rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Degressive Gebäude-AfA nach Einbringung in ein Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zulässigkeit der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG entfällt auch dann, wenn der Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft zu Teilwerten nach § 24 UmwStG einbringt und hierbei das bereits vor dem Jahr der Einbringung hergestellte bzw. angeschaffte Gebäude nicht in das Gesamthandsvermögen, sondern in sein Sonderbetriebsvermögen einbringt.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5, 4; UmwStG § 24

 

Tatbestand

Streitig ist, ob anstelle der vom Beklagten angesetzten AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a EStG erhöhte AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu gewähren sind.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1983/84 in …, … …, ein Einfamilienhaus, das er gemischt nutzte: Mit einem im Betriebsvermögen gehaltenen Anteil von 51,28 % als Arztpraxis, ansonsten zu eigenen Wohnzwecken. Seit der Fertigstellung im Jahr 1984 wurde ihm antragsgemäß die degressive 5%ige AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gewährt.

Am 26.08.1989 schlossen der Kläger und der Beigeladene einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Zu diesem Zweck brachte der Kläger „seine bisherige Einzelpraxis unter Auflösung sämtlicher stiller Reserven in die neu zu gründende Gemeinschaftspraxis ein” (Nr. 2 der Präambel). Nach Nr. 3 der Präambel war die Einbringungsbilanz Grundlage der finanziellen Beteiligungen der Partner untereinander. Nach Nr. 4 der Präambel wurde etwaiger Grundbesitz des Klägers, sollte er im bisherigen Betriebsvermögen gehalten werden, nach Gründung der Gemeinschaftspraxis Sonderbetriebsvermögen des Klägers werden. Das gleiche galt gemäß Nr. 5 der Präambel für Gegenstände des Anlagevermögens. Die Gemeinschaftspraxis begann am 01.10.1989; beide Partner waren von Anfang an jeweils zur Hälfte am Gewinn bzw. Verlust und Anlagevermögen beteiligt (§ 13 Abs. 1 Buchst. a des Gesellschaftsvertrages). In § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages wurde weiter vereinbart: „Soweit die zu Praxiszwecken genutzten Räume sich im notwendigen Betriebsvermögen des Klägers befinden, handelt es sich zukünftig um Sonderbetriebsvermögen des Klägers, welches ebenfalls unter Auflösung aller stiller Reserven eingebracht wird”. Im Bericht über die Eröffnungsbilanz zum 01.10.1989 wurde unter Buchst. B (rechtliche und steuerliche Verhältnisse) ausgeführt: „Die Gemeinschaftspraxis wurde in der Weise errichtet, daß Herr Dr. … seine Einzelpraxis zu Teilwerten, d.h. unter Auflösung sämtlicher stiller Reserven in die Gemeinschaftspraxis eingebracht hat. Die Einbringung der Einzelpraxis erfolgte nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes”. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, hier: Sonderbetriebsausgaben aus dem Sonderbetriebsvermögen, hat der Kläger sodann die Abschreibungsmethode nach § 7 Abs. 5 EStG mit einem AfA-Satz von 5 % fortgeführt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Kläger und bei der Gemeinschaftspraxis für die Streitjahre folgte der Betriebsprüfer der vorgenommenen Abschreibung für das Sonderbetriebsvermögen des Klägers nicht. Anstelle der erhöhten AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG setzte er lediglich die 2%ige AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a EStG an. Unter Tz. 7.5 des Betriebsprüfungsberichtes vom 02.02.1993 führte der Betriebsprüfer aus:

„Nach einer Entnahme aus einem Betriebsvermögen ist zulässigerweise die AfA von den erhöhten Anschaffungskosten (Anschaffungskosten zuzüglich Teilwerterhöhung) vorzunehmen. Dies gilt bei der Einlage in ein neues Betriebsvermögen ebenso wie bei der Überschuß-Ermittlung für private Einkünfte. Die erhöhte Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 EStG ist aber nur von hergestellten oder im Jahr der Herstellung angeschafften Gebäuden vorzunehmen. Die Einlage in ein Betriebsvermögen stellt keine Herstellung oder Anschaffung im Jahr der Herstellung dar. Somit sind für die Jahre nach der Entnahme aus der Einzelpraxis keine erhöhten Abschreibungen zulässig. Die AfA bemißt sich gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG mit 2 %”.

Auf die sonstigen Einzelheiten des Betriebsprüfungsberichts wird verwiesen. Unter Berücksichtigung der Veränderung der Sonderbetriebsausgaben für den Kläger wurden in den Feststellungsbescheiden vom 07.02.1993 für 1989 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von …,–- DM, für 1990 in Höhe von …,– DM und für 1991 in Höhe von …,– DM festgestellt. Unter Berücksichtigung der Änderung bei den Sonderbetriebsausgaben entfielen von diesen Einkünften auf den Kläger für 1989 …,– DM, für 1990 …,– DM und für 1991 …,– DM.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einsprüchen. Nach seiner Auffassung stellte die Einbringung der Einzelpraxis in das Sonderbetriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis keine Entnahme dar, da das Wirtschaftsgut zu keinem Zeitpunkt das Betriebsvermögen verlassen habe, sondern nahtlos vom Betriebsvermögen des Einzelunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Gemeinschaftspraxis übergegangen sei....

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