Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit über Klagrücknahme durch Unfall zu beenden
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Streit über die Klagrücknahme ist das Verfahren in der Instanz fortzusetzen, in der das Verfahren wegen Klagrücknahme eingestellt worden ist. Das fortgesetzte Verfahren ist durch Urteilsspruch zu beenden, durch den entweder in der Sache entschieden - bei Verneinung der Klagrücknahme - oder aber durch Urteil ausgesprochen wird, dass die Klage zurückgenommen ist.
Normenkette
FGO § 72
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater. Ferner ist er als persönlich haftender Mitgesellschafter an der ... Steuerberatungsgesellschaft KG (S KG) und an der Deutschen ... Steuerberatungsgesellschaft KG (D KG) beteiligt.
Unter dem 28. 7. 1997 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 1996 beim Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 17. 10. 1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1996 auf DM ... Tsd. fest.
Am 31. 3. 1998 reichte der Kläger für die S KG und die D KG die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Grundlagen zur Einkommensbesteuerung beim Beklagten ein. Eine berichtigte Erklärung erfolgte unter dem 20. 4. 1998.
Mit Bescheid vom 3. 8. 1998 stellte der Beklagte die Einkünfte der KG mit DM ... Tsd. fest. Das Einspruchsverfahren des Klägers blieb erfolglos. Der Gewinnfeststellungsbescheid vom 3. 8. 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. 2. 1999 war Streitgegenstand im Verfahren I 388/98.
Mit Änderungsbescheid vom 1. 4. 1998 reduzierte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf DM ... Tsd. Den Einspruch des Klägers dagegen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. 9. 1998 zurück.
Mit Schreiben vom 18. 3. 1998 erhob der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17. 10. 1997 Klage. In der Sache begehrte er die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben, die auch Gegenstand des Verfahrens I 388/98 wegen Gewinnfeststellung waren.
In der mündlichen Verhandlung vom 1. 12. 2000 über den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 17. 6. 1997 nahm der Kläger seine Klage zurück. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 FGO eingestellt.
Mit Schreiben vom 25. 1. 2001, beim Finanzgericht eingegangen am gleichen Tage, stellte der Kläger den Antrag "auf Wiedereinsetzung in den vorhergehenden Stand wegen neuer Tatsachen von erheblichem Gewicht und Irreführung des Klägers", und nahm seine Klagrücknahmeerklärung zurück. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger sei erneut vorgespielt worden, er könne Vertrauen zu dem Gericht haben, um dann durch die Fehlurteile bitter enttäuscht zu werden.
Der Kläger beantragt,
1. den Beschluss vom 1. 12. 2000 aufzuheben -
2. den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 3. 8. 1998 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Einkommensteuer auf DM 0 festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Bei einem Streit über die Klagrücknahme ist das Verfahren in der Instanz fortzusetzen, in der das Verfahren wegen Klagrücknahme nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt worden war (BFH, Beschluss vom 9. 5. 1972 IV B 99/70, BStBl II 1972, 543, BFHE 105, 246; Beschluss vom 30. 1. 1980 VI B 116/79, BStBl II 1980, 300). Das fortgesetzte Verfahren ist dann durch Urteilspruch zu beenden, durch den entweder in der Sache entschieden - bei Verneinung der Klagrücknahme - oder aber durch Urteil ausgesprochen wird, dass die Klage zurückgenommen ist.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Beisein seines Rechtsanwalts erklärt, dass er die Klage bezüglich der Einkommensteuer 1996 zurücknehme. Bei der Abgabe der Erklärung bestanden nach Ansicht des erkennenden Senats keinerlei Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Klage auf Vorschlag des Vorsitzenden in der irrigen Annahme zurückgenommen, dass eine faire Verhandlungsführung stattfinden sollte, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, worin er einen Verstoß des Senats gegen eine faire Verhandlungsführung sieht.
Die klagabweisenden Urteile vom 1. 12. 2000, die in den ebenfalls anhängig und am gleichen Tage mündlich verhandelten Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Gewinnfeststellungsverfahren für 1995 und 1996 ergangen sind, mögen zwar beim Kläger zu einer Enttäuschung geführt haben und von ihm als Fehlurteile angesehen werden, jedoch liegt darin keine Irreführung des Klägers.
Da die Feststellungen in einem Gewinnfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid bindend sind, hat sich der Kläger durch die Rücknahme der Klage gegen den Folgebescheid keines Rechts begeben. Denn, wenn durch das Urteil im Verfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1996 dieser hätte geändert werden müssen, wäre der Einkommensteuerbescheid 1996 als Folgebescheid ebenfalls von Amts wegen zu ändern gewesen.
Für den erkennenden Senat sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass die Klagrücknahmeerklärung des Klägers unter psychischem Druck abgegeben worden ist. Die Erklärung des Klägers ist deshalb als wirksame Proze...