rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für ein selbst genutztes EFH sind nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG.
2) Sie können darüber hinaus nur dann zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sein, wenn auch der Abschluss des Kaufvertrags selbst zwangsläufig war. Die Gründe für die Rückabwicklung sind für die Zwangsläufigkeit ohne Bedeutung.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, § 33
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Kosten für die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto 65.887,00 DM. Er hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin den Kauf eines eigenen Hauses geplant. Nach eingehender wirtschaftlicher und steuerlicher Beratung und der Kreditzusage durch eine Bank schloss der Kläger mit Kaufvertrag vom 02.11.1999 einen Kaufvertrag über das Grundstück T-Straße … in I, Grundbuch B. Grundlage der Finanzierung war die teilweise Untervermietung eines Teils des Hauses an seine Lebensgefährtin. Dadurch sollte sie ihren Teil zur Finanzierung und zum Unterhalt der Immobilie beitragen. Vorgesehen waren monatliche Mietzahlungen von 1.300,00 DM. Ohne diese Mieteinnahme hätte die Bank den Kauf des Grundstücks nicht finanziert. Kurz nach Abschluss des Kaufvertrages erlitt die Lebensgefährtin des Klägers einen Schlaganfall und ist seit dem schwerst pflegebedürftig. Die Finanzierung des Hauses sowie die Bezahlung der laufenden Kosten war dem Kläger aufgrund des Wegfalls der fest eingeplanten Einkünfte unmöglich geworden. Deshalb wurde obiger Kaufvertrag mit notariellem Vertrag vom 03.08.2000 (UR – Nr.: 1481/2000) rückabgewickelt. Die aufgrund der Rückabwicklung entstandenen Kosten von insgesamt 77.020,00 DM (Notar- und Rechtsanwaltskosten, entstandener Schaden bei den Verkäufern, Amtsgericht und ähnliches) trug der Kläger alleine.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden diese Kosten, die der Kläger dort als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend gemacht hatte, nicht berücksichtigt. Der gegen den Nichtansatz dieser Kosten eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom 25. Juni 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG vorliegen. Nach der Legaldefinition sei erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Dabei dürften die Aufwendungen nicht vom Steuerpflichtigen selbst verursacht worden sein; die Gründe für die Zwangsläufigkeit müssten von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen so einwirken, dass er sich ihnen nicht entziehen könne. Bei dieser Rechtslage könne die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages keinem Zweifel unterliegen. Der Grund für die Rückabwicklung des Kaufvertrages sei einzig und allein darin gelegen, dass der in der Finanzierung des Objekts fest eingeplante Beitrag der Lebensgefährtin in Höhe von 1.300,00 DM nicht weiter zur Verfügung gestanden habe und er diesen Ausfall auch nicht anderweitig habe ausgleichen können. Bei dem Schlaganfall, der zu dieser Situation geführt habe, handele es sich jedoch um ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des § 33 EStG, nämlich um ein weder von ihm verschuldetes noch vorhersehbares Ereignis. Soweit der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung Überlegungen angeführt habe, dass Grund für die Rückabwicklung seine Vermögenslosigkeit gewesen sei, seien diese Ausführungen unverständlich. Selbstredend könne die Tatsache, dass ihm über die mit der Bank abgesprochene Finanzierung des Objekts erwähnten Mittel hinaus keinerlei weitere Einkünfte oder Vermögen zur Verfügung gestanden hätten, nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Notwendigkeit zur Rückabwicklung des Kaufvertrages entfiele. Dies habe jedoch mit der Frage nach der adäquaten Ursache nichts zu tun. Ihm seien vielmehr aufgrund eines plötzlich eingetretenen unbeeinflussbaren Ereignisses – Schlaganfall seiner Lebensgefährtin mit der Folge des Wegfalls eines zur Finanzierung des erworbenen Objekts unabdingbar notwendigen Betrages von 1.300,00 DM pro Monat – im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen, deren Gesamtsituation im übrigen mit seiner vergleichbar sei, außergewöhnliche Kosten entstanden. Die Finanzierung des Einfamilienhauses sei nicht mehr gesichert gewesen. Eigene Einkünfte bzw. eigenes Vermögen, durch deren Inanspruchnahme er, der ...