Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangelnde Gewinnerzielungsabsicht eines Freiberuflers
Leitsatz (redaktionell)
Dauerhafte Verluste aus selbständiger Tätigkeit eines Freiberuflers (hier: über einen Zeitraum von 9 Jahren), die fortwährend mit hohen Einkünften des Ehegatten verrechnet werden, lassen auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht des Freiberuflers schließen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 2 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verlustes aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2005.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit 1997 selbständig als Steuerberaterin tätig. In den Jahren 1997-2005 erzielte sie aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste. Umsätze und Verluste stellen sich wie folgt dar:
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Umsätze |
Gewinn |
1997 |
4.810,00 DEM |
- 4.370,00 DEM |
1998 |
4.298,00 DEM |
- 14.122,00 DEM |
1999 |
4.305,00 DEM |
- 9.743,00 DEM |
2000 |
3.824,00 DEM |
- 17.575,00 DEM |
2001 |
2.048,00 DEM |
- 14.967,00 DEM |
2002 |
3.121,61 EUR |
- 12.818,00 EUR |
2003 |
1.585,00 EUR |
- 14.015,00 EUR |
2004 |
561,00 EUR |
- 19.313,00 EUR |
2005 |
14.945,00 EUR |
- 4.609,00 EUR |
Summe |
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- 81.829,79 EUR |
In den Umsatzerlösen des Jahres 2005 ist der Verkaufserlös eines betrieblichen PKW in Höhe von 9.913,79 EUR enthalten. Die sonstigen Umsatzerlöse betrugen 5.032,01 EUR.
Nach Mitteilung des Beklagten entwickelten sich die Erlöse und Gewinne in den Jahren 2007 und 2008 nach von der Klägerin im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau eingereichten Gewinnermittlungen wie folgt:
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Umsätze |
Gewinn |
2007 |
31.196,00 EUR |
23.587,00 EUR |
2008 |
1.437,00 EUR |
- 433,00 EUR |
In den Umsatzerlösen des Jahres 2007 sind Erlöse aus Anlagenverkäufen in Höhe von 17.675,– EUR enthalten. Die sonstigen Umsatzerlöse betrugen 13.521,78 EUR. Die Betriebsausgaben in Höhe von 13.993, 82 EUR setzten sich aus betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 5.886, 16 und „verauslagter Vorsteuer” in Höhe von 8.107,66 zusammen. Die Klägerin teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass die Gewinnermittlungen der Jahre 2007 und 2008, auf die sich der Beklagte bezieht, nur zum Zwecke der Umsatzsteuernachschau vorläufig erstellt worden seien. Der Gewinn sei tatsächlich geringer, da noch weitere Betriebsausgaben, z.B. Abschreibungsbeträge für einen PKW gewinnmindernd zu erfassen seien. Endgültige Gewinnermittlungen wurden bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.
Die Eheleute erzielten aus Arbeits- bzw. Renteneinkommen sowie Kapitaleinkünften des Ehemannes in den Streitjahren z. T. erhebliche Einkünfte. So erzielte der Ehemann in den Jahren 1997 bis 2001 Arbeitseinkommen zwischen 212.000 DM und 290.000 DM, in den Jahren 2002 bis 2005 erzielte er Versorgungsbezüge zwischen 32.000 EUR und 42.000 EUR. Hinzu kamen in den Jahren 2004 und 2005 noch Renteneinkünfte in Höhe von jeweils 14.000 EUR. Darüber hinaus erzielte der Ehemann in den Jahren 2000 bis 2005 Kapitaleinkünfte zwischen 1.800 EUR und 18.500 DM.
Die Kläger wurden in den Jahren 1997 bis 2005 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Verrechnung mit den Verlusten aus der freiberuflichen Tätigkeit führte in den einzelnen Jahren zu einer Minderung der Steuerlast.
Mit Bescheid vom 14.7.2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 nach Schätzung fest. Am 18.7.2008 legten die Kläger Einspruch unter Beifügung einer Steuererklärung ein. Für die selbstständige Tätigkeit wurde ein Verlust in Höhe von 812 EUR erklärt, eine Gewinnermittlung wurde nicht eingereicht.
Am 19.9.2008 erließ der Beklagte unter teilweiser Abhilfe einen Einspruchsbescheid. Hierin folgte er der Steuererklärung der Kläger mit Ausnahme der Angaben zur selbständigen Tätigkeit. Der erklärte Verlust sei mangels Vorlage einer Gewinnermittlung nicht anzuerkennen, es verbleibe bei der Schätzung eines Gewinnes in Höhe von 5.000 EUR.
Am 23.10.2008 klagten die Kläger gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2005. Zur Begründung legten sie eine Einnahmen-Überschussrechnung bezüglich der Steuerberatertätigkeit vor. Daraus ergab sich ein Verlust in Höhe von 4.609,28 EUR. Darüber hinaus trugen sie vor, dass die selbstständige Tätigkeit als Steuerberaterin mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt würde. Es läge keine Liebhaberei vor. Die Klägerin habe in den Jahren 1997-2000 als freie Mitarbeiterin für andere Steuerberater gearbeitet, dies jedoch in eigenen Räumen und mit eigenen Betriebsmitteln. Eigene Mandate hätten nur in geringem Umfang bestanden. Ab 2001 habe sie eine eigene Praxis aufgebaut und die Mitarbeit bei anderen Steuerberatern beendet. Sie arbeite im Rahmen dieser Tätigkeit rund 30-42 Stunden in der Woche. Darüber hinaus sei sie im Streitjahr belastet gewesen durch die Betreuung von vier schwerbehinderten Familienmitgliedern.
Eine Gewinnprognose für die Zukunft könne nicht abgegeben werden, da nicht absehbar sei, ob Mandanten weiterhin die Bearbeitung ihrer Steuererklärungen bei ihr in Auftrag geben würden. Eine vertragliche Verpflichtung sei insoweit nicht möglich.
Soweit der Beklagte aus den Verlusten des Zeitraums seit 1997 schließen wolle, dass die...