Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung; Festlegung des Beginns einer Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Die für die Anordnung an sich angemessene Frist bei einer Anschlussprüfung kann grundsätzlich verkürzt werden, wenn die vorhergehende Prüfung noch andauert, oder sogar ganz entfallen, d. h. Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn dürfen dann ggf. zusammenfallen.
Normenkette
AO §§ 169-171, 193-196; BPO § 5 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung sowie die Festlegung des Prüfungsbeginns.
I.
1. Der Kläger ist Facharzt für ... und betreibt eine Praxisklinik. Aufgrund der (nicht verfahrensgegenständlichen) Prüfungsanordnung vom 12.06.2009 fand vom 15.07.2009 bis 25.05.2010 die Außenprüfung bezüglich ESt, GewSt und USt 2005 bis 2007 statt. Die Prüferin beurteilte einen geringeren Anteil der Umsätze als steuerfrei aufgrund medizinischer Indikation und gelangte zu zwischen den Beteiligten anderweitig umstrittenen Umsatzsteuernachforderungen in Höhe von zwischen ... T € und ... T € jährlich.
2. Die Umsatzsteuererklärung für 2004 ging am 02.01.2006 per Datenfernübertragung bzw. 11.01.2006 in Papierform unterschrieben beim Finanzamt (FA) ein. Für die Jahre vor 2004 hatte der Kläger keine USt-Erklärung abgegeben. Die Einkommensteuererklärung für 2002 ging am 22.08.2003, die für 2003 am 03.03.2005 und die für 2004 am 02.01.2006 beim FA ein. Gewerbesteuererklärungen wurden nicht abgegeben.
3. Während der noch andauernden Prüfung für 2005 bis 2007 wurde mit Prüfungsanordnung von Mittwoch 25.11.2009 (Bp-Arbeitsakten Bl. 1) die Außenprüfung für ESt, GewSt und USt 2002 bis 2004 angeordnet. Die Prüfung sollte durch dieselbe Prüferin in den Praxisräumen am Freitag 18.12.2009 um 9.00 Uhr beginnen. Die Prüfungsanordnung wurde dahingehend erläutert, dass der Prüfungszeitraum der bereits laufenden Betriebsprüfung erweitert werde, da mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei. Die Prüfungsanordnung ging bei der steuerlich Bevollmächtigen nach deren Angaben am Montag 30.11.2009 ein.
II.
1. Mit Schreiben vom 16.12.2009, beim FA eingegangen am 18.12.2009, legte der Kläger Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung. Die Prüfung habe sich an den üblichen Geschäftszeiten zu orientieren. Er sei, wie jedes Jahr, am 18.12.2009 bereits in den Weihnachtsferien. Er könne seinen Urlaub nicht kurzfristig umplanen. Die Bekanntgabe lediglich zwei Wochen vor Beginn sei aufgrund der bevorstehenden Feiertage unangemessen kurz. Da der Prüfungszeitraum nunmehr weit zurückgreife, müssten die Unterlagen erst bereitgestellt werden, was ebenfalls in zwei Wochen nicht zu schaffen sei. Außerdem seien die zu prüfenden Zeiträume festsetzungsverjährt.
2. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2010 beschränkte das FA die Prüfungsanordnung hinsichtlich ESt 2002 bis 2004 auf die gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2003 und 2004 und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten privaten Umzugs des Klägers in den Bezirk des FA A und der mit diesem FA geschlossenen Zuständigkeitsvereinbarung sei nur noch die gesonderte Feststellung der freiberuflichen Einkünfte der nach wie vor im Bezirk des beklagten Finanzamtes befindlichen Praxis möglich. Für ESt 2002 sei Festsetzungsverjährung eingetreten, im Übrigen jedoch noch nicht. Die Frist bis zum Prüfungsbeginn sei ausreichend bemessen, der Urlaub des Klägers der Prüferin nicht bekannt gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Mit Schreiben ebenfalls vom 26.11.2010 lehnte das FA Aussetzung der Vollziehung ab.
III.
1. Mit seiner am 27.12.2010 eingegangenen Klage geht der Kläger weiter gegen die Prüfungsanordnung vor und vertieft sein Vorbringen.
Die Prüfungsanordnung sei unangemessen gewesen. Der Kläger müsse als ... stets eine geordnete Urlaubspause planen, da er wegen etwaiger Komplikationen nicht einfach nach vorgenommenen Operationen gleich in Urlaub fahren könne. Auch die Helferinnen nähmen entsprechend dem Operationsplan Urlaub. Der allgemeine Urlaubsbeginn in der Praxis des Klägers sei am Freitag 18.12.2009 gewesen. Er selbst habe an diesem Tag noch die letzte Post abgearbeitet und seinen Urlaub vorbereitet. Sein erster Urlaubstag sei am Montag 21.12.2009 gewesen. Er sei jedoch nicht weggefahren, denn er sei gerade vorher im ... erst privat umgezogen und habe sich noch weiter einrichten und die zum Großteil noch nicht ausgepackten Umzugskartons ausräumen müssen. Diese Planung habe er der Prüferin jedoch vorher nicht mitgeteilt, hierfür sei keine Veranlassung gewesen.
Die Prüferin habe jedoch durch Schriftwechsel und Telefonate im Zusammenhang mit der bereits andauernden Prüfung der Folgejahre gewusst, dass die Unterlagen nicht vor Ort in der Praxis gelagert würden, sondern auf dem Dachboden der Privatwohnung, und erst herausgesucht werden müssten (Beweis: Zeugnis B). Zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung seien diese Unterlagen je...