Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung nach Urteilsverkündung
Leitsatz (amtlich)
Ein nach Urteilsverkündung gestellter Befangenheitsantrag ist unzulässig
Normenkette
Gründe
Der nach Urteilsverkündung (vom 17. August 2004) gestellte Befangenheitsantrag (aus den Schriftsätzen vom 18. und 19. August 2004) ist gemäß § 51 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) nicht (mehr) zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis mit der instanzbeendenden und vom abgelehnten Richter nicht mehr abänderbaren Entscheidung entfallen ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 17. September 1987 VIII B 199/86, Juris; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. A., § 42 Rd. 6, § 45 Rd. 9; Feiber in Münchener Kommentar ZPO, § 44 Rd. 6; Vollkommer in Zöller, ZPO, 24. A., § 42 Rd. 4).
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI1267313 |
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