Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einordnung der Tätigkeit eines Bildberichterstatters
Leitsatz (amtlich)
Eine freiberufliche Tätigkeit eines Journalisten bzw. Bildberichterstatters im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wirklichkeit selbst unmittelbar geistig aufnimmt und als Nachricht weitergibt. Nicht ausreichend ist demgegenüber ein fotografisches Arrangement von Objekten, die dem Fotografen von dritter Seite als abzubildende Wirklichkeit vorgegeben wurde.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger freiberuflich als Bildberichterstatter oder aber gewerblich tätig ist.
Der Kläger hat eine Ausbildung als Fotograf. In den Streitjahren fertigte er zum einen Aufnahmen für den Katalog der Firma A; die Einordnung dieser Tätigkeit als gewerblich ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zum anderen war der Kläger auf Honorarbasis für den Verlag B, und zwar für die Redaktion der Zeitschrift "... "(D) tätig. Seine Arbeit gestaltete sich hier wie folgt: Die Redaktion informiert sich durch den Besuch von Modemessen über die neuen Modetrends. Die Hersteller übersenden der Redaktion nach Abschluss der aufgesuchten Messen kostenlos diejenigen Kleidungsstücke, die von der Redaktion als interessant genannt wurden. Auf diese Weise verfügt die Redaktion über einen großen Umfang an Requisiten von 200 bis 300 Modeherstellern. Nach dem Besuch von Modemessen entscheidet die Redaktion, über welchen Modetrend sie die Leser informieren möchte, z.B. über bestimmte Farben oder Muster oder auch Kombination von Materialien mit bestimmten Mustern (z.B. Nylon-Unterteile kombiniert mit gemusterten T-Shirts). Diesen stellt sie unter ein Motto (z.B. "Der neue Lässig-Look echt cool" oder "Streifenblusen", "was passt zu rot?", "Romantik-Rosen" etc.), dem sie aus der Sammlung der Requisiten die entsprechenden Kleidungsstücke auf Kleiderständer sichtbar in der Weise zuordnet, dass auch deutlich wird, in welcher Kombination die jeweiligen Kleidungsstücke gezeigt werden sollen. Diese Zusammenstellungen mit dem jeweiligen Thema werden dem Kläger mit der Bitte um fotografische Umsetzung weitergegeben. Seine Aufgabe ist es, für das Thema die sog. Location, d.h. den für das Thema passenden Hintergrund zu finden. Gleichermaßen macht der Kläger Vorschläge dafür, welche der - ihm aus seiner Arbeit bei dem Verlag bekannten - Models für die Fotoserien eingesetzt werden sollten. Häufig wird im Team unter Einbeziehung auch des Klägers die Entscheidung getroffen, für eine umfassende Fotoserie an einen bestimmten Ort, z.B. Mallorca zu fahren. Dann findet zu Beginn der Reise ein sog. Location-Tag statt, an dem die Redaktion gemeinsam mit dem Kläger und einem vor Ort befindlichen Produktionsmanager die Örtlichkeiten besichtigt. Der Produktionsmanager schlägt bestimmte geeignete Örtlichkeiten vor, der Kläger entscheidet am Ende des Tages oder ggf. bei unerwarteten wetterbedingten Hinderungsgründen spontan, an welchem Ort die jeweilige Fotoserie stattfinden soll. Dabei obliegt es dem Kläger, die ihm zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke in der vorgegebenen Zusammenstellung vollständig zu verwerten. Der Entscheidung des Klägers ist es überlassen, ob er die Models stehend bzw. in einer Ganzkörperaufnahme fotografiert oder ob sog. angeschnittene Fotos gefertigt werden, die z.B. nur den Oberkörper zeigen. In der Regel ist für ein Thema eine Doppelseite der Zeitschrift vorgesehen. Neben den Modeaufnahmen hat der Kläger für die Zeitschrift auch Aufnahmen zu sog. Wellness- bzw. Kosmetik-Themen (Urlaub? Endlich Zeit für die Schönheit, Frisuren für den Urlaub, Wasser wirkt Wunder etc.) erstellt. Die den Fotoaufnahmen in der Zeitschrift beigefügten Texte stammen nicht von dem Kläger und werden auch nicht mit ihm abgestimmt. Ebenso wenig gab es Vorgaben für den Kläger dahingehend, dass der Hersteller der Kleidungsstücke z.B. anhand von Labels o.ä. erkennbar sein sollte. Auch eine Vereinbarung mit den Herstellern dahingehend, die jeweils übersandten Kleidungsstücke in der Zeitschrift zu veröffentlichen, gab es nicht. Für Einzelheiten der Arbeitsergebnisse des Klägers wird auf die von dem Kläger exemplarisch zur Verfügung gestellten Zeitschriften und Zeitschriftenausschnitte sowie auf die eingereichten Rechnungen (letztere Gerichtsakte - GA - Bl. ...) Bezug genommen. Auf die Tätigkeit des Klägers für die Zeitschrift D entfielen in den Streitjahren folgende Umsätze: 1997 129.061 DM 1998 189.922 DM 1999 214.131 DM Der Kläger hat den von ihm erzielten Gesamtgewinn einschließlich des Gewinns aus der Tätigkeit für die Firma A nach dem Verhältnis der Umsätze zueinander aufgeteilt. Danach ergab sich ein Gewinn aus der Tätigkeit für den Verlag B in Höhe von 46.229,25 DM für 1997 (75,40 %), 47.661,17 DM für 1998 (88,94 %) und 84.114,65 DM für 1999 (76,30 %). Der...