Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerehrliche haben keinen Anspruch auf die Ermäßigungen des StraBEG
Leitsatz (redaktionell)
Das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), wonach Steuerpflichtige, die bis zum 31.12.2004 eine strafbefreiende Erklärung hinsichtlich hinterzogener Steuern auf Kapitaleinkünfte abgegeben haben, lediglich 60 Prozent ihrer bislang verschwiegenen Einnahmen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent versteuern müssen, stellt keine verfassungswidrige Begünstigung für Steuerstraftäter dar. Steuerehrliche Bürger haben daher keinen Anspruch auf Besteuerung nach den Regeln des StraBEG.
Normenkette
StraBEG § 1 Abs. 6; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Kläger erklärten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 2000 bis 2002 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG, darin enthalten insbesondere auch Zinseinnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese wurden in den Steuerbescheiden vom 1. Juni 2004 erklärungsgemäß der Besteuerung zugrunde gelegt. Mit den Einsprüchen begehrten die Kläger, auch ohne Steuerverkürzung in den Genuss des pauschalen Steuersatzes nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) zu gelangen. Der Beklagte verneinte die Ausdehnung dieser Begünstigungsregelung auf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige.
Mit der Klage machen die Kläger geltend, nach dem StraBEG müssten Steuerflüchtige, die eine strafbefreiende Erklärung abgeben, in Bezug auf die Einkommensteuer lediglich 60% ihrer bisher verschwiegenen Einnahmen und zu Unrecht abgezogenen Ausgaben mit einem pauschalen Steuersatz von 25% versteuern, sofern die Erklärung bis zum 31. Dezember 2004 erfolgt sei. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit nur 60% der Einnahmen werde nach dem StraBEG lediglich nach Steuerarten differenziert, anders als in der Regelung des § 9a EStG aber nicht zwischen den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG. Gerade im Bereich der Zinseinnahmen führe der pauschale Abschlag von 40% der Kapitaleinnahmen zu einer unverhältnismäßigen Bevorzugung der Steuerunehrlichen, der durch den pauschalen Steuersatz von 25% potenziert werde.
Eine derartige Ungleichbehandlung im Rahmen einer Amnestie sei nur dann zu rechtfertigen, wenn sie eine Ausnahmeregelung darstelle. Es sei dem steuerehrlichen Bürger nicht zuzumuten, dass der Gesetzgeber dem gesetzeswidrigen Verhalten anderer Steuerpflichtiger nicht durch eine wesentliche Verbesserung der Vollzugsmöglichkeiten entgegenwirke, sondern stattdessen lediglich in regelmäßigen Abständen eine Amnestieregelung beschließe. Die erneute Amnestie stelle damit keine hinzunehmende Ausnahme dar, sondern führe zu einem langfristigen Nebeneinander von geltenden, aber offensichtlich nicht erfolgreich durchsetzbaren Steuergesetzen und einer den Steuerunehrlichen begünstigenden Amnestieregelung.
Die Erforderlichkeit einer erneuten Amnestie zeige darüber hinaus, dass der Gesetzgeber seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Nachbesserung der Erhebungsregelungen in Bezug auf die Besteuerung der Kapitalerträge seit dem Zinsurteil des BVerfG nicht nachgekommen sei. Die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens sei gegenüber dem Besteuerungstatbestand insoweit auch nach dem 1. Januar 1993 weiterhin strukturell so gegenläufig ausgestaltet, dass der Steueranspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne und damit der Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit andauere. Dieser andauernde und erkannte Verstoß gegen die Belastungsgleichheit führe (über die Verfassungswidrigkeit der Kapitaleinkünfte-Besteuerung nach den Regelungen des StraBEG hinaus) zur Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für die Jahre ab 1993.
Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2002 vom 1. Juni bzw. 30. September 2004 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2005 dahin zu ändern, dass die Besteuerung ihrer Kapitaleinkünfte insgesamt unter Anwendung der Regelungen des StraBEG erfolgt (pauschaler Abschlag von 40 vH. und 25 vH. Pauschteuersatz) und darüber hinaus die Zinserträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch darauf, dass die Besteuerung ihrer Kapitaleinkünfte insgesamt unter Anwendung der Regelungen des StraBEG erfolgt (pauschaler Abschlag von 40 vH. und 25 vH. Pauschteuersatz) noch ist die Besteuerung von Zinserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG insgesamt verfassungswidrig. Das BVerfG ist in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05 (DVBl 2008, 652) der entgegenstehenden Ansicht des erkennenden Senats in dieser Sache im Vorlagebeschluss vom 20. September 2005 nicht gefolgt und hat die Verfassungsmäßigkeit sowohl des StraBEG als auch der Besteuerung von Zinserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bejaht.
1. Das BVerfG sieht in der Abgeltungssteuer nach StraBEG keine verfassungswidrige Begünstigung für Steuerstraftäter. Es gebe hinrei...