Parallelverfahren II 279/03 exemplarisch eingereichten Rechnungen (Gerichtsakte - GA - II 279/03 Bl. 8f) erfolgte die Betankung unter Verwendung überlassener A-Y Tankkarten. In der folgenden Einzelaufstellung wurden Rechnungsbeträge ausgewiesen, denen jeweils die Bezeichnung "...(D)" oder "E..." zugeordnet wurde. Auf den in der Rechtbehelfsakte - RbA - befindlichen Briefbögen der Ast (z.B. RbA I Bl. 3) findet sich als email-Anschrift "...(D)...log.de".
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung u. a. für die Voranmeldungszeiträume 09/2002 und 1/2003 (Bericht vom 02.04.2003 Betriebsprüfungsakte - BpA - Bl. 3) war die Frage der Bedeutung der erwähnten Bezeichnungen aufgeworfen worden. Der Betriebsprüfer erkannte nur diejenigen Vorsteuerbeträge an, die auf die "...(D)" zugeordneten Rechnungsbeträge entfielen, nicht aber diejenigen, die "E..." zugeordnet waren. In Bezug auf die "E..." zugeordneten Beträge ging er davon aus, dass die Firma "E...", nicht aber die Ast Leistungsempfängerin der Kraftstofflieferungen sei. Er war der Ansicht, dass mit der Bezeichnung "E..." die E-Verwaltungs GmbH gemeint war und die Rechnungen an Herrn D als Gesellschafter dieser Firma gesandt wurden (s. Schreiben des Antragsgegners - Ag - vom 24.07.2003 GA Bl. 14). Demgegenüber trug die Ast vor, dass es sich bei den beiden Kennzeichnungen um interne Vermerke der Lieferfirma A in Verbindung mit dem Kraftstofflieferanten gehandelt habe (Schreiben vom 05.05.2003 BpA Bl. 12). Es existiere weder eine Firma "E..." noch eine Firma "D" (Schreiben vom 19.06.2003 , Rechtsbehelfsakte RbA I Bl. 4).
Der Ag erließ auf der Grundlage der Umsatzsteuersonderprüfung unter dem 22.05.2003 Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für September 2002 bis Januar 2003, in denen er der Rechtsansicht des Prüfers folgte. Gegen die Bescheide legte die Ast am 19.06. 2003 Einsprüche ein (RbA I Bl. 4-7,9) und stellte mit Schreiben vom 17.07.2003 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung RbA I Bl. 10), den der Ag mit Bescheid vom 29.07.2003 ablehnte (RbA I Bl. 19).
Hierauf hat die Ast am 31.07.2003 vor Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Ast trägt unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17.07.2003 vor: Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien erfüllt. Die Karten "D" und "E" dienten der technischen Abwicklung des Tankvorgangs und der Abrechnung. Der Vorgang könne nicht anders behandelt werden, als wenn statt der Bezeichnungen "D" und "E" die Bezeichnung "Diners" oder "Amex" gestanden hätte. Auffällig sei, dass der Prüfer seine Behauptung, dass die Firma "E" mit Herrn D nichts zu tun habe, in keiner Weise belege. Im Übrigen weist die Ast auf die Urteile des EuGH vom 06.02.2003 und des BFH vom 10.04.2003 hin. Hierdurch werde die Rechtsauffassung der Ast hinsichtlich des Begriffs des Leistungsempfängers gestützt.
Die Ast beantragt, die Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom 22.05.2003 für September 2002 in Höhe von 6.584,13 EUR, für Oktober 2002 in Höhe von 4.579,13 EUR, für November 2002 in Höhe von 4.526,66 EUR, für Dezember 2002 in Höhe von 4.278,92 EUR und für Januar 2003 in Höhe von 2.219 EUR auszusetzen.
Der Ag beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Ag trägt unter Bezugnahme auf das Schreiben an die Ast vom 24.07.2003 vor: Zweifel an der Höhe der Steuerfestsetzung bestünden nicht. Nachweise über den Leistungsempfänger seien nicht vorgelegt worden. Auf der Grundlage der von der Ast zitierten Entscheidungen läge im Übrigen ohnehin keine Lieferung der A GmbH - sei es an die Ast oder einen anderen Empfänger - vor, sondern allenfalls eine Lieferung der jeweiligen Tankstelle bzw. Mineralölgesellschaft. Dies berechtigte ebenfalls nicht zu einem Abzug der Vorsteuern aus den Rechnungen der A GmbH. Schließlich weist der Ag darauf hin, dass er wegen einer nach gerichtlicher Anhängigkeit erfolgten Verlegung der Betriebsstätte der Ast nach C (Bereich des Finanzamtes C) für die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr zuständig sei.
Dem Senat haben folgende Akten vorgelegen: Je ein Band Rechtsbehelfsakten, Betriebsprüfungsakten und Gewerbesteuerakten sowie Umsatzsteuer-Unterlagen, die Gerichtsakte II 279/03 und die zu diesem Verfahren eingereichten Akten (2 Bände Rechtsbehelfsakten, Vollstreckungsakte, Akte Allgemeines und ein Hefte...