Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Zahlungen der Klägerin zur Ablösung einer Bürgschaftsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Die Klägerin war bis zur Scheidung ihrer Ehe im Jahre … verheiratet gewesen. Der frühere Ehemann der Klägerin hatte sich 1980 selbständig gemacht. Zu diesem Zweck waren Kredite aufgenommen worden, für die die Klägerin mit Erklärung vom 24.05.1982 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von … DM. übernahm. Da die Kredite nur teilweise zurückgezahlt wurden, nahm die Bank die Klägerin aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch. Im Wege eines Vergleichs einigte sich die Klägerin im Streitjahr 1991 mit der Bank dahingehend, daß die Klägerin gegen Zahlung von … DM aus der Bürgschaftsverpflichtung entlassen wurde.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin diese im November 1991 geleistete Zahlung von … DM zuzüglich … DM für in diesem Zusammenhang entstandene Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte ließ die Aufwendungen jedoch nicht zum steuerlichen Abzug zu. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 27.11.1992 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung begehrt. Die Klägerin trägt vor, ihr geschiedener Ehemann habe sich, als er sich selbständig gemacht habe, offensichtlich finanziell völlig übernommen. Ohne die von der Bank geforderte Bürgschaftserklärung ihrerseits wären die Kredite mit Sicherheit gekündigt worden. Deshalb sei sie aus sittlichen Gründen zur Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung gezwungen gewesen, um ein drohendes Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes abzuwenden, von dem sie seinerzeit auch noch nicht getrennt gelebt habe. Wegen der somit zu bejahenden Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsverpflichtung sei die Zahlung zu ihrer Ablösung nach der erfolgten Inanspruchnahme als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 27.11.1992 sowie Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung weitere … DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und die Einkommensteuer 1991 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es habe für die Klägerin keine sittliche Verpflichtung bestanden, eine Bürgschaftsverpflichtung für ihren damaligen Ehemann einzugehen. Allein die Tatsache einer bestehenden Ehe begründe eine derartige Zwangslage nämlich nicht. Eine sittliche Verpflichtung sei bereits deshalb zu verneinen, weil nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin im Zeitpunkt der Begründung der Bürgschaftsverpflichtung festgestanden habe, daß sie im Falle der Inanspruchnahme nicht in der Lage sein würde, den verbürgten Betrag zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die streitige Zahlung der Klägerin auf die Schuld ihres früheren Ehemannes nach der Inanspruchnahme aufgrund der eingegangenen Bürgschaft und die hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltskosten nicht zum Abzug zugelassen. Die Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, weil die Übernahme der Bürgschaft durch die Klägerin nicht zwangsläufig war. Für die geltend gemachten Anwaltskosten gilt deshalb als Folgekosten der Bürgschaft entsprechendes.
1.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der übrigen Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkomnensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Zwar kann auch die Tilgung von Schulden eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt worden war, die ihrerseits zwangsläufig und außergewöhnlich waren. Dies bedeutet, daß hinsichtlich der Zwangsläufigkeit und damit hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit bei der Aufnahme von Schulden oder bei der Übernahme einer Bürgschaft immer die Vorgänge als maßgebend anzusehen sind, die ursprünglich die spätere Verpflichtung aus den Schulden, bzw. aus der Bürgschaft ausgelöst haben. Im Falle einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit deshalb nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft und nicht nur die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war (BFH-Urteil vom 18. November 1977 VI R 142/75, BStBl II 1978, 147 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
2.
Die Übernahme der Bürgschaft für die Schulden aus der Geschäftsgründung des damaligen Ehemannes war für die Klägerin nicht zwangsläufig. Hierfür be...