Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 127/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Frischwasser- und Abwassertanks für ein Passagierflugzeug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Tarifierung von Frischwasser- und Abwassertanks, die erkennbar hauptsächlich zum Einbau in ein Passagierflugzeug bestimmt sind, als Teile von Starrflügelflugzeugen in die Unterposition 8803 3000 900 KN 2012.

2. Bei der Frage der Erkennbarkeit der Teileeigenschaft gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII ist auf den durchschnittlich sachkundigen Zollbeamten abzustellen.

 

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 1, Art. 221 Abs. 3; KN Unterpos. 6815 1010 000; KN Unterpos. 8803 3000 900; EWGV 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Anhang I (Stand 2012)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin meldete, jeweils vertreten durch die A GmbH, mit 14 Einzelzollanmeldungen im Zeitraum 04.01.2012 bis 20.06.2012 insgesamt 46 Kolli Frisch- bzw. Brauchwassertanks für den F aus B, jeweils unter der Codenummer 6815 1010 000 ("Waren aus Kohlenstofffasern") der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1, m. spät. Änd.)) - im Folgenden: KN - zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Warensendungen wurden durch das Zollamt Hamburg-1 jeweils antragsgemäß unter der angemeldeten Codenummer zum Drittlandszollsatz "frei" abgefertigt, ohne weitere Prüfungsmaßnahmen durchzuführen.

Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Zollprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 wurde durch das Hauptzollamt C festgestellt, dass die Klägerin wiederholt Wasser- und Abwassertanks des Herstellers D Co. Ltd aus B bezogen und diese als Tanks aus Kohlenstofffasern unter Anwendung der Warennummer 6815 1010 000 mit dem Drittlandszollsatz "frei" in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt hatte. Ein daraufhin durch das Hauptzollamt C unter Übersendung von technischen Zeichnungen, Abbildungen und Materialproben veranlasstes Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums (Dienstsitz Hamburg) (BWZ) vom 03.02.2012 kam zu dem Ergebnis, dass beide Arten Tanks aus einem Verbundwerkstoff aus Kunststoffen, Metall, Glasfasergeweben, Nomex und Kohlenstofffasern bestehen und die spezifisch geformten Tanks den Einbauverhältnissen des Flugzeugtyps angepasst und mit Anschlussstücken und Haltevorrichtungen versehen sind und nach den angebrachten Etiketten erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich in Flugzeuge des Typs F verbaut werden. Das BWZ befürwortete daher deren Zuweisung zur Codenummer 8803 3000 900 als Teile für Flugzeuge. Das Hauptzollamt C folgte der Einreihungsauffassung des BWZ (vgl. Prüfungsbericht vom 03.04.2012, Ziff. 3.3.1).

Daraufhin setzte der Beklagte, der Einreihungsauffassung gemäß dem Prüfungsbericht des Hauptzollamts C und dem Gutachten des BWZ folgend, mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19.07.2012 im Wege der Nacherhebung nach Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - , Einfuhrzoll in Höhe von insgesamt 8.008,45 € fest mit der Begründung, dass die Abwasser/Wassertanks aus Kohlenstofffasern als Teile von Starrflügelflugzeugen der Codenummer 8803 3000 900 mit einem für den streitgegenständlichen Einfuhrzeitraum geltenden Drittlandszollsatz vom 2,7 % zugewiesen würden, da die spezifisch geformten und mit Anschlussstücken und Haltevorrichtungen versehenen Waren erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich in Flugzeugen des Typs F verbaut würden.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.2013, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin schließlich - nach anfänglicher Aufgabe zur Post am 19.07.2013 und durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten bestrittenem Zugang - mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 19.02.2014, als unbegründet zurück. Die Klägerin habe bei der Durchführung der Prüfung geäußert, dass die Kohlenstofffasern bei den streitgegenständlichen Tanks insbesondere für die Stabilität und Unverformbarkeit bei Schwankungen des Luftdrucks während des Fluges sorgten. Dies werde durch den Internetauftritt der Klägerin unterstützt, wonach diese ein Kompetenzzentrum für die Entwicklung und Herstellung von Elektronik in Flugzeugkabinen sei und sich auf die Ausstattung verschiedener Flugzeugtypen, darunter F, spezialisiert habe. Nach den Feststellungen des BWZ im Gutachten vom 03.02.3012 bestünden sowohl der Frisch- als auch der Brauchwassertank aus einem speziellen Verbundwerkstoff, der sich aus Kunststoffen, Metall, Glasfasergeweben, Nomex und Kohlenstofffasern zusammensetze. An...

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