Entscheidungsstichwort (Thema)
Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rückzahlung einer Gewinnausschüttung, die unter § 31 GmbHG fällt, ist eine Einlagenleistung.
2. Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, wenn es um die Rückzahlung von Darlehenszinsen geht, die die GmbH zunächst an den Gesellschafter unter Verstoß gegen § 31 GmbHG entrichtet hat.
Normenkette
GmbHG §§ 31, 32a a.F.; EStG § 20
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erstattung von Darlehenszinsen, die in den Jahren 1992 bis 1999 an den Kläger ausgezahlt worden waren, im Streitjahr 2000 zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen geführt hat.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr gemeinsam zu Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Prokurist bei der Firma I-GmbH nichtselbständig tätig. Die I-GmbH war im Jahr 1991 gegründet worden. Zunächst war der Kläger mit 49% am Stammkapital beteiligt und ebenso wie sein Mitgesellschafter zum Geschäftsführer bestellt. Bedingt durch Kapitalerhöhungen infolge der Aufnahme von Neugesellschaftern und durch Anteilsveräußerungen war der Kläger ab Dezember 1995 und auch im Streitjahr 2000 nur noch mit weniger als 10% beteiligt (GA Bl. 22 ff.). Ab Januar 1997 war der Kläger zwar nicht mehr als Geschäftsführer, wohl aber noch als Prokurist für die I-GmbH nichtselbständig tätig, und zwar in der Form, dass die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch den Kläger als Prokuristen zusammen mit einem Geschäftsführer erfolgen konnte (sog. „unechte Gesamtvertretung”, GA Bl. 37); diese Position bekleidete der Kläger auch im Streitjahr.
Neben anderen Gesellschaftern hatte der Kläger der I-GmbH seit 1991 der Höhe nach nicht bekannte Darlehen zur Verfügung gestellt (GA Bl. 26), die die I-GmbH in den Jahren 1992 bis 1999 – zumindest teilweise – einschließlich der angefallenen Zinsen an den Kläger wieder zurückgezahlt hat. Im Veranlagungszeitraum 1998 hat der Kläger hieraus Darlehenszinsen in Höhe von 17.360 DM als Kapitaleinkünfte erklärt.
Anlässlich einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde festgestellt, dass sich die I-GmbH während des gesamten Zeitraums der Darlehensgewährungen nicht kreditwürdig war und dass die gewährten Darlehen kapitalersetzenden Charakter hatten, weil sie in der Krise gewährt worden waren. Bei der Rückzahlung der Darlehen und den darüber hinaus gezahlten Darlehenszinsen handelte es sich deshalb um gemäß §§ 31, 32a ff. GmbHG verbotene Rückzahlungen, die von den Gesellschaftern wieder an die I-GmbH erstattet werden mussten. Am 28. November 2000 erstattete der Kläger deshalb Darlehenszinsen in Höhe von 24.144 DM zurück, wie sich aus einer Bescheinigung der I-GmbH ergibt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 beantragten die Kläger zunächst, die an die I-GmbH zurückgezahlten Zinsen in Höhe der für 1998 erklärten Kapitaleinnahmen, also in Höhe von 17.360 DM als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Der Beklagte lehnte dies jedoch in dem vorliegend streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid vom 8. März 2002 ab und qualifizierte die Rückzahlungen als verdeckte Einlage. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zu Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2003 aus: Die von der I-GmbH erstatteten Zinsen seien vom Kläger im Jahr 1998 zutreffend der Besteuerung unterworfen worden. Denn das sich aus § 30 Abs. 1 GmbHG ergebende Verbot, dass zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen, führe lediglich zu einem Erstattungsanspruch der Gesellschaft (§ 31 Abs. 1 GmbHG). Eine Nichtigkeit der zivilrechtlichen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ergebe sich daraus nicht und dementsprechend auch kein Hinderungsgrund für die Besteuerung dieser Geschäftsvorfälle (Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 1990 1 K 94/87). Auch bei den Darlehenszinsen handle es sich um Rückzahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, die dem Kapitalerhaltungsgebot der §§ 31, 32a GmbHG unterfielen. Die zurückgezahlten Darlehenszinsen seien deshalb nicht als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern als Einlage zu berücksichtigen, die beim Kläger zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führten.
Die Kläger, die dem Gericht über die Bevollmächtigte in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung noch einen ergänzenden Schriftsatz übermittelt haben, sind nunmehr der Ansicht, die im Streitjahr zurückgezahlten Zinsen müssten in voller Höhe (also 24.144 DM) als negative Einnahme aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Der Umstand, dass kapitalersetzende Darlehen nicht zurückgezahlt werden dürften, ändere nichts daran, dass die Regeln für Darlehen anwendbar blieben. Es handle sich bei der Rückzahlung der Zinsen im Jahre 2000 nicht um eine Einlage i.S. § 4 Abs. 1 EStG.
Die Kläger beantragen nunmehr, den Einkommensteuerbescheid vom 8. März 2002 unter Aufhebung der Einspruchsent...