Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Keine vGA wenn Näheverhältnis erst nach Darlehnshingabe begründet wird
Leitsatz (redaktionell)
Eine ungesicherte Darlehnshingabe hält dem Fremdvergleich stand, wenn bei Kreditvergabe noch nicht das spätere Näheverhältnis zum Darlehnsgeber bestanden hat und das Verhalten des Darlehnsgebers aus unternehmerischer Sicht zur Verwirklichung von Marktchancen nicht nur sinnvoll sondern auch erforderlich war.
Normenkette
KStG § 8a Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 2, S. 2; AStG §§ 1, 1 Abs. 2; KStG § 8a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anwendung und Auslegung des § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der in den Streitjahren 1996 bis 1998 geltenden Fassung.
Die Klägerin wurde am 31. 8. 1995 von dem Bauingenieur K und dem Kaufmann S gegründet zwecks An- und Verkaufs von Grundbesitz sowie Errichtung von Hoch- und Tiefbauten durch Dritte. Konkreter Anlass war die inzwischen verwirklichte Absicht, gegenüber dem Kölner Mediapark in der Maybachstraße ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Bausumme von rund 10 Mio DM als Teileigentum zu errichten und zu veräußern. Die Firma A aus Istanbul (A) als Darlehensgeberin und die Klägerin als Darlehensnehmerin schlossen am 20. 9. 1995 einen Darlehensvertrag über 1.350.000 DM ohne Vereinbarung einer Sicherung und mit einer Verzinsung von 8 % jährlich. Am 10. 4. 1996 erwarb der zu einem Drittel an der A beteiligte dortige Geschäftsführer Y 49 vH des Stammkapitals der Klägerin. Ab 28. 9. 1998 haben sich auch die weiteren Gesellschafter K und T der A an der Klägerin beteiligt (mit Y insgesamt zu 37,5 vH).
Der Beklagte sah in Anwendung des § 8a KStG in den Zinszahlungen fiktive verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), wobei sich die Beträge im Einzelnen aus Tz. 18 (S. 7 und 8) des Betriebsprüfungsberichts vom 12. 12. 2000 ergeben. Der Beklagte meint, unter fremden Dritten hätte die Klägerin kein derartiges ungesichertes Darlehen erhalten. Die Einsprüche gegen die nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheide vom 15. 2. 2001 wurden durch Einspruchsentscheidung vom 23. 5. 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hält § 8a KStG in ihrem Falle für nicht anwendbar. Sie meint, auch unter fremden Dritten hätte sie das Darlehen ohne Sicherung erhalten, zumal entsprechende grundbuchliche Belastungen die erforderlichen weiteren Kredite und damit die Verwirklichung des geplanten Objekts verhindert hätten. Die Darlehensgeberin A habe den Einstieg in den deutschen Baumarkt gesucht und das Bauobjekt als Generalunternehmer errichten wollen. Daher habe sie das Darlehen im eigenen Interesse gewährt, das nicht an der Beteiligung an der Klägerin, sondern in der Errichtung des Objekts gelegen habe. Hätte die A die Beteiligung als Sicherheit gewollt, so hätte sie das Darlehen von vornherein nur unter dieser Bedingung gegeben. Das deutsche Sicherheitsdenken sei hier nicht als Maßstab anzusetzen. Unerheblich sei, dass sich an der Klägerin später die Gesellschafter der A beteiligten.
Der weitere Sachvortrag der Klägerin ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23. 5. 2002 die Körperschaftsteuerbescheide für 1996 bis 1998 vom 15. 2. 2000 zu ändern, indem die darin gemäß § 8a KStG zu Grunde gelegten verdeckten Gewinnausschüttungen für 1996 in Höhe von 50.466 DM, für 1997 in Höhe von 101.039 DM und für 1998 in Höhe von 106.127 DM rückgängig gemacht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den Ausführungen der Klägerin entgegen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie das Darlehen bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten hätte. Auch wenn ein solcher ebenfalls in den deutschen Baumarkt hätte einsteigen wollen, hätte er der bei Abschluss des Darlehensvertrages erst seit zwanzig Tagen bestehenden Klägerin selbst unter Einbeziehung der Mentalität der Vertragspartner wohl kaum ein ungesichertes Darlehen in dieser Höhe gegeben. Dass es zu keiner grundbuchlichen Absicherung gekommen sei, habe an der Gesellschafterstellung gelegen, was die Prozessbevollmächtigte der Klägerin während der Betriebsprüfung selbst eingeräumt habe. Unerheblich sei es, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages eine der Darlehensgeberin A nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) noch nicht wesentlich an der Klägerin beteiligt gewesen sei, weil nicht die Hingabe, sondern das Stehenlassen des Darlehens für die Anwendung des § 8a KStG entscheidend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Darlehensvertrag vom 9./20. 9. 1995 und die zeitliche Übersicht vom 19. 7. 2000 verwiesen, aus der sich die Summen und Daten der Auszahlungen, Rückzahlungen und Zinsen des Darlehens ergeben, ferner auf Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichts vom 12. 12. 2000 sowie d...