Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ernsthaftigkeit der Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen nahen Angehörigen, deren Mitgesellschafter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, ist ernsthaft gewollt, wenn hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe sprechen und ein solcher Vertrag auch zwischen fremden Dritten hätte vereinbart werden können.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 7, 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen den Klägern eine Mitunternehmerschaft besteht.
Der 1939 geborene Kläger zu 1. bewirtschaftete bis zum Ende des Jahres 1993 seinen in Hamburg-... gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein. Zu dem auf Gemüseanbau zur Herstellung von Suppengrün spezialisierten Betrieb gehörten die Flurstücke ..., ... und ... des Grundbuches von Y Bl. ... . Auf dem Flurstück ..., das im Übrigen landwirtschaftlich genutzt wurde, befand sich ein Teich, zudem war es mit einer Garage bebaut. Im Jahr 1992 hatte der Kläger zu 1. einen Bauantrag für den Umbau der vorhandenen Garage in ein Einfamilienhaus gestellt. Der Kläger zu 2. ist der Sohn, die Klägerin zu 3. die Schwiegertochter des Klägers zu 1. Am 30.12.1993 schlossen die Kläger einen Gesellschaftsvertrag folgenden Inhalts:
GESELLSCHAFTSVERTRAG zwischen ...
PRÄAMBEL: Der Vater beabsichtigt seinem Sohn und seiner Schwiegertochter das ihm gehörende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Y Blatt ..., Flurstück ... zu Eigentum zu übertragen. Sohn und Schwiegertochter werden auf diesem Grundstück die vorhandene Garage zum Einfamilienhaus umbauen. Derzeit kann die Grundstücksübertragung noch nicht erfolgen, da die Baugenehmigung dem Vater für seinen landwirtschaftlichen Betrieb erteilt worden ist. Der Sohn wird neben seiner Berufstätigkeit als Ingenieur und die Schwiegertochter neben ihrer Tätigkeit als Angestellte im väterlichen Betrieb in geringem Umfang mitarbeiten. Darüber wird der nachfolgende Vertrag geschlossen.
§ 1 Vater, Sohn und Schwiegertochter werden vom Inkrafttreten dieses Vertrages ab den bisher vom Vater allein bewirtschafteten Betrieb gemeinsam bewirtschaften. Sie errichten zu diesem Zweck eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft tritt unter dem Namen K... GBR auf.
§ 2 Die Gesellschaft beginnt am 01. Januar 1994. Sie wird auf das laufende Jahr und die folgenden drei Jahre fest geschlossen.
Wird die Gesellschaft nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor ihrem Ablauf gekündigt, so verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 3 Der Vater bringt in die Gesellschaft die Nutzung an seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein. Neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft wird er keine weitere Berufstätigkeit ausüben.
Sohn und Schwiegertochter werden ebenfalls das ihnen übertragene Grundstück zur Nutzung zur Verfügung stellen. Dem Sohn wird die Haupttätigkeit als Ingenieur, sowie der Schwiegertochter die Haupttätigkeit als Angestellte, ausdrücklich gestattet. Sie werden im Betrieb der Gesellschaft nur tätig sein, soweit es ihre Haupttätigkeiten erlauben.
§ 4 Am Hof und am Gebäude sowie am Inventar steht der Gesellschaft das Recht auf Nutzung zu. Die Lasten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere Darlehnslasten, tragen die Gesellschafter in dem Verhältnis, in dem sie an den Nutzungen beteiligt sind. Die üblichen Instandsetzungen und Ergänzungen der Wirtschaftsgüter erfolgen durch die Gesellschaft.
§ 5 Entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel sind beide Parteien an den stillen Reserven beteiligt, die ab Vertragsabschluß an dem toten und lebenden Inventar entstehen. Das gilt nicht für Wertsteigerungen an den Grundstücken. Diese stehen dem Eigentümer zu.
Als stille Reserve gelten die Unterschiede zwischen den Buchwerten und den Teilwerten, wenn die Wirtschaftsgüter nach Vertragsabschluß angeschafft oder hergestellt worden sind. Für eingebrachte Wirtschaftsgüter ist der Unterschied zwischen Teilwert bei Vertragsabschluß und den Teilwerten bei Beendigung der Gesellschaft als stille Reserve anzusehen.
§ 6 Der Vater ist zuständig für die Planung im Betrieb und für Verkäufe oder Verwertung aller landwirtschaftlichen Produkte. Ihm steht die Oberleitung des Betriebes und die Vertretung der Gesellschaft nach außen zu.
Die Gesellschafter vereinbaren, daß sie den Gewinn nach den einkommensteuerlichen Vorschriften ermitteln.
§ 7 An dem jährlich festzustellenden Gewinn ist der Vater mit 95% und der Sohn mit 3% und die Schwiegertochter mit 2% beteiligt.
§ 8 Mit Rücksicht auf die anderweitige Haupttätigkeit des Sohnes wird vereinbart, daß nur der Vater zu laufenden Entnahmen in Anrechnung auf den zu erwartenden Gewinn berechtigt ist. Bei der Höhe der Entnahmen ist die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen. Entnahmen über die zu erwar...