Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsbewertung: Unterzeichnung einer Feststellungserklärung nach § 153 BewG durch den Testamentsvollstrecker
Leitsatz (amtlich)
Zwar kann das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG nur von jemandem verlangen, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, also von den (Mit-) Erben als Schuldner der Erbschaftsteuer, die die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben haben (Abs. 4 Satz 1). Dennoch ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Testamentsvollstrecker die Feststellungserklärung für den oder die Erben abgeben kann.
Normenkette
BewG § 153 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 154 Abs. 1, §§ 155, 198; AO § 34 Abs. 3, 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Testamentsvollstrecker zur Unterzeichnung der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für ein Grundstück befugt war.
Am ... 2017 verstarb Herr A und wurde je zu 1/4 durch Frau B, Frau C, Frau D und Herrn E beerbt. Zum Nachlass gehörte die Eigentumswohnung Nr. 2 in der X-Straße in Hamburg-.... Mit Beschluss des Amtsgerichts F - Nachlassgericht - vom 3. August 2017 (Az. ...) wurde der Kläger zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass bestellt.
Der Kläger verkaufte die Eigentumswohnung in der X-Straße mit Vertrag vom 8. Dezember 2017 zum Preis von ... €.
Mit Schreiben vom 27. März 2019 forderte die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts F beim Beklagten den Grundbesitzwert für diese wirtschaftliche Einheit an. Der Beklagte forderte daraufhin die Miterben zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf.
Am 28. Juni 2019 reichte der Kläger eine von ihm unterzeichnete Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für die Eigentumswohnung in der X-Straße ein, beantragte hierin den Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) und fügte eine Kopie des Kaufvertrages vom 8. Dezember 2017 sowie von den Miterben unterzeichnete, umfassende Vollmachten für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Beklagten und für Zustellungen bei.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2019 mit, dass er zur Unterzeichnung der Erklärung nicht befugt sei, und bat um Einreichung einer zumindest durch einen Miterben unterschriebenen Erklärung.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, dass er kraft seines Amtes als Testamentsvollstrecker gemäß § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) Erklärungsberechtigter und -verpflichteter i.S. des § 153 Abs. 4 Satz 1 BewG sei.
Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2019 als unzulässig. Der Einspruch sei unstatthaft, weil das Schreiben vom 18. Juli 2019 kein Verwaltungsakt sei. Im Übrigen wäre der Einspruch auch unbegründet, denn dem Kläger sei als Testamentsvollstrecker die Erfüllung der persönlichen öffentlich-rechtlichen Pflichten der Erben, insbesondere die Pflicht zu Abgabe von Steuererklärungen, nicht möglich.
Der Kläger hat am 16. Oktober 2019 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18. Juli 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2019 zu verpflichten, den Grundbesitzwert für die Eigentumswohnung Nr. 2, X-Straße, ... Hamburg, erklärungsgemäß festzustellen. Er hat zur Begründung der Klage vorgetragen, dass im Rahmen des § 28 Abs. 3 BewG unstreitig sei, dass ein Testamentsvollstrecker für ein von ihm verwaltetes Grundstück erklärungspflichtig sei. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum dies im Rahmen des § 153 Abs. 4 BewG anders sein solle. § 153 Abs. 4 Satz 1 BewG schließe die eigenhändige Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nicht aus, was erst recht für einen Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes gelten müsse (vgl. § 34 Abs. 3 AO).
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, dass die Erben als Steuerschuldner der Erbschaftsteuer nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG erklärungspflichtig seien und die Erklärung daher nach § 153 Abs. 4 Satz 1 BewG eigenhändig zu unterschreiben hätten. Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ändere daran nichts. Die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten sei nach§ 150 Abs. 3 AO nur ausnahmsweise möglich.
Der Beklagte hat am 19. März 2020 einen Grundbesitzwertbescheid erlassen, in dem der Grundbesitzwert auf ... € festgestellt worden ist. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Kostenantrag gestellt.
Dem Gericht hat ein Band Grundbesitzwert-Akten vorgelegen.
II.
Nachdem die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten zu entscheiden.
1. a) Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht aufgrund summarischer Prüf...