Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht; Antidumpingzoll; Drittlandszoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über Indonesien in die EU eingeführt wurden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen ist im Einzelfall nicht nachgewiesen, dass die aus Indonesien in die EU eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in der VR China haben.

2. Da der präferentielle Ursprung aus Indonesien nicht nachgewiesen werden kann, wurde der Drittlandszoll zurecht nacherhoben.

 

Normenkette

ZK Art. 220; EGV 91/2009

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente.

Die Klägerin bezog im Dezember 2010 und von Juni bis September 2011 Verbindungselemente von dem in Indonesien ansässigen Unternehmen B (im Folgenden: B). B ist ein Tochterunternehmen der C Co., Ltd (im Folgenden: C), eines großen chinesischen Herstellers von Verbindungselementen.

Im April 2009 - kurz nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, mit der Antidumpingzölle auf Verbindungselemente aus der Volksrepublik (VR) China erhoben wurden - wurde die Klägerin über eine neue Bezugsquelle für Verbindungselemente in Indonesien informiert. Sie erhielt Fotos der sich im Aufbau befindlichen Betriebsstätte von B in Batam. Die Lieferung der folgenden Betriebsmittel an B ist in der Akte belegt:

Nach den chinesischen Ausfuhranmeldungen aus März 2009 führte C die folgenden Waren aus:

  • 5 Gewindewalzmaschinen, ... $
  • 1 Härteofen, ... $
  • 3 Galvanisierlinien, ... $

Gemäß Rechnung vom 20. April 2009 lieferte C an B neben Büroausstattung (Computer, Kopierer, Drucker, Fax) die folgenden Maschinen:

  • Kessel (boiler), ... $
  • Härteprüfgerät (sclerometer), ... $
  • 1 Schneidemaschine, ... $
  • 1 Verpackungsmaschine (enlace machine), ... $
  • Auto gate, ... $
  • Drehmaschine (lathe), ... $
  • Bohrmaschine, ... $
  • Kompressor, ... $
  • Hydraulikausrüstung
  • 2 Schleifmaschinen, ... $

Gemäß Rechnung vom 20. April 2009 lieferte C an B darüber hinaus:

  • 5 Kaltverformungsmaschinen (cold header), ... $
  • 1 Kühlmaschine (refrigeration machine), ... $
  • 70 Fässer Abschrecköl (quenching oil), ... $
  • Stanzvorlagen, ... $
  • Chemikalien und anderes Verbrauchsmaterial

Die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) teilte dem Zollfahndungsamt (ZFA) Hamburg im Rahmen der gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungen mit, dass B am ... 2008 von den Gesellschaftern der C gegründet worden sei. B habe 67 Mitarbeiter mit 13 Schmieden und sechs weiteren Maschinen. Es seien ... $ investiert worden. Die jährliche Produktion betrage 60.000 t [richtigerweise wohl 6.000 t].

Am 3. Dezember 2009 besuchten Mitarbeiter der Klägerin, darunter der Zeuge D, die Produktionsstätte von B. Danach legte die Klägerin B als Lieferanten in ihrem SAP-System an. Die erste Bestellung über Verbindungselemente (M4-M6) erfolgte am 6. August 2010. Weitere folgten am 2. und 28. Februar 2011 für den Abmessungsbereich bis M 24 sowie einige Schrauben mit Zoll-Gewinde. Die Oberflächen waren entweder verzinkt oder blank (black).

Die Klägerin meldete mit insgesamt 29 Zollanmeldungen im Dezember 2010 (1 Zollanmeldung), Juni 2011 (3 Zollanmeldungen), Juli 2011 (2 Zollanmeldungen), August 2011 (18 Zollanmeldungen) und September 2011 (5 Zollanmeldungen) Verbindungselemente zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Als Versender und Verkäuferin gab sie B an und beantragte unter Vorlage von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A die Gewährung des indonesischen Präferenzzollsatzes von 0 %, der ihr gewährt wurde. Die Ursprungszeugnisse wurden mit Schreiben des indonesischen Handelsministeriums vom 2. September 2013 widerrufen.

Bereits im November 2009 leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (Office Européen De Lutte Antifraude - OLAF) den allgemeinen Koordinierungsfall OF/2009/xxx ein, da es Hinweise zur Umgehung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 erhalten hatte.

Mit Schreiben vom 23. April 2010 bestätigte die Batam Indonesia Freezone Authority (BIFZA) auf Anfrage der britischen Zollbehörden, dass B aus chinesischen Rohstoffen und Zwischenerzeugnissen in Indonesien Verbindungselemente herstelle bzw. weiterverarbeite. Der Bestätigung waren ein Flussdiagramm über den Produktionsablauf, Fotos der Produktionsstätte sowie Rechnungen aus April, Mai und Juli 2009 über Walzdraht und Einrichtungsgegenstände beigefügt. Zwischen Juli 2010 und März 2012 stellte BIFZA weitere gleichlautende Bestätigungen gegenüber anderen Zollbehörden aus:

  • Bestätigungen vom 30. Juli 2010 und 30. Dezember 2010 gegenüber portugiesischen bzw. italienischen Behörden mit denselben Anlagen wie die Bestätigung vom 23. April 2010;
  • Bestätigungen vom 19. Januar 2012 gegenüber schwedischen, deutschen und spanischen Behörden nur mit Flussdiagramm des Produktionsablaufs als Anlage;
  • Bestätigung vom 13. März 2012 gegenüber italienischen Behörden. Als Anlagen war...

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