Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall - Unternehmeridentität - doppelstöckige Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt wegen fortan fehlender Unternehmeridentität auch dann, wenn der zunächst nur mittelbar an der Untergesellschaft beteiligte Gesellschafter durch das Ausscheiden der Oberpersonengesellschaft aus der Untergesellschaft unmittelbar beteiligt bleibt.

 

Normenkette

GewStG § 10a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen IV R 29/13)

BFH (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen IV R 29/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt hochwertige Kunststoff-Metallverbindungen für die …industrie her. Sie war ursprünglich als GmbH & Co KG in der Form der doppelstöckigen Personengesellschaft organisiert. Persönlich haftende Gesellschafterin war die A Vertriebsgesellschaft mbH und Kommanditistin die A1 GmbH & Co Industrieanlagen KG (A1). Deren Kommanditisten waren Herr B und Herr C. An Ertrag und Vermögen der Klägerin war alleine die A1 und an deren Ertrag und Vermögen waren nur die Herren B und C beteiligt. Herr C veräußerte zum 02.01.2001 seine Kommanditanteile an der A1 an Herrn B, und dieser veräußerte mit Wirkung zum 03.01.2001 sämtliche Kommanditanteile an die D GmbH in E. Durch Vertrag vom 06.06.2002 wurde die A1 auf die Klägerin verschmolzen und zwar im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2002. Handels- und steuerrechtlich wurde die Verschmelzung zu Buchwerten durchgeführt und am 09.09.2002 bzw. 11.09.2002 in die Handelsregister der Klägerin und der A eingetragen. Alleinige Kommanditistin der Klägerin wurde – anstelle der A1 – die D GmbH.

Für die Jahre 2000 bis 2003 legte der Beklagte zunächst die von der Klägerin erklärten Gewerbeverluste zugrunde. Durch Bescheid vom 14.7.2003 stellte er auf den 31.12.2000 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von 2.576.634 DM fest. Auf den 31.12.2001 rechnete er mit Bescheid vom 20.8.2003 den Gewerbeverlust für das Jahr 2001 in Höhe von 2.016.239 DM hinzu und stellte den vortragsfähigen Verlust auf 4.592.873 DM fest. Ebenso verfuhr er am 8.12.2003 und am 29.4.2004 bei den Feststellungen auf den 31.12.2002 und den 31.12.2003. Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach einer Betriebsprüfung ermittelte der Beklagte für das Jahr 2000 einen Gewerbeverlust in Höhe von 2.571.054 DM und setzte die Feststellung auf den 31.12.2000 entsprechend herab. Der Bescheid vom 28.07.2006 ist nicht mit der Klage angegriffen worden. Für 2001 errechnete der Beklagte einen Gewerbeverlust in Höhe von 2.696.881 DM. Für 2002 gelangte er erstmals zu einem (positiven) Gewerbeertrag in Höhe von 323.800 EUR, und für 2003 legte er einen Gewerbeertrag in Höhe von 0 EUR zugrunde. Dann stellte der Beklagte sich auf den Standpunkt, dass der Klägerin auf den 31.12.2001 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht mehr zustehe. Durch die Verschmelzung der A1 fehle es der Klägerin an der Unternehmeridentität, die für die Inanspruchnahme des Gewerbeverlustes erforderlich sei. Da sich bei dieser Betrachtung keine Gewerbeverluste ergaben, lehnte der Beklagte es durch Bescheide vom 18.07.2006 und 25.07.2006 ab, auf den 31.12.2001 bis zum 31.12.2003 gesonderte Feststellungen der vortragsfähigen Gewerbeverluste durchzuführen. Den dagegen erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte durch zwei für die verschiedenen Stichtage getrennte Entscheidungen vom 23.02.2007 zurück.

Mit der Klage begehrt die Klägerin, die abgelehnten Feststellungen durchzuführen. Es reiche aus, dass die D GmbH durchgehend an ihr – der Klägerin – beteiligt gewesen sei, nämlich nach der Verschmelzung unmittelbar als Kommanditistin und davor mittelbar über die A1 als deren Kommanditistin. Bei Personengesellschaften richte sich die gewerbesteuerliche Beurteilung nicht nach der bürgerlich-rechtlichen Identität der Gesellschaften, sondern nach der Identität der an ihnen als Mitunternehmer beteiligten Gesellschafter. Die D GmbH sei bei ihr, der Klägerin, Mitunternehmerin gewesen. Sie habe Mitunternehmerinitiative ausgeübt und das Mitunternehmerrisiko getragen. Bis zur Verschmelzung habe der D GmbH als alleine am Gewinn der A beteiligte Gesellschafterin deren Jahresergebnis zugestanden, welches auch ihr, der Klägerin, Jahresergebnis enthalte. Wegen der Höhe der begehrten Feststellung zum 31.12.2001 legt die Klägerin die Feststellungen der Betriebsprüfung zugrunde, nämlich 2.571.054 DM Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 und weitere 2.696.881 DM Gewerbeverlust aus dem laufenden Jahr 2001, zusammen also 5.267.935 DM.

Die Klägerin beantragt,

bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2001 einen Verlust in Höhe von 5.267.935 DM zu berücksichtigen und in die Folgejahre fortzuschreiben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und führt ergänzend aus: Träger des Rechts auf den Verlustabzug sei nicht die Personengesellschaft, sondern es seien die einzelnen Mitunternehmer...

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