Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 11/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines Seeschiffes vor dessen Inbetriebnahme
Leitsatz (amtlich)
1. Wird das Einspruchsverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen und erlässt das Finanzamt nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter eine Einspruchsentscheidung mit feststellendem Inhalt entsprechend § 251 Abs. 3 AO, kann der Insolvenzverwalter hiergegen die Anfechtungsklage erheben.
2. Wird ein Seeschiff von einer Ein-Schiffs-Gesellschaft vor seiner Indienststellung veräußert und entfaltet die Gesellschaft keine weiteren Tätigkeiten, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer, wenn Gegenstand des Unternehmens der Einsatz des Schiffes im Seeverkehr war; denn dann wurde keine werbende Tätigkeit ausgeübt und der Betrieb noch während der Vorbereitungsphase eingestellt.
3. Anders verhält es sich, wenn die Veräußerung von Anfang an beabsichtigt war. Hierfür ist, in Anlehnung an die zum gewerblichen Grundstückshandel in Ein-Objekt-Fällen entwickelten Grundsätze, eine unbedingte Veräußerungsabsicht erforderlich.
4. Für das Vorliegen einer derartigen Absicht trägt das Finanzamt die Feststellungslast, und zwar auch dann, wenn die veräußernde Gesellschaft eine GmbH & Co. KG ist.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2; AO § 251 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn, den die MS "A" Schifffahrtsgesellschaft i. L. (im Folgenden: A) aus der Veräußerung eines Schiffes erzielt hat, der Gewerbesteuer unterliegt. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.
Am ... 2003 schloss die B mit Sitz in ... mit der Werft ... und der ... einen Vertrag über den Neubau eines Container-Feederschiffs (C-1) für € ...
Durch "Novation Agreement" vom ... 2003 (Anlage K 8, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband) trat die D (im Folgenden: D) anstelle der B in den Schiffsbauvertrag ein sowie mit Vereinbarung vom selben Tag in einen parallel abgeschlossenen Schiffsbauvertrag über ein baugleiches Schiff (C-2). Die D war eine 100%ige Tochter der E-1 mit Sitz in ..., die ihrerseits eine 100%ige Tochter der Reederei E-2 Gesellschaft (im Folgenden: Reederei E) war. Persönlich haftende Gesellschafterin der Reederei E war die E-3 Verwaltungsgesellschaft, Kommanditisten waren bis zum Streitjahr einschließlich Herr A E sowie bis Mitte 2004 Herr B E, danach Frau C E.
Am ... 2003 hatte die D ein "Agreement of Assistance" (Anlage K 29, FGA Anlagenband) mit der Reederei E abgeschlossen, die die D bei der Verhandlungsführung, dem Abschluss der Verträge, der Durchführung der Finanzierung sowie im technischen Bereich unterstützen sollte. Die Endfinanzierung sollte über die Bank-1 vorgenommen werden. In den im an die Reederei E gerichteten Schreiben der Bank-1 vom 08.05.2003 (Anlage K 9, FGA Anlagenband) festgelegten Rahmenbedingungen für den Darlehensvertrag war als Kreditnehmer "MS F ... Gesellschaft" genannt. Die Kosten inklusive Erstausrüstung wurden mit € ... veranschlagt. Auf den weiteren Inhalt der Rahmenbedingungen wird Bezug genommen. Darüber hinaus schloss die D am ... 2003 einen Bauzeitkreditvertrag mit der Bank-2 über insgesamt € ... (Rechtsbehelfsakten -RbA- Nebenakte "Bauzeitfinanzierung"). Danach war die Ablieferung des Schiffes C-1 für Juni 2005 vorgesehen. Die erforderlichen Eigenmittel in Höhe von € ... Mio. sollten aus dem Kunden- und Geschäftsfreunde- sowie Altgesellschafterkreis der Reederei E aufgebracht werden. Von der G GmbH & Co. KG (im Folgenden: G KG) sollte eine zweijährige Beschäftigung des Schiffes zu einer Tagesrate von mindestens € ... besorgt werden. Die Herren B und A E übernahmen als Sicherheit eine Bürgschaft in Höhe von € ...
Am ... 2004 schloss die D mit der ... (...), an der die Reederei E ebenfalls beteiligt war, einen Vertrag über die Bauaufsicht für beide Schiffsbauprojekte (Anlage K 41, FGA Anlagenband). Mit Memorandum of Agreement (MoA) vom ... 2004 vereinbarte die D mit der MS H Gesellschaft den Verkauf des parallelen Neubaus C-2 zum Preis von € ... Mio.; diese Vereinbarung wurde jedoch nicht durchgeführt. Die A wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2005 gegründet (Akte Allgemeines Bl. 7 ff.). Persönlich haftende Gesellschafterin war die am selben Tag gegründete Verwaltung I Schifffahrtsgesellschaft ohne Einlage und Vermögensbeteiligung und ohne Haftungs- oder Geschäftsführungsvergütung. Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren Herr B E, Frau C E, Herr J und Herr ... Alleinige Kommanditistin der A mit einer Einlage von € ... war die Reederei E. Gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrages der A sollte Gegenstand der Gesellschaft der Erwerb und Betrieb eines oder mehrerer Schiffe sowie die Beteiligung an Gesellschaften, die im Bereich der Schifffahrt tätig sind, sein....