Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen PKW und LKW
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Kriterien der Abgrenzung eines PKW von einem LKW in kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Hinsicht
Zur Auswirkung der Änderung des § 2 Abs. 2 KraftStG ab 11.12.2012 und dem Einfluss der Übergangsregelung des § 18 Abs 12 KraftStG.
Normenkette
KraftStG § 8 Nr. 2, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 12, § 8 Nr. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Werbungskosten oder negative Einnahmen geltend machen kann, weil er durch die Insolvenz seines Arbeitgebers Genussrechtskapital verloren hat.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten für das Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war Arbeitnehmer (Tarifangestellter) der Firma H GmbH (H). Das Stammkapital der H betrug 15.000.000,– DM.
Am 24. März 1999 schloss die Geschäftsführung der H mit dem Betriebsrat der H zur Regelung der Arbeitszeit für den verlängerten Ausgleichszeitraum vom 01.01.99 bis zum 31.12.2002 eine „Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung gemäß § 4. Nr. 2 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 30. 11.1998”. Darin heißt es u.a.:
„1. Ergänzungen im Rahmen der Betriebsvereinbarung über die Einführung einer bedarfsorientierten gleitenden Arbeitszeitregelung
1.1 Dauer der Arbeitszeit
Für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 gilt für alle Angestellten eine tägliche Regelarbeitszeit von 7,5 Stunden. Für Mitarbeiter nach§ 3 Ziff. 3 MTV und außertarifliche Angestellte umfasst die tägliche Regelarbeitszeit 8,5 Stunden. Als Sollarbeitszeit gelten weiterhin je nach Arbeitsvertrag 7 bzw. 8 Stunden täglich.
1.2 Aufbau von Investitionsstunden
Durch die Erhöhung der täglichen Regelarbeitszeit erfolgt ein Stundenaufbau von 0,5 Stunden je Anwesenheitstag. Dieser Stundenaufbau von 0,5 Stunden je Anwesenheitstag wird automatisch im Arbeitszeitsystem auf einem separaten Konto (Investitionskonto) gutgeschrieben. Alle übrigen Stundendifferenzen werden wie bisher im Gleitzeitkonto erfasst.
1.3 Normale Arbeitszeit
Als normale Arbeitszeit für die Berechnung bezahlter Ausfallzeiten gelten weiterhin die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Einführung einer bedarfsorientierten gleitenden Arbeitszeitregelung.
1.4 Sonstige Regelungen
Alle übrigen Regularien der bestehenden Betriebsvereinbarung über die Einführungeiner bedarfsorientierten gleitenden Arbeitszeit bleiben weiter bestehen….
…
3.4 Arbeitszeitausgleich in der Abbauphase
Als Abbauphase der Investitionsstunden ist die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12. 2002 vorgesehen. Über die Regularien und die Möglichkeiten des Abbaues der aufgebauten Investitionsstunden
werden im 2. Halbjahr 2000 Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien aufgenommen. Es besteht Einigkeit darüber, dass beim Abbau der Investitionsstunden zwischen den Betriebsparteien eine einvernehmliche Lösung gefunden wird, bei der die betrieblichen Belange Berücksichtigung finden müssen.
3.5 Sonstige Regelungen
Die Mitarbeiter erhalten auf Wunsch monatlich eine Auflistung über die Höhe der aufgebauten Stunden im lnvestitionskonto.
…Diese ergänzende Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft und endet zum gleichen Zeitpunkt wie die entsprechende Rahmenvereinbarung am 31.12.2002….”
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung und des Inhalts der „Rahmenvereinbarung gemäß § 4, Nr. 2 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 30. 11 1998” wird auf die entsprechenden Unterlagen verwiesen (Bl. 157 f der FG-Akten).
Am 13.12.2001 schloss die Geschäftsführung der H mit dem Betriebsrat der H eine Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt:
- „Die Geschäftsleitung wird den Mitarbeitern ein Genussrecht an der H GmbH einräumen, das den Arbeitnehmern die Möglichkeit biete, sich an den Chancen und Risiken des Unternehmens zu beteiligen.
- Alle Mitarbeiter können entsprechend den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie den Regelungen der Genussrechtsbedingungen der H GmbH Einzahlungen aus dem Nettoeinkommen vornehmen.
- Die Genussrechtsbedingungen und ihre Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.”
Die am 10.12.2001 schriftlich fixierten Genussrechtsbedingungen hatten im Wesentlichen folgenden Inhalt:
§ 1 regelte die Entstehung des Genussrechts. Nach § 2 Abs. 1 begründete das Genussrecht einen schuldrechtlichen Anspruch des Mitarbeiters auf Beteiligung am Gewinn des Unternehmens, jedoch keinerlei gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte. § 3 regelte Einzelheiten zur Zusammensetzung des Genussrechtskapitals, das zum einen aus einer freiwilligen unentgeltlichen Einräumung von Genussrechten durch das Unternehmen und zum anderen durch Zuzahlungen des Mitarbeiters entstand. Nach § 3 Abs. 5 war das Genussrechtskapital nicht insolvenzgesichert, sondern haftete unmittelbar vor dem Stammkapital der H. § 4 Abs. 1 sicherte vorbehaltlich einer Verminderung des Stammkapitals der H eine Mindestverzinsung von 2 Prozent zu. Darüber ...