Nachgehend
Tatbestand
Es ist strittig, zu welchem Zeitpunkt erhöhte Absetzungen nach § 7 i EStG in der Fassung des Gesetzes 1991 bei einer Vielzahl von Baumaßnahmen erstmals berücksichtigt werden können.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom …1991 das unter Deckmalschutz stehende, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück … straße … in …. Im Erdgeschoß des gemischt genutzten Grundstückes befand sich eine Gaststätte. Die Wohnungen im ersten, zweiten und dritten Obergeschoß waren in den Jahren 1991 bis 1992 durchgängig vermietet. Die Dachgeschoßwohnung im vierten Obergeschoß wurde nach Umbau und Erweiterung um 20 qm im Spitzboden ab dem 01.09.1992 vermietet. In Absprache mit der unteren Denkmalbehörde nahm der Kläger in den Jahren 1991 bis 1993 umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an dem Objekt vor (Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz NW vom 29.07.1994). Zum Umfang der Arbeiten wird auf die Aufstellung des Klägers Bl. 28/29 der Gerichtsakten verwiesen.
Für diese Arbeiten begehrte der Kläger bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung nach § 7 I EStG in dem Jahr, in dem die Arbeiten durchgeführt und bezahlt wurden. Mit Einkommensteuerbescheiden vom … 1995 für 1991 und … 1994 für 1992 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung nach § 7 I EStG im jeweiligen Jahr mit der Begründung ab, die der Höhe nach unstreitige Abschreibung könne erst nach Abschluß aller Sanierungsmaßnahmen in dem Haus … straße beginnen. Den deshalb erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 1995 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage vertritt der Kläger, wie schon im Einspruchsverfahren, die Ansicht, die Abschreibung beginne mit Abschluß jeder einzelnen Baumaßnahme, die jeweils für sich betrachtet werden müsse.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom …1995 dahingehend zu ändern, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Hauses … straße …, die Aufwendungen für die Modernisierungen gemäß § 7 I EStG in Höhe von …, 00 DM für 1991 und in Höhe von …,00 DM für 1992 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, mit der Abschreibung könne erst nach Durchführung aller von der Denkmalbehörde genehmigten Arbeiten begonnen werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Einspruchsentscheidung war aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen wie erkannt neu festzusetzen, da der Kläger durch die Nichtanwendung des § 7 i EStG in den Streitjahren in seinen Rechten verletzt wurde.
Der Beklagte hat zu Unrecht bei den Einkünften des Klägers aus § 21 EStG erhöhte Absetzungen für Baudenkmale nach § 7 i EStG unberücksichtigt gelassen.
Nach § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG kann bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG jeweils bis zu 10 v.H. der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen. Da die übrigen Voraussetzung des § 7 I EStG vorliegen, wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kommt es vorliegend alleine darauf an, in welchem Jahr mit der Abschreibung begonnen werden kann. Nach dem Dafürhalten des Senats kann auch bei einer Vielzahl von Baumaßnahmen die Abschreibung bei Abschluß einzelner, nicht ineinandergreifender Maßnahmen beginnen.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 7 i I EStG spricht in den Sätzen 1 bis 4 von Baumaßnahmen (Plural) um dann in Satz 5 zu bestimmen, daß die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme (Singular) in Anspruch genommen werden können.
Nach dem Dafürhalten des Senats entspricht auch der Sinn und Zweck des § 7 i EStG, Baudenkmale zu erhalten für diese Auslegung, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Wollte man die Abschreibung erst nach Beendigung aller Baumaßnahmen gewähren, so würde der Kläger aufgrund der Renovierungsarbeiten erhöhte Einnahmen erhalten, ohne die hierfür getätigten Aufwendungen steuerlich berücksichtigen zu können. Zumal sich das Ende der Renovierung des ganzen Objekts durch den Rechtsstreit um die Gaststätte über die Streitjahre hinaus verzögerte.
Bei den Baumaßnahmen der Streitjahre handelt es sich auch um einzelne, von einander abgrenzbare Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen.
So bezogen sich die Arbeiten des Jahres 1991 auf Installation, Fassade, Treppenhaus und Dacharbeiten, während im Streitjahr 1992 alleine das Dachgeschoß ausgebaut wurde.
Einkommensteuerrechtlich gilt allerdings der Grundsatz, daß Aufwendungen für einzelne Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, nicht steuerlich getrennt: ...