Revision eingelegt (BFH I R 67/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Leitsatz (amtlich)
Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG Mitunternehmeranteil zugerechnet, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist.
Normenkette
DBA Belgien Art. 7 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2-3, Art. 22 Abs. 3; EStG § 5a Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der deutschen Besteuerung unterliegt.
Die Klägerin hat ihren Wohnsitz seit 1998 in Belgien. Seit 2003 war sie mit einem Kommanditanteil in Höhe von ... EUR an der MS "A" Schiffahrtgesellschaft mbH Co KG, der Beigeladenen, die in den Streitjahren 2006 und 2008 ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Hamburg hatte, beteiligt. Die Beigeladene betrieb und betreibt ein Seeschiff im internationalen Verkehr, sie verfügt weder über Grundvermögen noch über eine ausländische Betriebsstätte. Mit (Teil-) Übertragungsvertrag vom ... 2006 übertrug die Klägerin per ... 2006 90 % ihrer Beteiligung (... EUR) auf ihren damaligen Ehemann und den verbliebenen Anteil von 10 % (... EUR) per ... 2008 auf die B Holding GmbH Co KG.
Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26.06.2009 und für 2008 vom 17.02.2010 stellte der Beklagte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Klägerin in 2006 von ... EUR sowie in 2008 von ... EUR fest. Hierin enthalten war jeweils ein nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag, und zwar 2006 in Höhe von ... EUR (... EUR betreffend Seeschiff und ./. ... EUR betreffend Fremdwährungsdarlehen) und 2008 in Höhe von ... EUR (... EUR betreffend Seeschiff und ./. ... EUR betreffend Fremdwährungsdarlehen). Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und wurden der C Steuerberatungs GmbH als Empfangsbevollmächtigter der Beigeladenen bekannt gegeben.
Am 04.05.2010 beantragte die C Steuerberatungs GmbH, den Feststellungsbescheid für 2008 gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Der hinzugerechnete Unterschiedsbetrag sei als Veräußerungsgewinn nach Art. 13 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (DBA Belgien) im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu besteuern, dies sei im Falle der Klägerin Belgien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 31.05.2010 ab, weil kein Veräußerungsgewinn erzielt worden sei. Z. T. beträfen die aufgelösten Unterschiedsbeträge zurückgeführte Fremdwährungsdarlehen, die in keinem Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stünden. Im Übrigen falle die Auflösung des Unterschiedsbetrages lediglich zeitlich mit der Anteilsübertragung zusammen, stelle aber sachlich keinen Veräußerungsgewinn dar. Selbst wenn die Auflösung der Unterschiedsbeträge als Veräußerungsgewinn anzusehen sei, stehe Deutschland das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 3 DBA Belgien zu.
Unter dem 29.07.2010 beantragten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten für die Klägerin unter Hinweis auf deren beschränkte Steuerpflicht, die Feststellungsbescheide für 2006 und 2008 zu ändern und den Veräußerungsgewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages nicht der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Dies lehnte der Beklagte am 06.08.2010 mit der nämlichen Begründung des ablehnenden Bescheides vom 31.05.2010 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 09.09.2010 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2011 zurückgewiesen. Am 07.12.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der aufgelöste Unterschiedsbetrag keinen Unternehmensgewinn, sondern einen Veräußerungsgewinn darstelle, dessen Besteuerung nach Art. 13 Abs. 3 DBA Belgien dem Ansässigkeitsstaat der Klägerin, Belgien, gebühre. Unabhängig von der innerstaatlichen rechtlichen Beurteilung, ob der im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag einen Veräußerungsgewinn i. S. von §§ 16, 17 EStG darstelle, sei der Unterschiedsbetrag jedenfalls in abkommensrechtlicher Hinsicht als Veräußerungsgewinn i. S. von Art. 13 DBA Belgien zu qualifizieren. Dessen Sinn sei es, alle Besteuerungsformen zu erfassen, durch die stille Reserven einer Besteuerung zugeführt würden. Dies schließe den Untersch...