Leitsatz (redaktionell)
Der von dem Bund gezahlte Zuschuss zur Sicherstellung der von dem Bundeseisenbahnvermögen den ehemaligen Angestellten der Deutschen Eisenbahnen zugesagten Zusatzrenten stellt bei den noch aktiv Tätigen keinen gegenwärtig zufliessenden Arbeitslohn dar.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3a, § 19 Abs. 1, § 40b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu Lasten des Bundeshaushaltes gem.
§ 196b der Satzung der Bahnversicherungsanstalt (BVA) gezahlte Zuschuß für die Zusatzversorgung von ehemaligen Arbeitnehmern der Deutschen Bundes- und der Deutschen Reichsbahn lohnsteuerpflichtig ist.
Die Klägerin ist als nicht-rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes gem. Art. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) seit dem 1.1.1994 Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn. Während der unternehmerische Bereich auf die neu gegründete Deutsche Bahn AG übertragen wurde, sind bei der Klägerin die Verbindlichkeiten, die Personalverpflichtungen und ein Teil der Immobilien zurückgeblieben. Für die von den früheren staatlichen Eisenbahnen übernommenen Arbeiter und Angestellten bestand noch aus Zeiten der Deutschen Reichsbahn eine Zusatzversorgung, um diese hinsichtlich der Altersversorgung den überwiegend beschäftigten Beamten gleichzustellen. Diese Zusatzversorgung ist in Abteilung B der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (Teil C und D; künftig: Satzung) geregelt. Die Zusatzversorgung nach Teil C wurde wegen Vermögenslosigkeit mit Ablauf des 31.7.1979 geschlossen, der Versichertenbestand wurde in den Teil D der Satzung übernommen.
Die Versicherten der Zusatzversorgung erhalten die Zusatzrente aufgrund von prozentual nach den monatlichen Bezügen bemessenen Beiträgen, die wiederum nach den für die gesetzliche Sozialversicherung geltenden Richtlinien berechnet werden. Die Beitragshöhe schwankt während des Berufslebens der Versicherten zwischen 2 und 3% (§ 44 Abs. 1 der Satzung). Gem. § 44 Abs. 4 der Satzung leistet die arbeitgebende Verwaltung daneben einen Beitrag in Höhe von 1% des versicherungspflichtigen Entgelts sowie eine Umlage, die ursprünglich so bemessen sein sollte, daß sie unter Berücksichtigung aller übriger Einnahmen ausreicht, um die aufzubringenden Leistungen sicherzustellen. Diese Beträge der arbeitgebenden Verwaltung werden pauschal lohnversteuert.
Die Deutsche Bahn AG machte nach der sogen. Bahnreform (ENeuOG und weitere Gesetze vom 17.12.1993, BGBl I 1993, S. 2378-2427) von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich an Abteilung B der BVA zu beteiligen, keinen Gebrauch, so daß es 1994 faktisch zur Schließung dieser Zusatzversorgung kam, die aber für die bestehenden Versicherungsverhältnisse von der Klägerin weitergeführt wird. Die dazu erforderlichen Mittel wurden gem. § 195 der Satzung zunächst durch Umlagen, Zuwendungen und sonstige Einnahmen aufgebracht. Da neue Beitragszahler nicht aufgenommen werden können, waren die Mittel der BVA Mitte 1995 erschöpft, die Deckungslücke mußte durch einen Zuschuß des Bundes geschlossen werden. Es kam daraufhin zu einer Neuregelung, wonach der bis dahin variable Umlagesatz, den die Klägerin aufzubringen hat, auf 7% der zusatzversorgungsflichtigen Arbeitsentgelte in § 196 der Satzung festgeschrieben und ein neuer § 196b in die Satzung eingefügt wurde. § 196b Abs. 1 der Satzung hat folgenden Wortlaut:
„Die nicht durch Umlagen und sonstige Einnahmen gedeckten, auf den Beteiligten nach § 139 Abs.1 a) entfallenden Teile der Ausgaben werden durch einen Zuschuß zu Lasten des Bundeshaushaltes (Bundeszuschuß) aufgebracht”
1995 betrugen die Rentenausgaben insgesamt 898,1 Mio. DM, die in Höhe von 294,8 Mio. DM durch die Umlage und in Höhe von 603,3 Mio. DM durch den Bundeszuschuß finanziert wurden. Die Klägerin sieht die Zahlungen der zusätzlichen Altersversorgung nur in Höhe der Umlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und verneint im übrigen eine Lohnsteuerpflicht. Entsprechend behandelte die Klägerin die für den Monat Juni 1995 für den Bereich der Außenstelle Hamburg erhaltene Zuschußzahlung in Höhe von 184.426,99 DM als nicht steuerpflichtig. Der Beklagte sah den Zuschuß dagegen als zusätzlichen Arbeitslohn der versicherten, aktiven Arbeitnehmer an. Mit Schreiben vom 7.12.1995 (Bl. 119 d. Arbeitgeberakte) wiederholte die Klägerin noch einmal ihre Rechtsauffassung, teilte aber zugleich mit, daß die obersten Finanzbehörden der Länder sich darauf geeinigt hätten, im Falle einer Steuerpflicht den Lohnsteuerabzug pauschal gem. § 40b EStG ohne Beachtung der Pauschalierungsgrenzen vorzunehmen. Der Beklagte wertete diese Äußerung als Pauschalierungsantrag gem. § 40b EStG und erließ am 15.1.1996 einen Nachforderungsbescheid für Juni 1996 über
Lohnsteuer: |
27.664,05 DM |
Lohnkirchensteuer, ev |
995.91 DM |
Lohnkirchensteuer, rk. |
248,98 DM |
Solidaritätszuschlag |
2.074,80 DM |
Gegen diesen Nachforderungsbescheid legte die Klägerin am 19./23.1.1996 Einspruch ein, mit dem sie vortru...