Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
BFH (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen VI R 9/00) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A des Klägers am 23.6.1998 rückwirkend für das ganze Jahr 1997 aufheben durfte.
Der Kläger erhielt für seinen am 15.1.1978 geborenen Sohn A aufgrund Bewilligungsbescheids vom 27.2.1989 Kindergeld. A befindet sich seit dem 1.8.1996 bis voraussichtlich 31.1.2000 in einem Ausbildungsverhältnis. Nach einer am 2.12.1997 eingereichten Bescheinigung betrug die Ausbildungsvergütung für Januar bis Juli 1997 brutto DM 1.070,00 monatlich und für August bis Dezember 1997 monatlich DM 1.224,00 brutto. Daneben wurde ein Weihnachtsund Urlaubsgeld von DM 880,00 brutto gezahlt.
Der Beklagte ermittelte die eigenen Einkünfte des Kindes unter Ansatz des Werbungskostenpauschbetrags mit DM 12.490,00. Er hob daraufhin die Kindergeldbewilligung mit Bescheid vom 3.1.1998 für die Zeit ab Januar 1998 auf, da das Kind im Kalenderjahr 1997 Einkünfte von insgesamt DM 12.000,00 gehabt habe. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung gab er § 70 Abs. 2 EStG an.
Der Kläger legte am 19.1.1998 eine „Erklärung zu den Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes” vor, aus denen sich Werbungskosten des Sohnes von über DM 10.000,00 ergaben.
Mit Schreiben vom 24.4.1998 teilte das Finanzamt X mit, daß die eigenen Einkünfte des Sohnes A im Jahr 1997 DM 12.969,00 betragen haben. Das Finanzamt hatte den Sohn, dabei uneingeschränkt dessen Erklärung folgend, mit Bescheid vom 27.4.1998 zur Einkommensteuer 1997 veranlagt. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von DM 12.969,00 und insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung ein Einkommen/zu versteuerndes Einkommen von DM 9.078,00.
Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 4.6.1998 die Kindergeldfestsetzung für 1997 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.9.1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß nach den eigenen Angaben des Sohnes in der Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahre 1997 über DM 12.000,00 gelegen hätten.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Der Sohn habe in der Einkommensteuererklärung hinsichtlich der Werbungskosten unvollständige Angaben gemacht. Dies sei aufgrund des geringen Steuerbetrags nicht beachtet worden. Tatsächlich habe sein Sohn weit höhere Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehabt. Er könne die Aufwendungen zwar nicht mehr im einzelnen angeben, insbesondere nicht, wann/wie oft der Sohn mit dem Pkw zur Arbeit gefahren sei. Der Sohn habe den Pkw zumindest jeden Tag für die Fahrt zum Bahnhof, der fünf Kilometer von der Wohnung entfernt sei, genutzt. Über längere Zeit sei er auch mit dem Auto zur Schule (einfache Entfernung 68 km) bzw. zur Ausbildungsstätte (50 km entfernt, laut Angabe in Anlage N zur ESt-Erklärung 42 km) gefahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 4.6.1998 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30.9.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Höhere Werbungskosten als die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten könnten nicht angesetzt werden, da es an genauen Angaben und konkreten Nachweisen fehle.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte rückwirkend die Kindergeldfestsetzung für 1997 aufgehoben hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes -EStG- werden Kinder zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Diese Voraussetzung erfüllte der Sohn A im gesamten Jahr 1997.
Nach Satz 2 des § 34 Abs. 4 EStG wird ein Kind aber nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als DM 12.000,00 im Kalenderjahr hat. Daß auch diese Voraussetzung vorliegt, hat der Kläger nicht nachgewiesen.
2. Einkünfte im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind die Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG (Schmidt/Glanegger, EStG, 18. Aufl. 1999, § 32 Rz. 28 i.V.m. § 33a Rz. 32). Der erkennende Senat folgt insoweit nicht dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juli 1999 VII 471/98 Ki (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1137), wonach die Einkommensgrenze beim Kindergeld über den Wortlaut der Regelung hinaus auf das „zu versteuernde Einkommen” zu beziehen sei. Wenn der Gesetzgeber in demselben Gesetz an verschiedenen Stellen denselben, von ihm definierten Fachausd...