Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Vorlage von gefälschten Einfuhrnachweisen
Leitsatz (amtlich)
- Sind die 2003 bei der Ausfuhr von deutschem Feta-Käse in den Kosovo vorgelegten Nachweise für die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Kosovo mit gefälschten Zollstempeln versehen, können die Ankunftsnachweise nicht anerkannt werden.
- Der zu unrecht erstattete Betrag ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 zu erstatten.
Normenkette
EWGV 800/1999 Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1; MOG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1. S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
In den Jahren 2000 bis 2003 führte die Klägerin insgesamt 63 Sendungen mit deutschem Feta-Käse unter Beantragung von Ausfuhrerstattung in den Kosovo aus. Empfänger war die Firma Fa. A in B, Kosovo. Transport und Einfuhrverzollung wurden jeweils von der Firma Fa. A übernommen. Das Kosovo stand seinerzeit unter der Übergangsverwaltung der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), der auch der Aufbau einer seinerzeit nicht vorhandenen nationalen Zollverwaltung oblag.
In den hier streitigen 17 Ausfuhrfällen wurde der Klägerin antragsgemäß Ausfuhrerstattung gewährt. Sofern dies unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, geschah, wurden die Sicherheiten mit der Folge der endgültigen Erstattungsgewährung freigegeben.
Die Überprüfung der streitgegenständlichen Ausfuhren unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in den Kosovo durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Zusammenarbeit mit dem UNMIK im Jahr 2003 ergab, dass die Firma A der Klägerin jeweils ein gefälschtes Einfuhrzolldokument übersandt hatte, und dass die Ware nicht beim UNMIK Customs Service zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden ist. Eine Überprüfung durch das Zollkriminalamt Köln ergab, dass die Zollstempel nur durch Computerausdrucke erstellt und somit gefälscht worden waren.
Daraufhin forderte der Beklagte mit 17 Berichtigungsbescheiden vom 09.07.2004 die gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich einer Sanktion sowie teilweise eines Zuschlags zurück. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die vorgelegten Nachweise für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Kosovo seien gefälscht gewesen. Die Ankunftsnachweise könnten daher nicht anerkannt werden. Somit sei die Einfuhr des Käses in den Kosovo nicht nachgewiesen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht vor. Sie sei zurückzufordern. Mit den dazu ergangenen 17 Zinsbescheiden vom 09.07.2004 forderte der Beklagte zudem Zinsen an. Die Gesamtforderung belief sich auf 436.957,56 €.
Mit Schreiben vom 16.07.2004 legte die Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide Einspruch ein. Zur Begründung reichte sie u. a. ein Schreiben des UNMIK-Direktors John Robertson vom 30.08.2004 (Anlage 2 zur Klageschrift) sowie diverse vom UNMIK Customs Service beglaubigte Kopien von Einfuhrzolldokumenten ein. Weiter trägt sie vor, es sei zwar richtig, dass die ursprünglich vorgelegten Zolldokumente gefälscht gewesen seien, hiervon habe sie jedoch keine Kenntnis gehabt. Die Fälschungen habe sie auch nicht erkennen können. Der Abnehmer der Ware im Kosovo habe der Zollverwaltung gefälschte Rechnungen präsentiert, um geringere Einfuhrabgaben entrichten zu müssen. Gemeinsam mit den Zollbehörden der UNMIK habe sie sich vor Ort bemüht, den Sachverhalt aufzuklären und die Originalverzollungsdokumente zu erhalten. Die nun vorgelegten beglaubigten Kopien der Einfuhrnachweise belegten die Ausfuhr der Erstattungserzeugnisse bis auf die in den Nachweisen aufgezeigten Fehlmengen. Für die sich errechnenden Fehlmengen habe sie keine Erklärung. Sanktionen könnten nicht erhoben werden, da die Einreichung gefälschter Ankunftsnachweise nicht unter den Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 falle.
In der Folge akzeptierte der Beklagte die in Kopie vorgelegten beglaubigten Einfuhrnachweise und half dem Einspruch insoweit ab, als entsprechende Berichtigungs- bzw. Teilabhilfebescheide erlassen wurden. Im Streit sind nur noch die nicht von den Einfuhrnachweisen erfassten Fehlmengen. Die Sanktionen wurden gänzlich aufgehoben. Die offenen Forderungen belaufen sich ausweislich der Anlagen 1 und 2 zur Einspruchsentscheidung noch auf insgesamt 31.717,57 €.
Der Einspruch wurde, soweit ihm nicht abgeholfen wurde, mit Einspruchsentscheidung vom 08.09.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe ursprünglich unstreitig gefälschte Einfuhrnachweise vorgelegt. Zwar habe sie in der Folge von der UNMIK beglaubigte Einfuhrnachweise vorgelegt, aus denen hätten sich jedoch Fehlmengen ergeben. Die Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für die in Rede stehenden Fehlmengen s...